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Der Israelit · 1879-11-12 · Heft 46 (12.11.1879) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
20 (1879)
Issue
Heft 46 (12.11.1879)
Date
1879-11-12
Page
– (sequence 6)
Language
German
Belongs to
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1222 in feierlicher, öffentlicher Sitzung diese „Artikel und Ordnung" den versammelten Fürsten und Ständen des deutschen Reichs vortrug. Sie erfreuten sich des allgemeinen Beifalls, und alle Fürsten und Herren, geistliche und weltliche, versicherten ihn ihrer Gnade und ihres Wohlwollens. Wir besitzen eine beglaubigte Abschrift dieses merkwürdigen Actenftückes. Das von Rabbi Joselmann Unterzeichnete und untersiegelte Schriftnück befindet sich bei den Reichs- Arten. Es ist geschrieben und gegengezeichnet von Balthasar Maller, dem Geheimsecretär des Bischofs von Augsburg. Am 6. December 1530 machte Johannes Meysch, Landschreiber des Markgrafen von Burgau. für das Archiv seines Herrn eine Copie. Von dieser Copie machte Conrad Aittinger, Stadtschreiber zu Ulm, am Donnerstag nach Neujahr 1531, eine Abschrift für das Archiv der Stadt Ulm. Am 16. December desselben Jahres ließ der Landvogt des untern Elsasses durch den Landvogtei- Secretär Reichhardt Grucker die Ulmer Abschrift copiren und sie im Archive der Landvogtei Hagenau niederlegen. Von dieser Copie ließ die Stadt Rosheim am Erhardi-Tage J531 durch ihren Scriba (Schreiber) Salomon Beilliuger eine Abschrift für ihr Archiv anfertigen. Die uns vorliegende Abschrift stammt aus dem Archiv von Ober-Ehnheim, welche nach der von Rosheim durch den Stadtschreiber Reichart Grucker. genannt Stephan, im Jahre 1541 ist angefertigt worden. (Lade 2, Nr. 26.) Wir ersehen aus dem Mitgetheilten, wie sehr es sich Fürsten und Städte angelegen sein ließen, in den Besitz dieses wichtigen Documents zu gelangen. Wir wollen nunmehr den Wortlaut desselben hier mittheilen: Artickel vnd Ordenung so durch Joszlin von Roszheim gemeiner Judisheit Regirer aufgericht vnd beschlossen worden gehalten jm Reichstag zu Augspurg Im jar Fünfzehnhundert vnd dreissig. Durchleuchtigsten, Hochgepornen Wohlgepornen Erwürdigen gestrengen Edlen Ersamen etc. Alle als mein gnedige hern Ewer durchleuchtigkeiten und fürstlichen gnaden vnd allen andern meine gnedigen vnd günstigen herrn vnd stend des hailigen Reichs. — Mir abgesandten von gemeiner Judisheit gnediglich vnnderanderm angezeigt, wye sich etliche von der Judisheit jm heiligen Reich auch furstenthumben vnd landen der vngeburd (ungebührlich) haltend jn villerlei weg der jnnen vnd jren underthanen .unbüllicher weis zueschaden vnd nachtheil reichet vnd so ein gemeine Judisheit nit jn sollicher widder solliche Juden ain gehorsam vnd Ernstlich einsehen wollten haben damit solliches furzekommen abstellen jnstenn yre gnaden sampt vnd sonder strenglieh vnd treffentlich selbs einsehen vnd wer zumachen Damit sollicher gemelter Juden beschwerung nit so proslich widder yre gnaden underthanen Greschech mit mer clag mundtlich vnd geschriftlich jch als gehorsampter darauff der gemeinen J udisheit allenthalben verschreiben vnd Zuwissen gethan sollichs beschwer vnd clag wie gehört mit Ernstlicher meiner beger das sie sampt vnd sonder selbs oder durch jr volmechtige Anwalt zu mir gen A u g sp u r g im Reichstag erscheinen sollent, das sie mir gehorsamlich von viel ordten vnd enden yre gesandten gewalthaber zu mir von gesannt damit jch mit jnenn von wegen gemelter judischheit Aine zimliche Erberj Ordnung vnd Satzung Der gedachten Judischheit jn stetten, Markten vnnd Dörffern auffgesatzt vnd entschlossen vie hienach folgt: Item zum ersten, wo ein Jud oder Jüdin Ainem cristenn einichenley zu borg zu kauften gipt so sol Er khein bedechiten wucher in die borg schlagen damit er den kauffer obersetzen ynd bedrängen möcht, sondern nach zimlich billiehheit, ober schon sollichen Borg jar vnd tag derwarten mus, sol jn alweg khein zins oder wucher davon verfallen sein vnd welcher Jud sollich obertreet vnd das von seinen parnossen der Juden yerer ords da sy unhe gesetzssen angezigt, vnd furgebracht wurt, solle dieselbigen parnossen ernstlich denselbigen strauffen INemlich drey gold gülden, zwen gülden der Oberkeit da der Jud gesessen ist, vnd den dritten gülden gemeiner Judisheit parnosen vnd jn alweg denselbigen betrug (Betrag) des kauffs wie der erfunden werden möcht widderkern vnd bezalen. Item zum Andern, so ein Jud einem cristen litzel (wenig) oder vil geld auff zins aus- Leuchen wurt sol er das doch um zemblichen wucher nach vermuegen vnd Lauth vnnser keyserlichen vnd löblichen Hergebrachten freyheitten vnd gnadenn nit gleich Alle viertheil oder Halb jar zu Rechnen den wucher umbgescblagen vnnd zum hauptgut Reehnen sondern wie von alter gut gew’ohnheit gehalten werden Damit der arm nit zu obersetzen vnd einer bei dem Andern sein leibs Narung Durch ein ander handeln vnd neren mugen. On alle besonder belestigung vnd aus* setzung wo aber einer oder Mer solliches abertred vnd n o f gest gefe Judi ten den landi vnd schul tigke natzf oder aber rnöch scher gebu< rnelte turft bescli Jüdin stelle 1 Jüdin argue oder vngu< forter oder sonen sollicl paren liehe Jud o Uhg ’ caufft ich b :»der ligten echs üesclu las ler n: sa ever I ud o< ochte auffei rer I;esche lerstat »ben a Ii as ei]

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