Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 20 (1879)
- Issue
- Heft 28 (9.7.1879)
- Date
- 1879-07-09
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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728 genstand des Unterrichts haben. Die ersteren sind in einer glücklicheren Lage, sie haben über mehr Zeit als die anderen zu verfügen, haben sich nicht mit dem Abfall an Zeit, den die Realschulen und Gymnasien ihnen überlassen, zu begnügen, und reihen den hebr. Unterricht als obligatorischen in ihren Schulplan ein, so daß dieser Gegenstand auch für die Versetzung mit maßgebend ist. Diese Vortheile hat die Religionsschule nicht, deren Leistungen dürfen nicht mit dem größer» Maßstabe gemessen werden , sind aber umsomehr anzuerkennen, wenn sie die Lücke der fehlenden jüdischen Realschule, welcher ein umfassender Unterricht im Hebräischen Herzenssache und Theil ihrer höchsten Aufgabe ist, ausfüllen. Gehen wir nun nach diesen Voraussetzungen an der Hand des vorliegenden Planes auf die einzelnen Theile des hebr. Unterrichts über. (Fortsetzung folgt.) Zeitungsnachrichten und Correfpondenzen. Deutschland. Münster. Die hiesige isr. Gemeinde hatte zur Errichtung einer neuen Synagoge einen Bauplatz angekauft, von welchem sie den Kaufstempel zahlen mußte. Da die christl. Confessionen bei ähnlichen Erwerbungen stempelfrei sind, kam der Vorstand der isr. Gemeinde bei den betreffenden um Erlassung dieser Stempelsteuer ein; jedoch ohne Erfolg. Auf eine diesbezügliche bei dem Abgeordnetenhaus eingereichte Petition erhielt derselbe als Antwort nachstehenden Bericht der Petitionscommission: In einer bereits während der vorjährigen Sitzungsperiode eingegangenen, damals unerledigt gebliebenen Petition beschwert sich die Synagogengemeinde zu Münster darüber, daß von ihr die Lösung eines Werthstempels zu einem mit dem Königlichen Traindep t zu Münster abgeschlossenen Kaufverträge beansprucht worden ist. Petenten tragen vor, daß sie von dem Königlichen Traindepot ein Grundstück zum Neubau einer Synagoge käuflich erworben, daß von ihnen nach dem auf 25.600 Mark vereinbarten Kaufpreise ein Stempel von 128 Mark habe verwendet werden müssen, da zwar die Stempelfreiheit für das Königliche Traindepot, aber nicht für die Synagogengemeinde anerkannt worden sei. Petenten haben sich am 7. September 1877 an das Königliche Finanzministerium mit dem Anträge gewendet, auf ihre Befreiung von der Stempelpflicht anzuerkennen. Sie haben dem Königlichen Finanzministerium gegenüber angeführt, daß unter den Kirchen und Kirchengemeinden, denen die Stempelfreiheit unbestritten zugestanden würde, nicht blos christliche Kirchen und Kirchengemeinden verstanden werden könnten, weil eine solche Interpretation gegen einen der wichtigsten Sätze der Grundrechte verstoßen würde, wonach alle Bürger vor dem Gesetze gleich sind. Die Befreiung auch der Synagogengemeindeu gehe aus dem Gesetze vom 30. Mai 1873 über die Erbschaftssteuer unzweifelhaft heror; der Tarif bestimme unter 2i: „Deutsche Kirchen und und andere deutsche Rcligionsgesellschaften, denen die Rechte juristischer Personen zustehen, sind von dieser Abgabe befreit"^ in einer Fassung, die nach den Motiven des Gesetzes ausdrücklich gewählt sei, um über die Stempelbefreiung auch der jüdischen Gemeinden keinen Zweifel aufkommen zu lassen. Unter dem 17. Oct. 1877 sind die Petenten abschläglich beschieden worden, weil nach dem augenblicklichen Stande der Gesetzgebung eine subjective Befreiung der Synagogen vom Urkundenstempel nicht anerkannt werden könne. Gegen diesen Bescheid suchen die Petenten die Vermittlung des Abgeordnetenhauses für Beseitigung dieser dem Geiste des Gesetzes nicht entsprechenden Stempelsteuerauflage nach. Zur Begründung beziehen sie sich auf das eben aus der an das Finanzministerium gerichteten Beschwerde allegirte Material, und weisen noch besonders daraufhin , daß die Allerhöchste Cabinetsardre vom 16. Januar 1827, aus welcher die Stemyelfreiheit der christlichen Kirchen beschränke, vielmehr ebenso schlechthin, wie das Erbschaftssteuergesetz vom 30. Mai 1873 den Kirchen, Armenanstalten, Waisenhäusern , milden Stiftungen, Schulen u. s. w. die Stempelfreiheit zugestehe. Das Gesuch der Petenten geht dahin: die Petition der Königlichen Staatsregierung zur Berücksichtigung und demgemäßen Anerkennung der Stempelfreiheit aller Synagogengemeinden zu übermitteln. Ueber die Petition ist in der Commission in der Sitzung vom 9. Januar 1879, an welcher der Geheime Öberfinanzrath Groß als Vertreter der Königlichen Staatsregierung theilgenommen hat, verhandelt worden. Der Referent führt aus, daß nach der augenblicklichen Lage der Gesetzgebung der Anspruch der Petenten für begründet nicht erachtet werden könne. Es sei durchaus unzulässig, das Erbschaftssteuergesetz vom 30. Mai 1873 zur Interpretation der