Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 22 (1881)
- Issue
- Heft 20 (18.5.1881)
- Date
- 1881-05-18
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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- Malbim 1× ep/1002711
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feitfdjwev brüten, haben sich einige Herren zusammengethan, um dem unerbittlich hereinschreitenden Unglücke, dessen Folgen unabsehbar, durch Anrufung der Wohlthätigkeit der gesammten hiesigen jüdischen Bürgerschaft Einhalt zu thun. Wie wir vernehmen, tragen sich diese Herren mit dem Gedanken, auch über die Marken Deutschlands hinaus, die Glaubensgenossen um Hilfe anzugehn. Ob es ihnen gelingen wird, mit ihren äußerst beschränkten Mitteln und der äußerst inangelhaften, schwachen Organisation den Ruin abzuwenden, welchem viele Familien mit Niesenschritten entgegengehen, st sehr zweifelhaft. Ihr Bestreben kann nur dann Erfolg haben, wenn sie an ihre Spitze Männer stellen werden, die innige Fühlung mit den Bedürftigen haben und jene Kenntnisse besitzen, welche der Armenpflege so unentbehrlich sind. Bor allen Dingen thnt einer solchen Vereinigung eine genaue, statutenmäßige, wohlbedachte Ausarbeitung der leitenden Grundsätze Noth. Doch wir wollen über die gewiß loyalen Absichten dieser Herren nicht rechten und ihr löbliches Ziel mit dem Wunsche anerkennen, daß es ihnen gelingen möge, das Leben dieser Unglücklichen vor dem Aeußersten zu schützen. Am Schlüsse unseres Schreibens können wir doch nicht umhin zu bemerken, daß bei der Vertheilung der gesammelten Unterstütznngsgelder genannten Vereins manche Ungerechtigkeiten sich eingeschlichen haben, welche verdienen, an dieser Stelle öffentlich gerügt zu werden. Als besonders tadelnswerth heben wir hervor, daß die Wittwe des verstorbenen hochberühmten Rabbiners M. L. Malbim, mit keiner Gabe bedacht worden. Dieselbe muß zur Erhaltung ihrer Existenz von Zeit zu Zeit Reisen nach denjenigen Städten Deutschlands unternehmen, die besser die Person des seligen zu würdigen wissen, als seine eigene Gemeinde, deren geistiges Oberhaupt er jahrelang gewesen. Die unglückliche Frau befindet sich seit dem Tode ihres allverehrten Mannes, der in Wahrheit eine Krone des orthodoxen Judenthums war, in den peinlichsten Umständen. Denn als ob mit denl Ableben ihres Mannes auch jede Erinnerung air ihn und seine großen Verdienste ins Grab gesunken, ist sie von ihrer Gemeinde mit einzelnen Ausnahmen allmählich verlassen und vergessen worden, und wenn nicht die Herren Rabbiner Dr. Bamberger, Salomon Feinberg (in Firma Feinbergs ^Nachfolger), Joseph Tomerkin, A. Aron und Eh. zd. Segallowitz, die auch sonst durch ihren Wohlthätigkeitssinn und ihre opfermuthigc Humanität bekannt sind, ihr durch Rath und That in edelmüthigster Weise beigestanden hätten, sie wäre längst in all' den schweren Kämpfen eines unglücksdüsteren Lebens dahingesunken. Diesen Männern gebührt das Verdienst das Leben einer schwergeprüften Wittwe erhalten ZU haben, rro) Aber auch der opferfreudigsten Wohlthätigkeit sind Grenzen gezogen und nicht immer sind die genannten Herren ini Stande ihrem Elend abzuhelfen. Völlig mittellos sieht die verehrte Frau ' mit der größten Verzweiflung dem herannahenden Passahfeste entgegen. Gläubiger, zum Theil noch eine Hin-; terlassenschaft ihres sel. Mannes, nehmen das Letzte, i was ihr übrig geblieben, ohne daß sich jemand um ihr! Elend bekümmert. Wir glauben, daß es der Königs-! bcrger russisch-jüdischen Gemeinde nicht gerade zur Ehre! gereichen kann, die Frau eines Mannes, der ihnen durch seine Verdienste um das Judenthum hoch und theuer sein sollte, in solchen schmachvollen Verhältnissen darben zu lassen. Möge sie das Unrecht, welches sie und ihre Brüder dem verkannten, von Ort zu Ort gehetzten, rast- und freudelos umherirrenden Manne zugefügt, an seinen Hinterbliebenen gut machen. Das ist unser Wunsch und wie wir nicht zu irren glauben, der Wunsch jedes Menschen, in dessen Herz noch ein Funke für die Ehre seines Volkes glüht. N. Oesterr.-Ungar. Monarchie. Wien, 7. April. Der Gesetzentwurf, über welchen wir in voriger Nummer berichteten, betitelt sich „Gesetz, wodurch Bestimmungen zur Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft erlasseu werden: 8 1 lautet: Die Gesammtheit der Bekenner des israelitischen Glaubens gliedert sich in Kultusgemeinden; die Aufgabe der Kultusgemeinde umfaßt: 1. die Sorge für die Befriedigung der relgiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder überhaupt, insbesondere die Erhaltung und Förderung der gottesdienstlichen Unterrichts- und Wohlthätigkeitsanstalten der Gemeinde. 2 Die Aufsicht über alle confessionell-israelitischen Anstalten und Einrichtungen, welche nicht von der Gemeinde selbst erhalten werden, einschließlich der Privatbethäuser, dann über alle rituellen Verrichtungen, insbesondere Beschneidungen, Trauungen und Beerdigungen. Häusliche Religionsübungen sind von der Aussicht der Gemeinde ausgenommen. Als solche erscheinen die Religionsübungeu israelitischer Familiengenossen ohne Aufstellung der Thora. (Der letztere Passus wurde von der Enquete gestrichen.) § 2 handelt von der staatlichen Genehmigung zur Errichtung von Kultusgemeinden. § 3 lautet: Die staatliche Genehmigung zur Errichtung einer Kultusgemeinde ist durch den Nachweis bewiesen, daß das bezügliche Gesuch mit Zustimmung der Mehrheit der Familienhäupter der in dem beantragten Gemeindegebiet wohnhaften Glaubensgenossen eingebracht wird, daß ferner die zu errichtende Kultusgemeinde hinreichende Mittel besitzt oder auf gesetzlich gestattete Weise aufzubringen vermag, um den Bestand der gottesdienstlichen Gebäude und Einrichtungen, die Erhaltung des Seelsorgers (Rabbiners, Neligionsweisers), sowie der anderen