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Der Israelit · 1879-07-09 · Heft 28 (9.7.1879) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
20 (1879)
Issue
Heft 28 (9.7.1879)
Date
1879-07-09
Page
– (sequence 5)
Language
German
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729 viel altern CabinetSordre vom Jahre 1827, aus welcher in Verbindung mit dem Stempelgesetze vom 7. März 1822 die Befreiung der christlichen Kirchen auch vom Urkundenstempel sich ergibt, heranzuziehen. Die Allerhöchste Cabinetsordre vom 16. Januar 1827 , als Verleihungsurkunde eines Privilegs, unterliege unzweifelhaft striktester Interpretation. Dann aber sei es unzulässig, unter den in der Cabinetsordre genannten Kirchen auch die Synagogen zu verstehen, da diese erst zwanzig Jahre später, durch das Gesetz vom 23. Juli 1847, zu einer staatlichen Anerkennung gelangt sind. Da nun außerdem noch den Petenten zur Entscheidung der hier in Betracht kommenden Rechtsfrage der Rechtsweg in Gemäßheit des Gesetzes vom 24. Mai 1861 freigestanden hat, so gelangte Referent zu dem principalen Anträge, die Petition für ungeeignet zur weiteren Verhandlung im Plenum zu erachten. Er stellte indessen anheim, ob nicht die Petition, als eine Anregung der Frage im Wege der Gesetzgebung näher zu treten, zu betrachten sei, da nicht verkannt werden könne, daß die Ausdehnung der Stempelfreiheit der Synagogengemeinden auf den Urkundenstempel eine Forderung der Billigkeit sei. Die Commission schloß sich dieser Erwägung an und extrahirte in diesem Sinne eine Aeußerung der Königlichen Staatsregierung, welche dahin erfolgt ist: Die Regierung steht ganz auf dem vom Herrn Referenten dargelegten Standpunkte. Sie ist der Meinung, daß da lege lata den Synagogen die subjektive B freiung von der Stempelsteuer nicht zugebilligt werden kann, welche nach § 3i des Stempelgesetzes vom 7. März 1822, in Verbindung mit der Allerhöchsten Declaration vom 27. Juni 1811 (Gesetzsammlung Seite 313) unter Nr. 2 des § 4, und die nicht-publicirie Allerhöchste Ordre vom 16. Januar 1827, den Kirchen — unter welchem Namen ihrer Ansicht nach nur die christlichen Kirchen verstanden sind — bewilligt ist. Dagegen verkennt die Regierung nicht, daß auf dem Gebiete der Steuergesetze jede Bevorzugung der einen Religionsgesellschaft, beziehungsweise jede Zurücksetzung einer andern, vermieden werden muß; sie hat demgemäß die erste sich darbietende Gelegenheit benutzt, dem Beschlüsse der damaligen PetitiönScommission vom 9. Oktober 1862 (Verhandlung des Abgeordnetenhauses Band VIII. Anlage IV. Theil Seite 1714), welche eine gleiche Petition der Staatsregierung zur Berücksichtigung überweisen wollte, bezüglich zunächst der Erbschaftssteuer Folge zu geben (cfr. das Gesetz vom 30. Mai 1873, Gesetzsammlung Seite 329), welches unter 2i der „Befreiungen" alle Religionsgesellfchaften, denen die Rechte juristischer Personen zustehen, einander gleichstellt (und die Motive zu dieser Stelle). Es wird auch ferner auf die Beseitigung der sonst noch bestehenden Ungleichheiten Bedacht genommen werden und hat die Regierung insoweit nichts dagegen einzuwenden, wenn ihr die Petition zur Berücksichtigung überwiesen werden möchte. Principaliter aber wird um deshalb über die Petition zur Tagesordnung überzugehen sein, weil dieselbe unrichtige Gesetzesauslegung behauptet. Es handelt sich um eine Rechtsfrage, bezüglich deren der § 11 ff. des Gesetzes vom 24. Mai 1861 (Gesetzsammlung Seite 241) den Rechtsweg zuläßt: es mögen daher die Synagogen die Frage zunächst der richterlichen Entscheidung unterbreiten. Wenn die Steuerverwaltung die bestehenden Gesetze unrichtig ausgelegt haben sollte, dann bedarf es keines, die Gleichstellung neu einführenden Gesetzes: man kann neue Gesetze füglich erst machen, wenn solche nothwendig sind. Ob dieses der Fall ist, steht eben nicht fest. Im Uebrigen hat, nachdem die Synagogen, wie erwähnt, die Befreiung von der Erbschaftssteuer und vom Schenkungsstempel bereits erreicht haben, die Frage auch für sie keine erhebliche Bedeutung mehr. Es kommt nur der Werthstempel etwa für Kauf- und Miethsverträge — und auch dieser nur zur Hälfte § 3 Schlußabsatz des Stempelgesetzes — noch in Betracht. Nach dieser Ausführung der Königlichen! Staatsregierung wurde aus der Mitte der Com- | Mission die Meinung geltend gemacht: Es könne > der Synagogengemeinde zu Münster zum Vorwurfe j nicht gemacht werden, daß sie bei einer so offen- I bar günstigen Erfolg ausschließenden Rechtslage | von der an sich ihr freistehenden Beschreitung des? Rechtsweges einen Gebrauch nicht gemacht habe; j es sei daher auch nicht gerechtfertigt, wegen dieser i Unterlassung die Petition durch Uebergang zur! Tagesordnung zu beseitigen. Vielmehr böten die i in der Sache selbst dem Ansprüche der Petenten! wohlwollend entgegenkommenden Erklärungen des - Herrn Regierungscommissars die Veranlassung, j entsprechend dem Vorgänge aus dem Jahre 1862, i die Petition der Königlichen Staatsregierung zur; Berücksichtigung behufs Beseitigung der ungleichen! Behandlung der christlichen und der jüdischen Gei meinden zu überweisen. Der in diesem Sinne aus der Mitte der j Commission gestellte Antrag erfuhr von keiner Seite Widerspruch. Die Petitionscommission bej antragte daher:

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