Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 20 (1879)
- Issue
- Heft 44 (29.10.1879)
- Date
- 1879-10-29
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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1174 Berlin, 19. October. Eine der „Tribüne" zugehende und wie das genannte Blatt meint, anscheinend von der hies. Staatsanwaltschaft inspirirte Mittheilung über die Agitationen des Hofpredigers Stöcker lautet: „Vielfach ist den Agitationen des Hofpredigers Stöcker gegenüber die Verwunderung laut geworden, daß die competente gerichtliche Behörde bisher nicht hindernd gegen diese durch öffentliche Vorträge in Scene gesetzten öffentlichen Aufreizungen verschiedenerBevölkerungsklassen gegen einander eingeschritten sei. Allerdings haben dem Vernehmen nach deshalb Erwägungen stattgefunden, ob dem Treiben des Herrn Stöcker durch Anwendung des § 130 des Strafgesetzbuches strafrechtlich entgegengetreten werden kann. Nach diesem Paragraphen wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mark oder mit Gefängniß bis zu 2 Jahren bestraft, wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen einander öffentlich anreizt. Das Ergebniß war jedoch ein verneinendes, weil die Vorträge des Herrn Stöcker in keiner Weise den Zweck hervortreten lassen, daß es dem Redner darum zu thun sei, verschiedene Bevölkerungsklassen zu Gewaltthätigkeiten gegen einander anzureizen, noch auf vernünftige Zuhörer eine solche Wirkung zu äußern vermögen. Daß ein sehr großer Theil der Zuhörer des Herrn Stöcker, von niederen Triebfedern geleitet, durch die den Haß verschiedener Bevölkerungsklassen gegen einander befördernden Vorträge gerade eines Hofpredigers zu gewaltsamen Ausschreitungen veranlaßt werden rann, ist nicht in Abrede zu stellen, dieser Umstand genügt jedoch nicht zur Anwendung der gedachten Strafbestimmung, welche zwischen Geistlichen und sonstigen Personen als Thäter, keinen Unterschied macht, sondern würde ev. nur zu einem disciplinarischen Einschreitender geistlichen Aufsichtsbehörde gegen den Herrn Hofprediger geeignet sein. Rumänien. Folgendes ist der von der Deputirtenkammer angenommene Com promiß-Entwu rf zur Revision des Art. 7 der rumänischen Verfassung d. h. zur Emanzipation der rumänischen Israeliten: Art. 7. Die Unterschiede des religösen Glaubens oder Bekenntnisses bilden kein Hinderniß in Rumänien bei der Erwerbung und Ausübung bürgerlicher und politischer Rechte. 1) Fremde, ohne Unterschied des religiösen Glaubens, ob Unterthanen fremder Staaten oder nicht, können die Bürgerrechte in Rumänien unter folgenden Bedingungen erlangen: Jeder Fremde, muß, indem er um die Naturalisation ansucht, das Kapital, welches er besitzt, das Gewerbe und den Handel, welchen er treibt angeben, sowie Idaß er in Rumänien zu wohnen gedenkt. Der Bittsteller muß von dem Datum seiner Petition zehn Jahre im Lande leben und durch sein Betragen beweisen, daß er ein nützlicher Bürger in seinem adoptirten Lande gewesen ist. 2) Die folgenden Klassen sind von der obenerwähnten Zehn-Jahre-Klausel ausgenommen: a) alle diejenigen, welche durch nützliche Erfindungen oder außerordentliche Talente bedeutende kommerzielle oder industrielle Unternehmungen in dem Fürstenthum begründet haben; d) diejenigen, welche in dem Lande geboren und durch Eltern erzogen sind, die in Rumänien wohnen und niemals irgend einen fremden Schutz genossen haben; o) diejenigen, welche unter der rumänigen Fahne während des jüngsten Unabhängigkeitskrieges dienten. Alle drei a, b und c, können auf einem zu diesem Zweck von der Regierung gemachten Vorschlag en bloc durch ein einfaches Votum der Kammer und ohne andere Formalitäten naturalisirt werden. 3) Naturalisation im Allgemeinen kann nur durch spezielle Bestätigung und auf individuelles Ersuchen erlangt werden. 4) Ein spezielles Gesetz wird erlassen werden zur Feststellung der gesetzlichen Art, wie ein Domizil in dem durch dieses Projekt vorgeschriebenen Sinne begründet werden soll. 5) Nur Rumänen oder naturalisirte Rumänen können in diesem Fürstenthum Landbesitz erwerben; die bisher in Kraft befindlichen Gesetze werden respektirt werden und die bestehenden internationalen Verträge bleiben in Kraft mit den vorgeschriebenen Beschränkungen. Damit hat Rumänien im Prinzip allerdings die Forderung des Berliner Vertrages erfüllt, in Wirklichkeit aber haben die Israeliten kaum etwas gewonnen. Feuilleton. Kaöbi Ioselmann von Aosheim. Eine historische Erzählung. (Zweites Buch.) XIII. In der ganzen deutschen Geschichte ist wohl kein Reichstag von so großer Bedeutung und Wich