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Der Israelit · 1879-10-29 · Heft 44 (29.10.1879) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
20 (1879)
Issue
Heft 44 (29.10.1879)
Date
1879-10-29
Page
– (sequence 3)
Language
German
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1171 hinaustransportirten Früchten nicht die Rede sein kann; wenn ferner ein anderes Blatt, das sonst unbescheiden genug ist, indem es der Unwissenheit anerkannt gelehrter Männer heimlenchten zu müssen glaubt — diese Expectorationen wohlgefällig in seine Spalten aufninnnt, so verdient das wohl, daß man der Sache etwas näher trete, diese sich selbstüberhebende Arroganz gebührend zurückweise und den geehrten Lesern zeige, auf welcher Seite hier der religiöse Schwindel und die Irreführung der öffentlichen Meinung zu finden ist. Es soll hier von einer Seite, die kein anderes Interesse als das der Wahrheit daran hat, die Sache etwas näher untersucht und gezeigt werden, daß das Publikum durchaus im Rechte, wenn es Eßrogim aus den heiligen Landen nur dann kauft, wenn es außer allen: Zweifel, daß von denselben die vorgeschriebene Theruma und Maaßor gegeben. 8 Zunächst ist hier zu beweisen, ob die Verpflichtung von Theruma und Maaßor überhaupt selbst für die Bewohner des heiligen Landes heute noch fortbesteht, und wenn ja, ob diese Verpflichtung selbst bei Früchten, die aus den heiligen Landen zu uns überführt werden, auch ferner maßgebend ist; Beides ist nicht schwer zu finden. Was die erste Frage anbelangt, so müssen wir constatiren, daß die in der Thora gebotene Pflicht der Hebe und der Zehnten (Numeri 18 u. a. St.) für die jetzigen Bewohner Palästina's nach der Ansicht Raschi und Rambam keine(Rambam Theru- I math I. 26 Raschi Pesachim 10a), nach der Ansicht des Raabed, Tur u. a. m. hingegen wären die Bewohner des heiligen Landes durch göttliches Gebot zu diesen Abgaben auch heute noch verpflichtet. Für die Ansichten Beider lassen sich Belege in den Talmuden finden. Zugegeben die letztere Meinung, ist hier noch ein anderer Umstand, welcher die jetzigen Bewohner des heiligen Landes von diesen Abgaben befreit, der! nämlich, daß die Pflicht von Theruma und Maaßor ä nur dann statt hat, wenn die Frucht aus dem Grund und Boden eines Israeliten gewachsen, oder wenigstens im Besitze eines Israeliten übergegangen und auch etwas an dieser Frucht zu verrichten war, hat aber ein Andersgläubiger dieselbe in seinem Besitze! gehabt, während des Schneidens oder des Dreschens s (bei Getreide) und Schaufclns, bis an der Frucht nichts mehr zu verrichten war, so liegt hier die Pflicht l von Theruma und Maaßor nicht vor. Die diesbeß züglichen talmudischen Abhandlungen sind vielseitig, z Rambam beschließt dieselbe mit den Worten: [ v*'c:u ex /"nc yp~irr c-ryn nws “'riN Lioter ]npP cni ciPro cr-oc coy *v3 irrxpa 1 .r-"o D'ZT’n pEj: püNbö “>urw D"ip! Nach dem Gesagten könnte man also wirklich glauben, daß die Pfltcht von Theruma und Maaßor bei Eßrogim selbst für die Bewohner der heiligen Landen nicht angeht, da die Früchte auf nichtisraelitischem Besitzthum gewachsen, im Besitze der Israeliten erst dann übergegangen, wenn nichts mehr an der Frucht zu thün war, gleichsam wie > nno -ipinS Ja, was heißt denn bei Eßrogim aber; überhaupt;pdn?d Diese mehrfach angeregte j Frage beschäftigte bereits den großen Verfasser der j nsnpa r.ü'v in seinen Respousen und er schließt! eine diesbezügliche, gelehrte Abhandlung mit den Worten: ' 'dyr ooyn oy nycp npa cnP ww cmirn ■ cn‘N corrm D’cun r« crö amai cjnnx .iie: i-2ü D’jnrN piN om cnror cdin ciouai Hier ist es also unzweideutig ausgesprochen, daß die Pflicht von Theruma und Maaßor bei Eßrogim selbst, wenn sie ein Jisroel geschnitten, nach wie vor für die Bewohner Palästinas und Umgegend besteht, n. z. nach der Ansicht des Rambam (Therumath 1.2) wonach von allen Früchten, nicht nur von den in der Schriftstelle erwähnten, die Pflicht der Abgaben besteht (Vergl. Tosaphoth B6za 4 d), Eßrogim, von den diese Abgaben nicht entrichtet worden -rca vev sind. Ist es also entschieden richtig, daß die Pflicht von Theruma und Maaßor für die Bewohner der heiligen Landen fortbesteht, so ist es ein Anderes mit den nach r"n zu überführten Früchten. Die Ansichten divergiren über diesen Fall in der Mischna (Eohaloh 2,' 1), wie auch zwischen Rambam (Theruma I. 22) und Raabed (Das.). Abgesehen jedoch davon, daß Rambam seiner Ansicht, wonach nvitpyon nPnn 'd omüs pNP NL rc' nvrs in seinem Mischna Commentar (Demai 2, 1) wiederspricht, ist hier außerdem die Ansicht aller anderen Eoryphäeu in Betracht zu ziehen, die gcgentheiligcr Ansicht sind, wie auch die richtige Bemerkung des c"pd, wonach selbst nach Ansicht des Rambam solche Früchte, woraus die Verpflichtung sie zu verzehnten bereits hastet, selbst wenn solche nach P"n überführt werden, von dieser Abgabe nicht befreit sind. S. H. Deutsch in Rawitfch. Zeitungsnachrichten und Correfpondenzen. Deutschland. Mainz, 22. Oktober. Wir haben heule an das Central-Comüe zu Amsterdam zum Besten der

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