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Der Israelit · 1879-06-18 · Heft 25 (18.6.1879) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
20 (1879)
Issue
Heft 25 (18.6.1879)
Date
1879-06-18
Page
– (sequence 3)
Language
German
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635 stehen. Eine Berufung auf das Gesetz unterbleibt daher in den meisten Fallen, obwohl dies der einzige Weg ist, auf welcher dieser so schwer drückenden Intoleranz beizukommen ist. Es ist daher eine dankenswerthe Arbeit, welcher sich der deutsch-israelitische Gemeindebund unterzogen hat, indem er in seinen jüngsten Mitthei-! lungen eine Zusammenstellung der einschlägigen Bestimmungen in den verschiedenen deutschen Ländern veröffentlicht, die wir hier folgen lassen: a) Preußen. (Aus der Ministerialverordnung vom 6. Mai 1859.) „Die Schulverwaltung kann den Ansprüchen solcher Eltern, die aus religiösen Motiven ihre Söhne am Sonnabend ganz oder für die Stunden des Gottesdienstes vom Schulbesuch entbunden zu sehen wünschen, die gebührende Berücksichtigung nicht versagen. Demgemäß bestimme ich, daß in den Fällen, wo die Eltern selbst bei dem Königl. Provinzial- Collegium darum nachsuchen, jüdischen Kindern die gewünschte Dispensation ertheilt werde, wobei erstere darauf hinzuweisen sind, daß die Schule keinerlei Verantwortung für die aus derartigen Schulversäumnissen bei den betreffenden Schülern entstehenden Folgen übernimmt." (Ministerialverfügung vom 30. Januar 1869). „Durch die Verfügung vom 6. Mai 1839 ist bestimmt worden, daß in den höheren Lehranstalten jüdische Schüler, deren Eltern es wünschen, am Sonnabend ganz oder für die Stunden des Gottesdienstes vom Schulbesuch entbunden werden. Mit dieser, für die öffentlichen höheren Schulen des Staats allgemein gültigen und durch die Grundlage religiöser Toleranz gebotenen Anordnung ist eS unvereinbar, daß jüdischen Knaben, welche die Schule Sonnabends besuchen, die geringere Berücksichtigung, sich des Schreibens an diesem Tage enthalten zu dürfen, versagt sein soll." „Ich beauftrage das Königs. Provinzial-Schul- Collegium, den Magistrat zu veranlassen, daß er den Direktor ermächtige, jüdische Schüler auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern vom Schreiben am Sonnabend zu dispensiren, wobei letztere gemäß der Verfügung vom 6. Mai 1859, darauf hinzuweisen sind, daß die Schule keine Verantwortung für die aus derartigen Versäumnissen etwa Hervortretenden Folgen übernimmt." b) Bayern. „Bereits durch Regierungsentschießung vom 19. Dcbr. 1877 wurde angeordnet, daß die israel. schulpflichtigen Kinder, welche eine christliche Volksschule besuchen, vom Schulbesuch am Sabbat- und Festtagen zwar für die Unterrichtsstunden, welche mit dem Gottesdienste collidiren, unbeanstandet zu dispensiren, nicht aber auch in der Regel für die übrige Unterrichtszeit, daß jedoch in Anwendung dieser Anordnungen rücksichtlich der Theilnahme der isr. Schüler an schriftlichen Arbeiten rc. an Sabbat- und Festtagen den jüdischen Ritualgesetzen möglichst Rechnung zu tragen sei. Diese Anwendung begründet sich auf die im bezeichneten BetreffezurZeit noch geltendenNormativentschließungen und höchsten Erlasse, theils für die Volksschulen, theils für die Studienanstalten, insbesondere auf die höchsten Ministerial°Entschließungenvom3l. Mai 1838, 2. September I86u und 25. Juli 1868, sowie die Lehr- und Disciplinverordnung vom Jahre 1870 für die deutschen Schulen des Kreises Unterfranken und Aschaffenburg. Auch die von beiden übrigen Kreisregierungen in Bezug auf diese Frage gepflogenen Recherchen haben ergeben, daß dieses Princip fast allenthalben aufrecht erhalten ist, und die in einigen Kreisen und an einzelnen Orten vorkommenden Abweichungen lediglich darin ihren Grund haben, daß entweder in Folge organisatorischer Eintheilung des Volksunterrichts, wie in Mittelfranken, durch Zusammenlegung der beiden schulfreien Nachmittage, der Sonntag und Sabbat ohnehin schulfrei ist, oder eine Differenz über die an einzelnen Orten bestehende Observanz der vollständigen Dispensation vom Schulbesuche am Sabbat oder auch an Festtagen nicht zur Entscheidung gelangt ist " Königl. RegierungS.Präsident: (gez.) Graf von Luxburg. o) Hessen-Darmstadt. Darmstadt, am 31. Oktober 1876. Großherzogliches Ministerium des Innern, Abtheilung für Schulangelegenheiten. „Wir finden uns veranlaßt. zu bestimmen, daß die jüdischen Schüler und Schülerinnen an nachfolgenden Festtagen, falls dieselben in die Schulzeit fallen, vom Besuche der Schule freizugeben sind. 1) Ostern, einen Tag ganz, für den zweiten nur während der Zeit des Gottesdienstes, 2) Pfingsten, einen Tag ganz, für den zweiten nur während der Zeit des Gottesdienstes, 3) Neujahrsfest, zwei Tage ganz, 4) Versöhnungsfest einen Tag ganz, 5) Laubhüttenfest, einen Tag ganz, für den zweiten nur während des Gottesdienstes. An den übrigen Festtagen, sowie gewöhnlichen Sabbaten (Samstazen) dagegen sind die jüdischen Schüler verpflichtet, die Schule zu besuchen, eS

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