Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 22 (1881)
- Issue
- Heft 11 (16.3.1881)
- Date
- 1881-03-16
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
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270 Eine noch haarsträubendere Begebenheit, die ans eine gar zu traurige Art den Beweis liefert, daß die Irreligiosität in unfern Tagen in der Regel mit der crassesten Unwissenheit Hand in Hand geht, trug sich vor einigen Monaten in der Stadt Polnisch- Wartenberg zu. In diesem Orte wohnte eine Frau, Namens Rosalie, geborene Mannis, die von ihrem Manne Moses W oll mann, der sie bereits vor Jahren verlassen, keinen Scheidebrief, dj, erhalten hatte. Eines Tages producirte diese Frau ein in hebräischer Sprache abgefaßtes Schriftstück und ererkärte, dasselbe von dem Rabbinate zu Pilz (Piliza, Russ.-Polen) empfangen zu haben, auf Grund dessen sie, obgleich sie keinen Scheidebrief, uj, von ihrem Manne erhalten, doch eine zweite Ehe eingehen dürfe. Dieses Schriftstück stellte sich durch seine ganze Form, durch die crassen orthographischen Fehler, die selbst im Namen des angeblichen Rabbinatsassessors, rn, Vorkommen, durch die sonderbare lächerliche Art der Unterschriften des gesammten Rabbinatskollegium, durch das verwischte Jnsiegel, das sich als einen Kreideabdruck präsentirte, u. s. w. gleich auf den ersten Blick als ein Falsificat dar. Der Inhalt, mit der Form harmonirend, ist der baarste Unsinn. Demselben gemäß geben die unterschriebenen Zeugen die Erklärung ab, daß die obengenannte Frau von dem Momente an, wo sie das Schriftstück unterfertigten, „nuotn oi^d" als Geschiedene zu betrachten sei. Als ob zwei fremde Leute im Stande wären, die Rolle des Mannes zu vertreten und durch die Kraft ihrer Worte eine Scheidung zu bewirken! Dieses in seiner Form ebenso lächerliche, als in seinem Inhalte sinnlose Falsificat verdiente selbstverständlich gar keine Beachtung; dessenungeachtet wurde in Betreff desselben an den Pilzer Rabbiner eine Anfrage gerichtet und dieser erklärte in einem vom ganzen Rabbinatskollegium unterschriebenen Briefe, daß Alles erdichtet und erlogen sei und daß es in seiner Gemeinde weder Rabbiner noch Rabbinatsassessor mit den im Schriftstück angeführten Namen gebe, noch gegeben hat. Die obgenannte Frau wurde von competenter Seite verwarnt und vom Cantor in Polnisch-Wartenberg widerholentlich aufmerksam gemacht, daß das von ihr producirte Schriftstück nichtig sei und daß sie sich also als Ehegattin, w'x dbw, zu betrachten habe. Dessenungeachtet nahm sie sich einen andern Mann, mit dem sie sich standesamtlich trauen ließ. Ob sie nachträglich, wie sie beabsichtigte, auch jüdischerseits die Trauung vollziehen ließ, ist dem Schreiber dieser Zeilen unbekannt. Selbstverständlich kann aber hier von einer Trauung im jüdischen Sinne, rimp, keine Rede sein, da ein Trauungsakt, an einer ntpx vollzogen, null und nichtig ist. ^DBin r**nP 1'". So lebt in der Ortschaft Leubus bei Brieg eine w'-r mit einem fremden Manne, Namens Schiftan, und daß die einer solchen Verbindung entstammenden Kinder als anroo zu betrachten seien, ist jedem bekannt. Welche Zeiten, welche Sitten! I. M. Leipzig, 10. März. Heute kam vor dem Reicksgericht ein Antisemitenprozeß endgiltig zur Erledigung, nämlich die Revisionsbeschwerde, welche der Redakteur der „Schlesischen Volksztg.", Nowack, gegen das ihn auf Grund des § 166 Str.-G.-B. zu Gefänguißstrafe verurtheilende Erkenntniß der Strafkammer zu Breslau eingewendet hatte. In Nr. 80 des gedachten Blattes vorn Jahre 1880 war erzählt worden, daß gelegentlich des Pasfahfestes im vorigen Jahre eines Morgens vor der jüdischen Synagoge in Alexandria ein getesteter Chriftenkuabe gefunden worden sei. Unter Hinweis auf angebliche frühere Christenabschlachtung hatte dann der Artikel „im allgemeinen Ehristenabfchlachtnngen in das Register semitischer Sünden gestellt" und behauptet, „daß zu den Eeremonien nach dem Talmud noch Ehristenblut in Anwendung korrnne." — Auf amtliche Anfrage in Alexandria hat es sich herausgestellt, daß jener Knabe durch einen Sturz von der Terrasse eines Hauses seinen Tod gefunden hatte, also keineswegs von den Juden „geschlachtet" worden war. — Die Revision hält § 166 des Strafgesetzbuches für verletzt; außerdem „die Strafprozeßordnuug." Es sei in dem Artikel die jüdische Religionsgemeinschaft in Deutschland nicht beschimpft und von der Abschlachtung des Christenknaben in Alexandria seien die dortigen Christen „fast ausnahmslos überzeugt" gewesen. Reichsanwalt Hofinger beantragt Verwerfung der Revision, da durch die thatsächlich festgestellte Beschimpfung der jüdischen, also einer staatlich anerkannten Religionsgesellfchaft, alle Merkmale für die Anwendung des § 166 des Strafgesetzbuches gegeben sein. Nach kurzer Berathnng verkündet Senatspräsidem von Hocheder, daß der Gerichtshof die Verwerfung der Revision beschlossen habe, da thatsächlich festgestellt sei, daß der Angeklagte öffentlich das Pasfahfest der jüdischen Religionsgesellschaft beschimpft habe. Auf die Rüge der Verletzung der Straiprozeßordnung konnte das Reichsgericht nicht eingehen, da gar nicht angegeben war, in welcher Weise das Gesetz verletzt sein sollte. Frankreich. Paris. Ein schon vielfach gerügter Mißstaud im Militärwesen wird hoffentlich bald abgeschafst werden. Herr Saint-Martin hat in der Deputirtenkammer den Antrag gestellt, daß die Offiziere, Nnterofficiere, Soldaten, Marinesoldaten, die Land- und ^ce- * armee nicht mehr, sei es einzeln oder in Gesammtbeit bei den Cermonien eines Cultus mitzuwirkcn oder denselben mitanzuwohnen haben.