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Der Israelit · 1879-10-29 · Heft 44 (29.10.1879) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
20 (1879)
Issue
Heft 44 (29.10.1879)
Date
1879-10-29
Page
– (sequence 2)
Language
German
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1170 sprechend entscheidet auch Maimonides (mono noPn p"p 'pn '« 's) und ebenso wird in Joreh Deah Cap. 331, § 12 entschieden. Doch nur nach ganz oberflächlicher Lesung der genannten Quellen scheint Herr Rabbiner Süßkind im Rechte zu sein. Ein genaueres Studium derselben gibt ein ganz anderes Resultat. Im „Mischne la Melech", einem Commentalor des Maimonides, wird nämlich darauf hingewiesen, daß bei nnpyo: monn sich Alles nach OO pdj, ebenso bei nPn nach Tirny -id: richtet; p«P nsina nsn rrpoi no*yn PaPutco ,wa6 rm p^yvP myop "iro Pwi üwd «P’py 'i ton hd nü’ipd nia Pnpb” p«p oph rimm riD’yn Papa on Pp« .i"p"i 'iryopi nPnp pp«n P"nP «P'py '~n «p'p«n Es ist eine feststehende Halachah, daß das Getreide erst dann und dort der Pflicht der Absonderung der Priesterhebe unterliegt, wann und wo es vollkommen gereinigt und fertig ist nyrr-rp “lP«i nrpo. Wenn also im heiligen Lande gewachsenes Getreide in den Aehren oder auch gedroschen, aber noch ungereinigt, in das Ausland gesandt wird, so ist dieses frei von Therummoth und Maaßeroth. Wenn aber das Getreide im heiligen Lande fertig gestellt wird, so ruhet sofort die erwähnte Pflicht darauf, und kann davon nicht fortgehen, mag auch das Getreide in's Ausland verschickt werden. Wenden wir nun das hier Gesagte auf die Ethrogim an, so tritt uns zunächst die Frage entgegen, was bei Ethrogim idpnPd pdjj heißt, ob diese Früchte auch dann der Pflicht der Priesterhebe unterliegen, wenn dieselben auf dem Acker eines Nichtjuden gewachsen sind. Diese Frage ist schon seit Jahrhunderten entschieden und die maßgebenden Autoritäten haben erwiesen, daß die im heiligen LanPe, selbst auf den Aeckern von Nichtjuden, gewachsenen, von Juden aber zum Zwecke des Festgebrauches ausgesuchten und abgeschnittenen Ethrogim mm Ppö sind, d. h. vollständig der Pflicht der Priesterheben rc. unterliegen. (Vergleiche Maimonides Hilchoth Therummoth Cap. 1, § 2, Toßephot Bezah 4 b, Echittah Mekubezeth und viele andere Decisoren.) Wir sehen also, daß die im heiligen Lande geernteten Ethrogim mm Ppd sind, und nicht eher zum Festgebrauch benutzt werden dürfen, bis die Priesterheben rc. rc. von ihnen gehoben wurden, und daß diese Verpflichtung auch dann nicht verschwindet, wenn die genannten Früchte in das Ausland verschickt werden Wenn wir nun auch zugeben, daß der Jrrthum des Herrn S ü ß k i n d verzeihlich ist, denn was weiß dieser Herr von 'bdio ,pPtpp hj»d nspipo nmiff rc. rc.. so hätte er doch, ehe re mit Ausdrücken, wie „fron, ner Schwindel, verwerflich, berücken rc. um sich geworfen, sich vorher belehren lassen sollen, und es geschieht ihm ganz recht, daß er sich vor dem Strafrichter wird zu verantworten haben. Wir geben im Nachstehenden auch eine andere uns zugesendete Untersuchung über die im Obigen erörterte Frage: Hebet die Pflicht der Hebe- und Zehnt- Abgabe. (m"DTp mryDi nenn) Eine Untersuchung, wie die folgende, die von 8 { den so vielseitigen religiösen Fragen, die das prakf tische Leben berühren, ganz absieht, und sich sozusagen f lediglich auf das Gebiet des (- «on) -o» pppi rm i beschränkt, so verdienstlich und empfehlenswerth eine x solche für die Studirstube ist, um so auffälliger mag \ eine derartige Besprechung in diesen geschützten Blättern für den geehrten Leser sein. Daß wir uns dennoch zu dieser möglichst kurzen Auseinandersetzung verani laßt fühlen, hat vornehmlich seinen Grund darin, £ der Wahrheit die ihr gebührende Ehre zu geben, * anderseits entbehrt die Verpflichtung der Abgabe J der Hebe und der Zehnten für uns — wie der ge- 8 l ehrte Leser weiter unten sehen wird — auch nicht I : jeder praktischen Bedeutung. Im Annoncentheile 8 , des „Israelit" empfiehlt nämlich Herr I. Brill aus K? Mainz Eßrogim aus dem heiligen Lande mit der 8 : höchst empfehlenden Bemerkung, daß von denselben I 1 die vorgeschriebcne nenn und ">^yo gegeben« Die [ Redaction ihrerseits bestätigt dies mit dem Bemerken, [ j daß sie selbst in die betreffende Certificate Einsicht I 5 genommen und alles den Angaben gemäß befunden 8 1 habe. Wenn nun trotzdem eine geschäftliche Concur- \ 1 renz diese Angaben in Zweifel zu ziehen sucht, so ß! kann das einen nicht sonderlich Wunder nehmen, wenn jj 1 aber ein Rabbiner in schlechtem religiösen Uebcreifcr | 1 seine «Heerde in dem Blatte seines Kreises — vor l ' diesen: Schwindel warnen zu müffen glaubt und es i i als verwerflich bezeichnet, daß die Redaction die \ 1 «Hand dazu bietet, diese Irreführung der öffentlichen j 1 Meinung durch die «Handhabe der Religion mit einer * Empfehlung zu unterstützen, indem er mit pastoraler!; Gelehrsamkeit die Behauptung apodiktisch hinstellt, daß von Theruma und Maäaßor heutzutage überhaupt, insbesondere von den aus den heil. Landen

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