Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 20 (1879)
- Issue
- Heft 42 (15.10.1879)
- Date
- 1879-10-15
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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1118 welcher revidirt wird, wird Nachstehendes gesetzt: Artikel 7. Die Verschiedenheit des religiösen Glaubens und der Confession bildet in Rumänien kein Hinderniß, um die civilen und politischen Rechte zu erhalten und auszuüben. § l. Fremde jeder Religion können die Naturalisation durch specielle und individuelle Gesetze erhalten. Diese Rechte werden denjenigen ertheilt, welche, ohne Bürger zu sein, sich in Rumänien als rumänische Unterthanen befinden. § 2. Grundeigenthum — mit Ausnahme^ von Weinbergen, Plätzen oder Häusern in den Städten — können unter keinerlei Titel Andere als diejenigen erwerben, welche rumänische Bürger sind; jedoch werden die Rechte derjenigen respectirt, welche dieselben nach früheren Gesetzen oder kraft bestehender Verträge zwischen Rumänien und anderen Staaten erworben. § 3. Alle Einwohner, welche sich im Momente der Annexion als ottomanische Bürger in der rumänischen Provinz jenseits der Donau, der Dobrudscha, befanden, welche sich als integranten Theil Rumäniens erklären, haben gleich alle Rechte und Pflichten als Rumänen, übereinstimmend mit der Special-Verwaltung, welche für diese Provinz von den gesetzgebenden Versammlungen vorgeschrieben werden. Die Restrictionen bezüglich des Erwerbes von Grundeigenthum finden keine Anwendung auf die Dobrudfcha. § 4. Diejenigen, welche in Rumänien geboren sind und das majorenne Alter erreicht haben, ohne sich jemals fremden Schutzes erfreut zu haben, werden rechtlich von der Wartezeit (stage) dispensirt fein, sobald die Kammer ihr Verlangen nach Naturalisation genehmigen will. § 5. Es werden für jetzt und für dies einzigemal diejenigen rumänischen Unterthanen jedweder Religion zu Bürgern erklärt, welche sich mit der Nation assimilirt haben und deren Namen und Eigenschaften gleichzeitig mit diesem Gesetz von den gesetzgebenden Körpern votirt werden. Diejenigen unter denselben, welche binnen einem Jahre nach dieser Zulassung zum Bürgerthum ihr Jndigenats-Diplom nicht reclawirt haben sollten, verlieren die Rechte, welche man ihnen bewilligt hat. (Folgen die Unterschriften aller Minister.) Der Motivenbericht dieser Vorlage ist vom Minister des Auswärtigen, Herrn Boerescu, unterzeichnet. Ter Schluß desselben lautet: Getreu ihren früheren Erklärungen, hat die gegenwärtige Regierung die Ehre, Ihnen ihre Revisionsvorlage zu machen, welche in voller Uebereinstimmung mit dem deutlich manifestirten Willen der Nation dem Principe entspricht, welches der internationale Act von Berlin ausgestellt hat, und die reellen und legitimen Interessen nicht berührt oder schädigt, auf welche ein Volk halten muß, welches seine Unabhängigkeit seiner eigenen Tüchtigkeit zu verdanken hat. Geben Sie, meine Herren Abgeordneten, durch Ihr Votum dieser Vorlage Werth und gesetzliche Kraft, damit sich auf diese Weise Europa überzeuge, daß sie der Ausdruck des Willens einer ganzer Nation ist, welche, indem sie das Princip der modernen Civilisation mit Offenheit und Loyalität annimmt und durchführt, nur besorgt ist, ihre nationalen und ökonomischen Interessen zu erhalten und zu vertheidigen. Wir haben die feste Ueberzeugung. daß die Mächte alsdann anerkennen werden, daß das rumänische Volk verdient, unter die europäischen Nationen ausgenommen zu werden und seine Existenz garantirt zu erhalten durch die Solidarität des Zusammenhanges, welcher sich zwischen Staaten bildet, welche stabile und reciproke Beziehungen haben. (Gez.:) Der Minister des Aeußern: B. Boerescu. Der Vorlage der Regierung lag eine gedruckte Liste mit 1074' Namen vor, deren Träger der Kammer zur Verleihung des Bürgerrechtes empfohlen werden. Aus der Rede, welche der Minister-Präsident gestern zum Schlüsse der Kammer-Debatte gehalten hat, ist zu erwähnen, daß Bratianu mit großer Klarheit die massenhaften Anschuldigungen und falschen Behauptungen widerlegte, welche die Opposition durch die Deputirten Jonescu, Vernescu und Majorcscu ausgesprochen hatte. Bratianu führte den Beweis, daß nach der Mission Börescu's bei den europäischen Regierungen die Opposition unmöglich noch daran glauben könne, daß die Signatarmächte des Berliner Friedens sich mit der Annahme des Vorschlages, welchen die Ausschuß-Majorität der Kammer gemacht hatte, zufriedenstellen würden, da dieser Vorschlag nur die Annahme eines Princips in sich schließe, während die Großmächte mindestens den Anfang der Ausführung dieses Principes verlangen. Dem Depu-! tirten Vernescu antwortete der Minister.Präsident! insbesondere, daß eine der Großmächte, nämlich i Rußland, auf dem Berliner Congresse dem Ver-! langen nach der Gleichstellung aller Religions-! Bekenntnisse anfänglich allerdings nicht zugestimmt! habe; aber selbst das colosfale Rußland habe sich , dem Verlangen der übrigen Mächte untergeordnet und habe nach der Unterzeichnung des Berliner! Vertrages auch keinen Versuch gemacht, die rumanische Regierung zur Nichterfüllung des Artikels l 44 des Berliner Vertrages zu ermuthigen, wie ies >orde erm )eha, assun hen citift aß b chur ngeti ü?sl ntwo jcti abe, >erde Me, Jertr erbir ei di' inuat retem ect m O s mes ch r nd ei anti' n venn lhr n uch nrest too, B echtsä la enem Die v< onst 1