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Der Israelit · 1881-01-26 · Heft 4 (26.1.1881) · page 11

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Journal
Der Israelit
Volume
22 (1881)
Issue
Heft 4 (26.1.1881)
Date
1881-01-26
Page
– (sequence 11)
Language
German
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87 Köln, 11. Jan. Vor der Strafkammer wurde gestern u. a. Folgendes verhandelt. Am 5. Sept. v. I. waren die Sitze in der Synagoge zu Nümbrecht versteigert worden. Kurz darauf waren dann zwei Händler einen Tausch ihrer angefteigerten Sitze eingegangen, ohne dem Vorsteher der Synagogen- Gemeinde davon eine Anzeige gemacht zu haben. Als nun die beiden Händler am 11. September während des Gottesdienstes in der Synagoge die nmgetauschten Plätze einnahmen, forderte der Vorsteher sie von seinem Platze aus laut auf, die angesteigerten Plätze einzunehmen. Da die Betreffenden sich widersetzten, kam es zu einem lauten Wortwechsel, woraus der Vorbeter den Gottesdienst für gestört vielt und aushörte zu beten. Am folgenden Tage zeigte nun einer der beiden Händler den Vorsteher wegen Störung des Gottesdienstes, unter Anführung des andern Händlers als Zeuge, an, und am 16. September machte der Vorsteher gegen die beiden Gemeinde- Mitglieder Anzeige wegen desselben Vergehens. In Folge Anklage der Staatsanwaltschaft batten sich nun gestern alle drei Betheiligten wegen vorsätzlicher Störung des Gottesdienstes (§ 167 des ^t.-G.-B.) zu verantworten. Die Verhandlungen ergaben, daß die Mitglieder der Synagogen-Gemeinde Nümbrecht in zwei Parteien gespalten sind, und dies schon zu Processen wegen Beleidigung und wegen Störung des Gottesdienstes geführt hat. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte gegen den Vorsteher eine Strafe von drei Tagen, gegen jeden der beiden Händler eine solche von vierzehn Tagen Gefängniß. Das Gericht fand jedoch in dem Vorhalle keine vorsätzliche Störung des Gottesdienstes. Es erwog, daß der § 167 des St.-G.-B. nach seiner Ileberschrift nur solche Vergehen im Auge habe, welche sich auf die Religion bezögen; daß dagegen im vorliegenden Falle der ß 360, Nr. 11, „wer ungebührlicher Weise ruhestörenden Lärm erregt", Platz greife. Dabei nahm das Gericht die Voraussetzung des § 360, Nr. 11, des St.-G.-B. bei dem einen Händler als nicht erwiesen an und sprach diesen deshalb frei. Der andere Händler wurde dagegen zu 10 und der Vorsteher zu 20 Mark Geldbuße verurtheilt. Frankreich. Paris. (Monatsbericht sDecbr. 1880] der „All. Jsr. Univ."). (Die Israeliten von Rumänien.) Sechs israel. Einwohner der kleinen Ortschatt Oniscani bei Roman, die seit mehreren Jahren daselbst einen Spirituosen- Handel betreiben, sind am 1./13. December von dem Bürgermeister des Ortes aufgefordert worden, sich bis zum Ende dieses Monats ihres Vorrathes an Getränken zu entledigen und zur Vermeidung der vom Schankgesetz festgesetzten Strafen am 1. Januar 1881 ihr Geschäft aufzugeben. Die Namen derselben sind: Sal. Meir Grünberg, Benisch Salik, Berl Brückenthal, Abr. Jossel, Zalik Bennsch und Sal. Krimer Die in den benachbarten Ortschaften etablirten jüdischen Ausschänker sollen eine gleiche Anzeige erhalten haben. Man erlaubt ihnen also wirklich an ihren Wohnorten zu bleiben, sie sollen nur in die Unmöglichkeit versetzt werden, sich und ihre Familien zu ernähren. Die an die genannten Israeliten von Oniscani gerichteten Schreiben tragen die Nr. 570, 574, 575, 577, 579 und 580 und lauten folgendermaßen: Mein Herr! Der Art. 8 des Schankgesetzes bestimmt ausdrücklich, daß Niemand in den Landgemeinden Spirituosen verkaufen darf, der nicht als Wähler in einer Gemeinde des Landes eingeschrieben ist. Da Ihnen laut Bericht des Hrn. Finanzministers 9h. 24692,80 diese Eigenschaft fehlt, so können Sie nicht mehr die Berechtigung zum Detailverkauf von Spirituosen in dieser ländlichen Gemeinde haben. Sie haben diesen Handel bis jetzt getrieben, weil Sie als Handelsmann einer städtischen Gemeinde von 3000 Einwohnern und nach dem Steuersatz von 120 Fr. jährlich classificirt worden sind und Ihr Ortsgeschäft früher als ein städtisches betrachtet wurde, in der That aber ist diese Gemeinde keine städtische, sondern eine ländliche. Demnach setze ich Sie auf Grund der Verordnung des H. Unterpräfecten Nr. 5337 von Vorstehendem in Kenntniß, mit der Bemerkung, daß Sic sich bis Ende des Monats December der Getränke Ihres Geschäftes entledigen und Ihren Handel vom 1. Januar 1881 ab aufgeben müssen, widrigenfalls Sie als Uebertreter betrachtet werden und der vom Art. 12 des Schankgesetzes festgesetzten Strafe verfallen. Der Bürgermeister: V.Ratu. Der Secretär: Boter. (Die Israeliten von Marocco.) Drei Monate sind verstrichen, seitdem die Junta von Tanger sich dem Minister Bagasch vorgestellt hat, um von ihm die Bestrafung der Mordthaten von Eutifa, Rabat und Arzila zu verlangen; diese Schritte und selbst die mehrerer europäischen Vertreter haben bis jetzt trotz der Versprechungen des Ministers keinen Erfolg gehabt. Die unglücklichen Israeliten, welche bei den Behörden Klagen vorzubringen haben, fürchten nicht blos, nicht zu reussiren, sondern sogar noch bestraft zu werden, wenn sie ihre Klagen nicht mit Beweisen unterstützen können; es ist ihnen aber unmöglich, Beweise beizubringen, da dieselben in Erklärungen von muselmännischen Zeugen bestehen müßten, welche die Mordthat haben begehen sehen, und die muselmännischen Notare von den Aussagen

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