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Der Israelit · 1879-06-25 · Heft 26 (25.6.1879) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
20 (1879)
Issue
Heft 26 (25.6.1879)
Date
1879-06-25
Page
– (sequence 9)
Language
German
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XX Jahrgang. Erste Leilage zu Nr. Z6 -cs Israelit. Leitender Artikel. Me Iudenfrage in Wumänien. Seit dem 3. Juni tagen in Bukarest die Revisions-Kammern, welche gewählt wurden, um den siebenten Artikel der rumänischen Verfassung vom Jahre 1868 aufzuheben. Sie sind von dem Fürsten Carol mit einer Thronrede eröffnet worden, in welcher der Verdacht religiöser Intoleranz von dem rumänischen Volke feierlichst abgewälzt, besagter Verfassungs.Artikel als inopportun bezeichnet und die Nothwendigkeit betont wurde, im Wege der Gesetzgebung festzustellen, daß in Rumänien Niemand seines Glaubens wegen eines Rechtes verlustig werde. Man weiß, worum es sich handelt. Der Berliner Vertrag macht die Anerkennung der Unabhängikeit Rumäniens davon abhängig, daß daselbst die Gleichberechtigung der Culte gesetzlich ausgesprochen werde, und der siebente Artikel der Verfassung schließt die Juden von dem Genüsse der bürgerlichen Rechte aus, indem er bestimmt, daß nur Ausländer christlichen Bekenntnisses die Naturalisation in Rumänien zu erlangen vermögen. Der Congreß hat nicht ausschließlich an die rumänischen Juden gedacht, indem er den bisherigen türkischen Vasallenstaaten, deren Unabhängigkeit er aussprach, die Gleichberechtigung der Culte als Bedingung dictirte; er hielt sich vielmehr gegenwärtig, daß der Zuwachs an mahomedanischer Bevölkerung, welchen Serbien, Rumänien, Montenegro kraft des Berliner Friedens erfuhren, eine principielle Entscheidung über das Verhältniß der Religion zum Staate erfordere, wenn nicht der Glaubens-Fanatismus in den neuen Staatsgebilden blutige Orgien feiern solle. Für Rumänien aber hatte die Initiative des Congresses die specielle Bedeutung, daß die Emancipation der dortigen Juden, deren Anzahl sich auf 400,000 Seelen beläuft, zur Discussion gestellt wurde und demnächst auch principiell zur gesetzlichen Durchführung gelangen soll. Man mag es dahingestellt sein lassen, ob die religiöse Toleranz der Rumänen über jede Anfechtung erhaben ist. Die Thatsachen lehren beinahe das Gegentheil. Als in die Verfassung des Jahres 1866 ein Artikel über die bürgerliche Gleichberechtigung der Israeliten eingefügt werden sollte, entstand in Bukarest ein Aufruhr, welcher mit der Zerstörung der Synagoge endete. Im Jahre 1867 wiederholten sich zu Galatz, im Jahre 1868 zu Kalarafch. Verlad und Vaslui, im Jahre 1872 zu Ismail. Kahul und Vilkow die häßlichen Verfolgungsscenen, welche auf das gesammte Jahrhundert einen tiefen Schatten warfen. Der Kern der Frage liegt darin, ob den Rumänen die staatliche Unabhängigkeit zugestanden werden dürfe, so lange nicht in ihren Gesetzen das Princip festgestellt ist, daß das Religions-Bekenntniß den Genuß der bürgerlichen Rechte nicht beeinflussen könne. Und dieses Princip ist allerdings ein solches, dem kein Staat sich entziehen darf, sofern er den Anspruch erhebt, nach modernem Maße beurtheilt und auf Grund des gegenwärtigen internationalen Brauches behandelt zu werden. Das liberale Cabinet Bratiano, dessen Chef ein getreuer Anhänger constitutioneller Formen ist, verschließt sich dieser Einsicht keineswegs; es hat im Gegentheil mit löblicher Consequenz die Dinge dahin geführt, daß in diesem Augenblicke die Beseitigung des siebenten Verfassungs - Artikels nicht mehr zweifelhaft ist. Aber wird damit das Ziel erreicht sein, welches dem Congresse vorschwebte? Dafür wagt selbst Herr Bratiano keine Bürgschaft zu übernehmen, da er wiederholt dem Gedanken Ausdruck gegeben hat, daß die plötzliche Hinwegräumung aller Schranken eine verhängnißvolle Ueberfluthung des rumänischen Elementes durch das jüdische zur Folge haben möchte; ja die vorgestrige Thronrede verwahrt sich dagegen, als ob die Mächte dem Lande Lösungen aufzuzwingen beabsichtigen, welche den Lebens-Interessen desselben widersprechen würden. Was also wird Rechtens in Rumänien sein, wenn der ominöse siebente Artikel aus der Verfassung eliminirt und der Erwerb der Naturalisation nicht mehr an das christliche Bekenntniß geknüpft ist? Nach dem heutigen Stande der rumänischen Gesetzgebung sind nur die wenigen Israeliten, welche seit der Pariser Convention des Jahres 1858 in Rumänien ansässig sind, sammt ihrer Nachkommenschaft im Lande heimathsberechtigt und zu dem Genüsse der bürgerlichen und politischen Rechte zugelaffen; die ungeheure Mehrzahl der fremden Israeliten aber

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