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Der Israelit · 1881-04-13 · Heft 15-16 (13.4.1881) · page 12

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Journal
Der Israelit
Volume
22 (1881)
Issue
Heft 15-16 (13.4.1881)
Date
1881-04-13
Page
– (sequence 12)
Language
German
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364 wohl nicht so schwarz sich gestalte, als viele Steuerzahler fürchten. Zu solchem Zwecke braucht Gott sei Dank die Religionsgesellschaft in Trier ihr Mitglieder nicht zu versammeln. Ohne Steuerzwang freiwillig und freudig steuert jeder einzelne seinen Beitrag dazu bei, um dem alten, wahren, einzigen Judenthum ein neues Heim zu gründen. — Das ist das Princip der Neligionsgesellschaft und weil sie dieses Princip hat) hat sie eine Zunkunft. Ueber den Ausgang des Kampfes zwischen Princip und Principienlosigkeit kann bei allen Freunden der guten Sache kein Zweifel sein. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Frankfurt a. M. Die in der Simultanschulfrage angeregte Kontroverse über Grenzregulirung zwischen der kirchlichen und kommunalen Gemeinde hat — wenn auch in anderer Weise — sich bemerkbar gemacht in der Frage über die Berechtigung der Israeliten (und Nichtchristen überhaupt) zur Auf-nahme in das Krankenhaus der Senckenberg'schen Stiftung. Nachdem die Administration der Dr. Senckenbergschen Stiftung ein juridisches Gutachten der Rechtsfakultät der Universität Gießen (welche statutengemäß die den jetzt ausgestorbeneu direkten Nachkommen des Stifters zustehenden Befugnisse ausübt) in dieser Angelegenheit eingeholt hat, ist in einem vom 18. v. M. datirten Promemoria die Frage im Sinne der Konfessionslosigkeit entschieden worden. Das Promemoria lautet: „In den letzten 15 Jahren hatte sich der Kreis der Personen, die in das Hosaital der Dr. Senckenberg'schen Stiftung ausgenommen werden dürften, bedeutend erweitert. Dr. Senckenberg konnte noch bei Lebzeiten ein Bürger- und Beisassen-Spital, woran es bisher gefehlt, der Ausführung entgegenführen. War auch die Institution der Beisassen bereits 1849 gesetzlich aufgehoben, so führte die Umwälzung des Jahres 1866 zur Beseitigung des früheren Frankfurter Bürgerrechts. Das Bürgerrecht, welches die Frankfurter Gemeindeverfassung vom 25. April 1867 statuirt, beschränkt sich auf die Einwohner, welche zur Theilnahme an der Kommunalverwaltung berufen sein sollen, und gerade diejenigen, welche .auf die Wohlthaten der Stiftung zu reflektiren haben, sind von diesem Bürgerrecht ausgeschlossen. Um den Intentionen des Stifters zu entsprechen, wurden von den berufenen Behörden zu wiederholten Malen die Voraussetzungen für die Aufnahme geregelt. In Folge dessen sind nun nicht blos die früheren s. g. Permisiionisten, sondern auch diejenigen, welche erst in neuerer Zeit nach Frankfurt gezogen, auf Grund der Gesetzgebung von der Stadt zu unterstützen. Durch die Einverleibung Bornheims hat dann abermals ein höchst bedeutender Zuwachs stattgefunden. Es waren nur noch die Israeliten ausgeschlossen, damit also ein ansehnlicher Theil derjenigen Bervölkerung, welche seit Generationen mit den Geschicken der Vaterstadt verwachsen sind. Man kam zu der einmüthigen Ueberzeugung, daß sich die Aufnahme der Nichtchristen in das Hospital empfehle. Hierzu ist jedoch die Beantwortung der Frage entscheidend, ob von rechtlichem Standpunkte eine solche Aenderung zulässig ist. Die Großherz. Hess. Landesuniversität Gießen ist vom Stifter zur Kontrole der Stiftung berufen. Die Administration hat sich daher an die dortige hochansehnliche Juriften-Fakultät gewendet und ist das nachgesuchte Gutachten nunmehr eingetroffen. Nach dem erfolgten Ausspruche kann die Administration nicht länger anstehen, nun auch die Ansicht der Ober-Jnspectoren und Coexecutoren einzuholen. Für Kranke israelitischen Bekenntnisses ist allerdings durch die hier bestehenden Hospitäler und Krankenkassen ausgiebigst gesorgt und wird dann die beabsichtigte Aenderung wenigstens zunächst nicht von größeren Folgen sein, allein sie erscheint von großer prinzipieller Bedeutung. In dieser Hinsicht ist sich die Administration bewußt, daß sie dem patriotischen Sinne des Stifters, welcher die Vaterstadt und deren gemeines Wesen zu seinem Universalerben berief, vollkommen entsprechend vorgeht. Das Gutachten der Fakultät in Gießen, welches unterm 14. Februar v. I. von der Administration eingefordert wurde, hatte sich mit der Frage zu befassen: „Ist nach den Bestimmungen des Stifters die Aufnahme von Nichtchristen in das Hospital der Stiftung überhaupt rechtlich zulässig?" Das Gutachten spricht sich in seinen vier Paragraphen indem bereits oben bezeichneten Sinne der Akonfessionalität der Stiftung aus. Die Fakultät, welche die Pflicht hat, über der Ausführung des Statuts zu wachen, legt als Maßstab der Beurtheilung lediglich den Text der statuarischen Bestimmungen an die Frage. Sie geht von dem Prinzip aus, daß, wenn in dem Statut wirklich jdas Prinzip der Konfessionalität maßgebend wäre, die Unzulässigkeit, Nichtchristen an den Benesizien der Stiftung theilnehmen zu lassen, zweifellos sein würde, trotz der durch das Bundesgesetz vom 3. Juli 1869 erfolgten Emancipation des Staatsbürgerrechts und des Kommunalbürgerrechts von allen Beschränkungen hinsichtlich des konfessionellen Bekenntnisses. Das Gutachten vermag aber weder in der Stiftungsurkunde vom 18. August 1763 noch in dem Nachtrage vom 16. Deeember1765 eine

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