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Der Israelit · 1879-06-25 · Heft 26 (25.6.1879) · page 18

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Journal
Der Israelit
Volume
20 (1879)
Issue
Heft 26 (25.6.1879)
Date
1879-06-25
Page
– (sequence 18)
Language
German
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678 kennen, um die ganze Tragweite dieser Curial-Entscheidung zu erfassen. In den westlichen israelitischen Gemeinden Ungarns, Budapest mitinbegriffen, kennen die betreffenden Rabbiner und Seelsorger wenigstens dieses Hofkanzlei-Edikt vom Jahre 1862 und man kömmt demselben schlecht und recht nach, obschon man es auch hier mit dem Verkündigen nicht recht ernst nimmt; den Ehcvertrag aber betrachtet der Seelsorger für eine Privat-Angelegenheit des betreffenden Brautpaares und glaubt denselben vollständig durch die sogenannte in chaldäischer Sprache abgefaßte „Chetuba" ersetzt, die der Seelsorger vor der Trauung wohl verliest. Dort, wo sich wegen pekuniärer Verhältnisse, wegen Sicherstellung des Heirathsgutes, oder überhaupt aus privatrechtlichen Gründen, die Nothwendigkcit von Ehepakten nicht herausstellt, werden dieselben schon wegen der Finanzbehörde vermieden, da diese vom Ehevertrage, von der Mitgift und Widerlage ihre Perzente verlangt, und bekanntermaßen gehört das Steuerzahlen nicht eben zu den größten Annehmlichkeiten des Lebens und wird, als specielle ungarische Tugend, möglichst vermieden. In den östlichen nördlichen und südlichen israelitischen Gemeinden Ungarns aber kennt man den Begriff der Verkündigung gar nicht, von Ehepakten aber kann um so weniger die Rede sein, weil die Israeliten dieser Gegenden nur in den seltensten Fällen deutsch oder ungarisch schreiben können und es unerhört wäre, einen Ehevertrag durch einen Advokaten dort aufsetzen zu lassen, „sie" nichts mitbekömmt und „er" nichts hat. Bei diesem Stande der Angelegenheit und bei dem Umstande, daß in Folge dieser Entscheidung der größte Theil der jüdischen Ehen in Ungarn ungiltig ist, dürfte cs sich der Mühe lohnen, diese klassische Kurial-Cntscheidung ein wen g näher anzuschauen. In Ungarn hat nur das durch die Legislative geschaffene Gesetz Rechtskraft, bei aller Achtung, die man einem Hoskanzlei-Edikte entgegenbringen kann, wenn man hiezu gelaunt ist, bindend ist es in Ungarn für Niemanden und kein Richter darf dasselbe als Richtschnur für sein Vorgehen annehmcn. Man könnte mit demselben Rechte auf die Patente der Fünfzigerjahre zurückgreifen, oder auf das österreichische Civil- und Strafrecht, in Ungarn hat sich um diese Niemand zu kümmern. Aber anderseits steht es der Kurie zu, Dezisionen zu fällen, die Gesetzeskraft haben, nur können diese, wie jedes Gesetz, nie rückwirkend sein, sondern gelten nur für die Zukunft, die Kurie kann allenfalls entscheiden, daß in Zukunft die jüdischen Ehen ohne die oben bezeichneten Formalitäten ungiltig sind, diese aber auf Grund eines Hofkanzlei-Ediktes vom Jahre 1862 als ungiltig zu erklären, ist ein Nonsens, der geradezu beispiellos ist. Zum Glücke sorgt die Kurie selbst dafür, daß ihre Bäume nicht in den Himmel wachsen. Vor Kurzem beschäftigte die Juristenkreise ein interessanter Straffall von Bigamie. Ein Herr B. klagte seine gewesene Frau, die sich nach vorangegangener Ehescheidung in Neupest neuerdings verheirathete, und bei der Tagsatzung stellte es sich heraus, daß nicht allein sie neuerdings geheirathet hatte, sondern daß auch er dies that, ohne daß sie gerichtlich von einander geschieden gewesen wären. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen Beide die Anklage wegen Bigamie, und gegen den Neupester Rabbiner, als intellektuellen Urheber. Bei der Schlußverhandlung plaidirte einer der Vertheidiger Dr. Paul Ullmann, daß die gerichtliche Scheidung der ersten Ehe überflüssig war, da diese nie gesetzmäßig war. Das Brautpaar wurde nicht verkündet und es schloß keinen Ehevertrag, die Ehe war also laut der Hofkanzlei-Edikte ungiltig, eine gesetzliche Ehescheidung somit überflüssig. Die königl. Kurie ging aber hierauf nicht ein, der Senat fand nicht, daß dieses Edikt Gesetzeskraft habe, und sowohl der Gerichtshof, wie die kön. Tafel fanden den Thatbestand der Bigamie hergestellt. Wahrlich, cs wäre bei solchen Widersprüchen unseres höchsten Richteramtes sehr an der Zeit, wenn die Legislative wenigstens über das Erb- und Familienrecht Bestimmungen träfe, damit nicht durch die Laune eines Richters Tausende in ihrer Existenz und Ehre beschädigt werden, denn nach solchen Vorkommnissen kann jede Wittwe gefaßt darauf sein, von habsüchtigen Seitenverwandten ihres Vermögens entblößt und als Concubinc ihres verstorbenen Gatten hingestellt zu werden, nicht zu reden davon, daß die Kinder, für illegitim erklärt, ihr Erbrecht verlieren. (P. I.) Pesth „Vor einem Jahre", so erzählen die „Föv. Lapok", kam in Pesth ein dürftig gekleideter Jude in eine Juwelen-Handlung in der Herrengasse und holte aus seiner Tasche ein zusammengerolltes Stückchen Papier hervor, wickelte das Papier auf und nahm daraus einen kleinen schwarzen Gegenstand. Er hielt ihn dem Juwelier hin und fragte: „Was ist das rverth?" — „Das ist viel werth", antwortete der Juwelier, nachdem er den Gegenstand mit prüfendem Auge betrachtet hatte, das ist eine schwarze Perle, eine der größten Seltenheiten. Graue habe ich wohl genug, aber eine solche nicht. Sie hat zwar einen kleinen Fehler, einen Bruch, weil sie einmal gefaßt war. Trotzdem aber besitzt sie einen hohen Werth. Wo haben Sie diese Perle gekauft?" — „Ein Herr will sie mir in Pfand geben. Sagen Sie mir, was sie werth ist." — „Ich weiß es selbst nicht, denn sie ist eine große Rarität." — „Kann ich dafür 200 fl. geben?" — „Getrost, auch das Dreifache." — „Wollen Sie die Perle nicht selbst kaufen?" — „Ich nicht, denn es existirt nur eine Firma in der Monarchie, welche sie weiter zu verkaufen im Stande wäre, nämlich der Hof-Juwelier Biedermann in Wien." — Der Pcrlemann entfernte sich. Tags darauf erschien er bei Biedermann, der aber kurzen Prozeß mit ihm machte,

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