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Der Israelit · 1879-11-05 · Heft 45 (5.11.1879) · page 8

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Journal
Der Israelit
Volume
20 (1879)
Issue
Heft 45 (5.11.1879)
Date
1879-11-05
Page
– (sequence 8)
Language
German
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1200 menigklich unverhindert, Und gepüetten darauff allen vnd Jegklichen Churfürsten, Fürsten, gastlichen Prelaten, Grauen (Grafen), Freyen, Herren, Eitern, knechten, hauptleuten, Vitzthumben, vogten, Pflegern, verwessern, Amptleuten, Schulthaissen, Burgenmaistern, Eichtern, Eethen, Burgern vnd gemeinden vnd sont allen andern unsern vnd des Eeichs underthanen vnd getrewen (Getreuen) vnd sonderlich vnsern vnd des haylligen Eeichs Cammer, Procurator, Fiscal, general Ernstlich vnd wollen dasz sie die gemein Judisheit, gemeiniglich oder sonderlich an den obgeschriben Articul dieser unser Confirmation gnaden vnd gab nicht hindern oder Irren, sonder sie dabei bleiben, dieselben geruhiglich gebrauchen gemessen lassen Handtliaben Schutzen vnd schirmen vnd dawider nicht handeln fürnemen oder thun noch des Jemandts andern zethun gestatten In kein weise Als Lieb einem Jegklichen sey, unser vnd des Eeichs schwere ungnad vnd straff vnd den Penens (St^afol^er) In ogemeltz König Siegemundts Freyhait brieff begriffen vnd darzu einer sondern Peens Nemblichen zweintzig Markh Lottigs goldh zuvermeiden, Die ein Jeder so oft er frewentlich liierwider tliete, uns Zu unser vnd des Eeichs Cammer unabläszlich Zubezalen verfalen sein soll, Ongenade. Mit Urkundt disz brieffs besigelt mit unserm kayserlichen angeborn (anneöänorpm) Insigel, Geben Zu unser vnd des haylligen Eeichs Statt Augspurg am zwelfften tag des monats Augusti, Nach Chr. u. 1. H, gepurt Im Fünfftzehen hundert vnd Im dreißigsten, vnsers Kayserthumbs Im zehenden ynd vnsrer Eeich Im fünfftzehenden Jare (1530). C a r o 1 j. *) Alex Schweis.“ Der geehrte Leser sieht, daß dieser Freiheit- und Schutzbrief eine große Errungenschaft war: er schützte der Juden Leben und Eigenthum, gewährte ihnen das Recht, unbehindert durch daS ganze Reich zu reisen und dem Handel obzuliegen, befreite sie von den im ganzen Mittelalter so lästigen Zöllen der einzelnen Fürsten und Herren, gewährte ihnen vollständige Religionsfreiheit, unbedingte Freizügigkeit, schützte sie vor fremder Gerichtsbarkeit, machte der schrecklichen, eigens die Juden zu quälen ausgedachten Eidesformel ein Ende, gewährte einen Eid, wie er ungefähr heute üblich ist und schützte sie schließlich vor Aufstellung falscher, bescholtener, parteiischer Zeugen, mochten diese Juden oder Christen sein. Und alle diese Privilegien und Rechte hatte Kaiser Carl V. verliehen, der sonst kein Freund und Gönner der Juden war, der noch vor ganz kurzer Zeit den Pabst gezwungen hatte, in Portugal die Inquisition einzuführen, der später die Juden aus Neapel vertrieb und sie in Tunis mißhandeln, berauben, ermorden ließ, der in seinen spanischen Erblanden die Marannen zu Tausenden dem Scheiterhaufen übergab 1 Wie groß muß die Gunst gewesen sein, die Rabbi Joselmann in des Kaisers Augen gefunden! Den oben mitgetheilten Freiheits« und Schutzbrie' hatte KaiserSigismund den Juden von Elsaß gnädiglich gewährt, als er im Jahre 1416 das Landseiner Ahnen (der Kaiser stammte aus dem Elsässer Dynasten - Geschlechte der Lützelburger) besuchte. Damals war der Kaiser sehr heiter, sehr gnädig; er tanzte mit den edlen Frauen von Straßhurg und schenkte ihnen 150 güldene Finger-Ringlein; und auch dem Kaiser brausten die Elsässer reiche Geschenke. Damals war eine Deputation der Elsässer Juden vor ihm erschienen und hatte ihrem obersten Herrn eine für damalige Zeit beträchtliche Summe verehrt; der Kaiser hatte sie gnädiglich empfangen und ihnen den obenerwähnten Gnaden - und Freiheitsbrief ertheilt. Als Sigismund 1137 starb, verloren die Juden einen gütigen Beschützer; ihm folgte Albrecht II., ein Feind und Verfolger der Juden, der glücklicher Weise nur zwei Jahre regierte. Dann wurde Friedrich UI. deutscher Kaiser; unter seiner schwachen Regierung war die kaiserliche Gewalt ein Schatten geworden; ihm folgte sein Sohn, Maximilian I.; anfangs ein Gegner der Juden, wurde er später durch Rabbi Joselmann zu einem Freunde und Beschützer derselben umgewandelr; wir haben im ersten Buche den Schutzbrief desselben mitgetheilt; er war mit dem Kaiser Sigismunds nicht zu vergleichen. Jetzt hatte Carl V., der mächtigste deutsche Kaiser, dem an Macht und Herrlichkeit keiner seiner Vorgänger zu vergleichen war, den Freiheils - Brief Sigismunds nicht allein bestätigt, sondern ihn auch auf alle Juden des römischen Reichs deutscher Nation ausgedehnt. Rabbl Joselmann durfte mit dem Erfolge seiner Bemühungen zufrieden sein. Aber er mußte nunmehr auch sein Wort einlösen und die Artikel und Ordnungen verfassen, welche den Beschwerden der Reichsstände gegen die Juden I die Spitze abbrechen sollten. Aus allen Gauen ka- . men die Rabdinen und Parnaßim (Vorsteher), um i sich an dem Werke der Gesetzgebung zu betheiltgen. (Fortsetzung folgt.) Hierzu drei Beilage«. *) pflegte sich Kaiser Karl V. nach vlamaedischer Weise zu unterzeichnen. Verantwortliche Redaction: Dr. Lehmann in Mainz. — Verlag und Expedition des „Israelit" große Bleiche 45. I. Gottsleben's Buchdruckerei (Mainzer Anzeiger).

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