Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 20 (1879)
- Issue
- Heft 32 (6.8.1879)
- Date
- 1879-08-06
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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845 Frankfurt aufgefaßt wird, in einer objectiven Weise zu besprechen und zu beleuchten, zumal die Austrittsacten noch nicht geschlossen erscheinen. Vor Allem nehme ich davon Act, daß die „Wochenschrift", nachdem sie den Austritt in Frankfurt so lange bekämpft hat, nun zugibt, daß in der That in Frankfurt die religiösen Institutionen der Gemeinde den religionsgesetzlichen Ansprüchen damals nicht genügten. Zwischen damals und jetzt ist jedoch eine irgend wesentliche Veränderung nicht eingetreten, noch ist in der Hauptsynagoge das Geiger'sche Gebetbuch, in welchem bekanntlich alle auf Jerusalem Bezug habenden Stellen gestrichen sind, in Gebrauch, noch befindet sich deren Kanzel und die Schule in den gleichen Händen und sind den gleichen Principien gewidmet; in dem Schächt - und Metzgerwesen ist ein noch grösserer Wirrwar eingetreten, indem Schächter und Metzger sich weigern, sich den Maßregeln der Gemeinde zu fügen. Nur eine?i'pv hat die Gemeinde gebaut, während sie über zwanzig Jahre ein solches entbehrte. Es dürfte daher die jetzige Entschuldigung bald einem völligen Zugeständniß der Berechtigung des Austritts Platz machen. Obgleich wir keinen Werth auf ein solches Zugeständniß der „Wochenschrift" legen, so ist es doch erfreulich, die siegende Gewalt der Wahrheit auch in diesem Falle zu erkennen. In Bezug auf den Austritt <stbt die „Wochenschrift" zu, daß das Landesgesetz und ein heiliges Menschenrecht, die Gewissensfreiheit den Austritt gestatten, sie fragt nur, dürfen wir als Juden aus einer jüdischen Gemeinde austreten. Ich möchte diese Frage, wie dies so häufig bei uns Juden geschieh!, mit einer Gegenfrage beantwirten. Was ist eine jüdische Gemeinde? * Doch wahrlich nicht diejenige vom Staate mit corporativen Rechten ausgestattete Bereinigung von Juden, die ihre Aufgabe darin sucht und findet, alles Jüdische zu bekämpfen und uns bald in schnellerem bald in langsamerem Tempo vom wahrhaften von unseren Vätern ererbten Judenthume abzulenken? Wir vermögen als Juden nur solche Gemeinden als wirklich jüdische anzuerkennen und ihnen die religionsgesetzliche Rechte zuzusprechen, die sich bemühen, unser Erbtheil, die Thora, als ein unveräußerliches Gut zu erhalten uud wieder auf unsere Kinder weiter zu vererben; es genügt aber nicht, einige Schein-Concessionen zu machen oder das Ziel mit halben Mitteln anzustreben, von welchen man überzeugt sein kann, daß sie keinen Erfolg haben; wir fordern ernste und aufrichtige Bemühungen und diesen wird auch der Erfolg nicht fehlen, das zeigt unsere Religionsgesellschaft, das zeigen nicht minder die anderen Religionsgesellschaften, die sämmtlich, mit geringen fast unbedeutenden Mitteln begonnen, durch ihre Leistungen groß geworden sind und sich die allgemeine Anerkennung erworben haben. Die Erhaltung der Gcmeindeeinheit ist keineswegs ein Glaubenssatz, dessen Negirung als ein zu betrachten ist, sie ist vielmehr die Phrase, welche die glaubenstceue Minorität der mehr oder minder fortgeschrittenen Majorität unterwerfen soll. Korach wurde nicht von der Erde verschlungen, weil er die Gemeinde zerreißen wollte, sondern weil er sich gegen die religionsgesetzliche Autorität, unseren großen Lehrer, gegen Mosche, aufgelehnt, er hatte einen gar großen offenen und geheimen Anhang; darum wurde auch sein Anhang my genannt und darum mußte das ewig denkwürdige Wort ^22.-1 „trennt euch" gesprochen werden. Es soll hiermit keine Analogie zwischen den Reformgemeinden und Korach gezogen werden, namentlich um den sehr scharfen Nachsatz ni?2N? nicht anklingen zu lassen, es soll nur der falschen Dialeclik entgegengeireten werden, mit welcher die „Wochenschrift" den Allstritt mit Korach zusammenflicht. Es hat daher jeder gewissenstreue Jude zu prüfen, ob die Gememde, welcher er gesetzlich angehört, ihre jüdische Pflicht erfüllt und wo dies nicht oder nur in scheinbarer Weise der?;all. ist er ebenso berechtigt, wie verpflichtet auszutreten, indem er sonst Theilnehmer dieser Pflichtverletzung oder Lässigkeit wird. Den hochverehrten Rabbiner Lamberger P'pVä'r aber für den Nichtaustritt anzusühren, ist verfehlt, da er in seinem Gutachten sowohl wie in seiner Broschüre die Austrittspflicht aufs Schärfste hervorgehoben und nur für Frankfurt unter gewissen Conditionen eine Ausnahme zulassen wollte. Was nun speciell den Austritt in Trier betrifft, so sind mir die Verhältnisse gänzlich fremd und steht mir in keiner Weise ein Ürtheil zu, nur das erscheint mir evident, daß keineswegs der Herausgeber dieser Blätter solchen veranlaßt, es werden sich mehr als fünfzig jüdische Männer ihre Handlungsweise nicht von einem, nicht einmal in ihrer Mitte weilenden Manne vorschreiben lassen, umsomehr als sie sich mit dieser Handlung sicherlich ganz erhebliche materielle Kosten auferlegen, wenn der Austritt nicht aus eigner voller Ueberzeugung gewesen. Am wenigsten aber darf deren Verfahren als gemeine Gemeindeleidenschaft bezeichnet werden. Man ist so gerne bereit die Orthodoxie der Zelotie, der Leidenschaftlichkeit zu beschuldigen, während die Reform es nicht daran fehlen läßt, wie die leidenschaftliche Verurtheilung der Trierer Vorfälle beweist. Auch in Frankfurt, wo nicht allein der Austritt eine vollendete That-