Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 20 (1879)
- Issue
- Heft 42 (15.10.1879)
- Date
- 1879-10-15
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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1116 Gunsten der Gesammteinwohnerschaft der nana r.’3 des no^an no wie der Privatwohnungen bat diese hochgeehrte Familie sich und ihrem verblichenen verehrten Familienoberhaupte das schönste dauerndste Denkmal an heiliger Stätte gesetzt. Heber den letztgenannten zwei Wohnungen befinden sich die beiden Pilgerhäuser mit gesonderten Eingängen, und können dadurch die bis jetzt dazu verwendeten Räume Privatbeneficianten eingeräumt werden. Auch dadurch, daß jetzt die Pilgerhäufer ganz getrennt von den Privatwohnungen eingerichtet sind, ist für die Einhaltung der Ordnung und Disciplin außerordentlich viel gewonnen. Das unter der Wölbung im untern Stock gewonnene Wohnhaus wird den Namen lrryff' rva führen, da es aus den Mitteln (1500 fl. ö. W.) erbaut ist, welche ein P zu solchem Zwecke als Legat zu Händen des Unterzeichneten H. Mannheimer hinterließ. Die Wohnlichkeit dieser Wohnung hing allerdings erst von der Acguisition eines neuen Platzes ab, ohne den es nur möglich gewesen wäre ein kleines Fenster an der Hinteren (West)-Seite nicht aber solche an der Vorderfront anzubringen, wo eine nachbarliche Gerechtsame der Ocffnung eines Fensters im Wege stand. Hier an dem Ostende der nana rva neben dem apjr n»3 und dem jetzt zur Ausführung gekommenen großen Bau befindet sich nämlich ein unbebautes Privateigenthum einer unter der Vormundschaft des Herrn Pascal, Viceconsuls deS k. k. öfterr.-ungarischen ConsulateS stehenden jüdischen sefardischen Waise. Da daS Stück Landes jedenfalls verkauft werden sollte, so bot es uns der Herr Viceconsul schon vor längerer Zeit zuerst an; aber so außerordentlich dringend uns der Besitz sowohl an sich als vollständige Abrundung des Areals und freie Verfügung über Fenstereinrichtung rc. wie ganz besonders zur Verhütung , daß böswillige Nachbaren Kränkungen und confessionelle Provocationen Hervorrufen könnten, oder daß dasselbe in den Besitz des so vielfach vertretenen katholischen CleruS fällt, die in nächste Nachbarschaft deS jetzt erbauten :u"na eine Capelle mit kirchlichen auch von Außen angebrachten Enblemen Herrichten könnten u. dgl.; so ließ uns doch der dafür geforderte Preis von 50 Lire türk., die unsere Casse nicht besaß, noch.immer zaudern. Nachdem nun aber die Möglichkeit der Herrichtung des erwähnten in'y&" rva auch von der Acguisition dieses Stuckes abhing, entschlossen wir uns dasselbe zu übernehmen. Dank dem Allmächtigen für den weitern Fortschritt des px rucn ' (Schluß folgt.) Aeitrrngsnacbrichten und Correfpondenzen. Deutschland. Laripheim, 12. Oktober. Die Gemeinde Buttenhausen (Württemberg) hat seit ungefähr einem Jahre ihren Rabbiner, Herrn I. Stern, faktisch außer Dienst gesetzt; er durfte nimmermehr vorbeten, nimmermehr predigen, und wollte er dennoch wagen es zu thun, so verließ Alles, wie auf ein Commando, den Gottesdienst. Zudem strengte sie bei der königl. israelitischen Oberkirchenbehörde eine Klage gegen ihn an auf dessen Enthebung vom Amte und zwar: 1) aus dem Grunde, weil er von aller Welt als der Verfasser jener berüchtigten Broschüre „Der alte und neue Glaube im Judenthum" herausgegeben unter dem fingirten Namen Dr. William Rnbens, worin jüdisches Leben, jüdische Sitten und Gebräuche verhöhnt, verspottet und im Kothe herumgezogen, gehalten wird, wenn er gleich nur zugibt, nach einer Seite hin ein Bischen hierbei thätig gewesen zu sein und 2) weil er sich erlaubte in christlichen Gasthäusern ungenirt, sogar vor und m'it Juden, unkoschere Speisen, nsnö, zu essen. Auf diese Beschwerde hin und nach angestellter Untersuchung des Sachverhalts hat die israelitische Oberkirchenbehorde in einem hohen Erlaß vom 22./2Ö. September d. I den aufgeklärten Herrn Rabbiner Stern auf die Dauer von 3 Monaten seinrS Amtes entsetzt. Wir geben nachfolgend den Wortlaut deS interessanten Schriftstückes und bemerken blos, daß wir die Strafe im Vergleiche zur Schwere der Vergehen für allzugering erachten. Der hohe Erlaß lautet: Königl. israelitische Oberkirchenbehörde an das Königl. Oberamt Münsingen. „In der Beschwerdesache des israelitischen Kirchenvorsteheramts in Bultenhausen gegen den Rabbiner Stern von da wegen mehrfacher Verletzungen seiner Amtspflichten verfügt die israel. Oberkirchendehörde in Anwendung des § 18, Ziff. 2 der Königl. Verordnung vom 27. Octoder 1831 in Erwägung: 1) daß als erwiesen anzunehmen ist, es habe sich der Rabbiner Stern in zum mindesten fahrlässiger Weise an der Abfassung der Broschüre „Der alte und neue Glaube im Judenthum" von Dr. William Rubens, welche durch vielfache Herabwürdigung kultueller Einrichtungen gläubigen Js-