Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 20 (1879)
- Issue
- Heft 30 (23.7.1879)
- Date
- 1879-07-23
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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783!en, wofür die Ahnen in den Tod gegangen waren. Und wenn irgend eine Gemeinde, so war es diejenige von Trier, welche das Gelöbniß treu erfüllte. Viele Jahrhunderte herab bis hart an die Schwelle der Neuzeit war Trier eine dni -vy eine MulterstaLt für das gesammte Israel, in welcher alle jüdische Tugenden die sorgsamste Pflege und Entwickelung fanden. Besonders war aber Trier ein weithin berühmter Sitz jüdischer Wissenschaft, der nach allen Seiten hin seinen segensreichen Einfluß geltend machte. Viele große Männer sind aus dieser Gemeinde hervorgegangen und verbreiteten den Ruhm dieser ehrwürdigen Gemeinde durch alle deutsche Gauen. Rabbiner und Gemeinde wetteiferten in edler Hingebung an die großen jüdischen Ideale, dieses Rufes würdig zu sein und zu bleiben. Nur der jüngst verstorbene, mehrere Decennien fungirende Consistorial-Rabbiüer. war von den Traditionen seiner Vorgänger und denen der Gemeinde in unverkennbarer Weise abgewichen. Mit seiner Jugendzeit fiel auch diejenige des sogenannten Reformjudenthums zusammen. Diese Verflüchtigung und Verleugnung des einzigen, überlieferten Judenthums hatte in ihm einen eifrigen Verfechter in Schrift und Wort gefunden, und ließ derselbe keine Gelegenheit vorübergehen, ohne seinen Einfluß in diesem Sinne geltend zu machet!. Glücklicherweise aber ohne jeden Erfolg. Trotz einer viele Jahre lang betriebenenen Propaganda für Reformirung des Gottesdienstes und für Abschaffung jüdischer Gesetze und Bräuche, ist sowohl in Trier als in dem großen Bezirke, kein Schritt nach dieser Richtung geschehen. Wohl gibt eS in der ganzen Gegend, wie allenthalben, pflichttreue und pflichtvergessene Glaubensgenossen, aber es war durch Pflichtoergessenheit bis jetzt nicht gelungen einen Einfluß auf das öffentliche Leben und speciell auf die Leitung der Gemeinde zu gewinnen. Die Trierer Gemeinde besaß, wie sämmtliche linksrheinische Gemeinden keine Corporationsrechte; sie ordnete ihre sämmtlichen Angelegenheiten selbstständig ohne jede Einmischung der Negierung, und sie fand dabei sehr gut ihre Rechnung. Der mächtige Flügelschlag des alten, jüdischen Geistes äußerte sich besonders auch in der friedlichen Gesinnung , welcher die Trierer Gemeinde besonders vorteilhaft auszeichnete, ein Vorzug, dessen hoher Werth durch die gegenwärtigen Zerwürfnisse erst vollständig gewürdigt wird. Die Entstehung dieser Zerwürfnisse läßt sich in wenigen Worten darstell n. Als mit dem Tode des bisherigen Confistorialrabbiners, der Consistorialverband regierungsseitig aufgelöst wurde, trat an die Gemeinde mehrfach die Versuchung heran, ihre Unabhängigkeit aufzugeben durch Annahme von Corporationsrechten und deS preußischen Judengesetzes von 1847. Schon damals konnte es dem geübteren Blicke nicht entgehen, wie es besonders die neologen Elementen waren, welche sich für die Neugestaltung der Gemeinde begeisterten, während sich die conservative Majorität der Gemeinde im Großen und Ganzen für die Forterhaltung der bisherigen Verwaltungsform aussprach. Einige thatsächliche Mißstände in der seitherigen Verwaltung, die aber bei dem allseitigen guten Willen, ohne eine so tiefeingreifende Neuerung hätten beseitigt werden können, dienten der rührigen Minorität zum Vorwand für ihre Bestrebungen. Dieselben realisirten sich denn auch, und die Gemeinde erhielt ihre Corporationsrechte, ihre Repräsentanten und den ganzen Apparat, der zu dem veralteten Judengesetz von 1847 gehört. — Wer nur einmal einen Blick in dieses Gesetz geworfen, besonders wer aber in einer Gemeinde gelebt hat, die unter dem Regime dieses Gesetzes steht, der weiß es, wie die einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes in so hohem Grade geeignet sind, zwischen den Verwaltungskörpern eine Spannung und Rivalität zu erzeugen, die schon für viele Gemeinden unheilvolle Folgen hatte. Wenn nun gar der Zündstoff sich im Laufe der Zeit reichlich gehäuft hat, so genügt ein kleiner Funke, um die Catastrophe zu bewerkuelligen. Im vorliegenden Falle hat sich der Unsegen dieses Gesetzes vom ersten Augenblick an bis auf den heutigen Tag in trauriger Weise bewährt. Eine der ersten und schwierigsten Aufgaben, deren Erledigung der neuconstituirten Gemeinde oblag, war die Wahl eines Rabbiners. Unter den früheren Verhältnissen wäre der zu wählende Rabbiner aus der Wahl der ganzen Gemeinde hervorgegangen. Welchen Ausgang die Wahl auch gehabt hätte, er wäre der treue Ausdruck des Gemeindewillens gewesen. Nach der neuen -Organisation wählen zwölf Herren den Rabbiner, und dem Vorstand steht das Recht zu, die getroffene Wahl zu bestätigen oder zu verwerfen. — Dieser Modus macht die Gemeinde selbst mundtodt und setzt ihr eine Anzahl von Vormündern ein, die unter dem Namen „Repräsentanten" für die Gemeinde schalten und walten. Aus der directen Wahl der gesammten Gemeinde wäre ohne jeden Zweifel, lediglich ein frommer Rabbiner hervorgegangen. Denn nicht nur die conservative Majorität der Gemeinde hätte in diesem Sinne gewählt, sondern selbst ein beträchtlicher Theil derjenigen Gemeindemitglieder, die für ihre Person im praktischen Leben mit den An-