Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 20 (1879)
- Issue
- Heft 25 (18.6.1879)
- Date
- 1879-06-18
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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636 sollen jedoch diejenigen, deren Eltern eS wünschen, nicht zum Schreiben angehalten werden." ä) Großherzogthum Sachsen. Das Volksschulgesetz vom 24./6. 1874 bestimmt: „Den Israeliten in christlichen Schulen sind (jedoch nur auf besonders Verlangen der Eltern oder Erzieher) der Sabbat, die zwei Neujahrstage, das Versöhnungsfest, die zwei ersten und letzten Tage des Laubhüttenfestes, das Purimfest (1 Tag), ein Chanukah - Tag , die beiden ersten und letzten Tage des Peßachfestes, die zwei Tage des Wochenfestes und der Gedächtnißtag der Zerstörung Jerusalems, freizugeben. e) Großherzogthum Mecklenburg- Schwerin. „Der Landesrabbiner Dr. Feilchenfeld hat vorgestellt, daß es wünschenswerth sei, für die jüdischen Kinder, von denen die öffentlichen Schulen in den Städten und Flecken besucht werden, die Hindernisse nach Möglichkeit wegzuräumen, welche ihrer regelmäßen Theilnahme am sabbatlichen Gottesdienste in der Synagoge in der Vormittagsstunde te§ Sonnabend von 10—11 Uhr entgegenstehen, und zur Erreichung dieses Wunsches die Vermittelung des Unterzeichneten Ministeriums erbeten. Das Unterzeichnete Ministerium hält es für billig, daß diesem Gesuche nach Möglichkeit entsprochen werde, und gibt deshalb die Erwägung, eventualiter Anordnung, des Schulvorstandes (beziehungsweise der Ortsschulbehörde) anheim» denjenigen jüdischen Kindern, für welche Dispensation vom Besuche der Schule für jeden Sonnabend Vormittag von 10—11 beantragt wird, dieselbe zu gewähren und soweit es angeht, zu veranlassen, daß in dieser Stunde solche Unterrichtsgegenstände gelegt werden, die von den jüdischen Kindern ohne große Störung versäumt werden können." Schwerin, am 19. Februar 1877. Großherzoglich MecklenburgscheS Ministerium. Abtheilung für Unterrichtsangelegenheiten. f) Reichslande. Straßburg, den 28. Februar 1876. Auf die Eingabe vom 6. December v. I. erwidere ich ergebenst, daß ich durch Verfügung vom heutigen Tage veranlaßt habe, daß den isr. Lehrern und Schülern der zum niedern*) Unter- *) Zum niederen Unterrichtswesen gehören: 1) Die Seminarien; 2) Die Präparandenschulen; 3) Die höheren Töchterschulen; 4) Die Mittelschulen; 5) Die Fortbildungsschulen; 6) Die Elementarschulen; 7) Die Kleinkinderschulen (8 2 der Verordnung vom 10. Juli 1873). richtswesen gehörigen Schulen dortfelbst der Besuch des vormittägigen Hauptgottesdienstes am Sabbat in den von Ihnen bezeichneten Stunden ermöglicht werde. Die in Ihrem Bericht enthaltene Bemerkung, daß in der Ferienordnung vom 24. Mai 1875 das Laubhüttenfest unberücksichtigt geblieben sei, beruht auf einem Jrrthum, da im § 3 dieser Ferienordnung für das Laubhüttenfest 9 Tage Ferien angesetzt sind. Den isr. Schülern des Lyceums*) ist gestattet, an den hohen jüdischen Feiertagen die Schule nicht zu besuchen und an den Samstagen des Schreibens sich zu enthalten. Auch sind mit Rücksicht auf sie die Uebungen im Zeichnen und Schönschreiben auf die Tage von Montag bis Freitag verlegt. Weitergehende Zugeständnisse würden die Ordnung der Schule stören und die isr. Zöglinge des Lyceums hindern, mit ihren christlichen Mitschülern gleichen Schritt in Leistungen und Aneignung von Kenntnissen zu halten." Der Oberpräsident von Elsaß-Lothringen. I. V. (gez.) v. Ledderhose. g) Sachsen. „Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat den von Ihnen in Ihrer Eingabe vom 13./15. d. M. wegen Dispensation der isr. Zöglinge hiesiger christlicher Lehranstalten vom Zeichnen, Schreiben u. s. w. an Sabbat- und Festtagen, sowie beziehendlich vom halb- und ganztägigen Schulbesuche an den hohen Festtagen, gestellten Antrag vollkommen gerechtfertigt gefunden und sowohl an die Gymnasial-Commission allhier in Ansehung der Kreisschule, als auch an die Kreisdrirection Hierselbst in Ansehung der beiden hiesigen Realschulen und der sonstigen zum Reffort des Unterzeichneten Ministers gehörigen öffentlichen Schulanstalten, Ihrem Antrag entsprechende Verfügung erlassen, wogegen Ihnen, was die in ihrer Eingabe mit hervorgehobene hiesige Handelslehranstalt anlangt, überlassen bleiben muß, sich mit Ihrem Anträge an das Ministerium des Innern, zu dessen Ressort diese Anstalt gehört, zu wenden." Dresden, am 18 Juli 1861. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts, (gez.) Falkenstein. h) Würtemberg. „Es ist durch Ministerialerlaß vom 7. März 1831 Fürsorge getroffen, daß den die allgemeine Schule besuchenden iSrael. Kindern Schreiben am Samstag nicht auferlegt und ihnen der Besuch der Synagoge ermöglicht werde." *) Lyceum-Gymnasium.