Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 20 (1879)
- Issue
- Heft 24 (11.6.1879)
- Date
- 1879-06-11
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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607 Anspruch auf Rechtsgleichheit im Privatrechte, Strafrechte und Steuerrechte besitzen und auch die politischen Rechte als Staatsbürger erwerben können, wenn sie gewisse Bedingungen erfüllen. Aber diese Rechtsgrundsätze wurden keineswegs immer in der Praxis beachtet; zu den öffentlichrechtlichen Pflichten freilich, insbesondere zur Steuerzahlung und zur Wehrpflicht, wurden die rumänischen Juden unbedenklich herangezogen, aber die den Pflichten entsprechenden Rechte wurden ihnen vielfach verkümmert und entzogen. Es wurde der geschichtlich unwahre und rechtlich verwerfliche Satz ausgebildet, daß die rumänischen Juden „Landesfremde" seien, gleich den fremden Juden in Rumänien. In Folge dessen wurde auch den rumänischen Juden die Niederlassung auf dem Lande untersagt oder erschwert, desgleichen der Erwerb von Grundeigenthum in den Städten rc. In diesen Gesetzen wurden die Juden freilich nicht genannt, aber als angebliche Nichtrumänen tatsächlich den Beschränkungen der fremden Juden unterworfen. Deßhalb und mit Rücksicht auf die häufigen Judenverfolgungen hat sich der Berliner Kongreß auch mit der rumänischen Judenfrage ernstlich beschäftigt. Die Erläuterung der einschlägigen Bestimmungen bildet den Inhalt des dritten Abschnittes. Das allgemeine Prineip der religiösen Freiheit und der Unabhängigkeit des Rechtes von dem Unterschiede der Religion und Confession wurde schon in der Sitzung vom 24. Juni auf Antrag Waddinzton's für Bulgarien und Ost-Rumelien anerkannt, später zu einer Bedingung der Unabhängigkeit Serbiens gemacht und damals ausdrücklich anerkannt, daß die Fassung des Princips auch die eigenthümlichen Verhältnisse der Juden mit umfasse. Auch bezüglich Rumäniens wurde die Anerkennung als Staat an dieselbe Bedingung geknüpft und dieselbe in die Congreß-Acte ausgenommen (Artikel 43). Es müssen daher alle Gesetze, welche die rumänischen Juden von dem Genuß des bürgerlichen Rechtes ausschließen, abgeschafft, den rumänischen Juden der Zutritt zu den öffentlichen Aemtern unter denselben Bedingungen wie den christlichen Rumänen eröffnet und ihnen alle politischen Rechte gewährt werden. Ebenso sind die Fremden in Rumänien ohne Unterschied der Confession nach gleichem Fremdenrechte zu behandeln. Nur unter dieser Voraussetzung sind die europäischen Mächte verpflichtet, Rumänien als unabhängigen europäischen Staat anzuerkennen. — In dem vierten und Schlußabfchnitte spricht Bluntschli von der durch den Berliner Vertrag nothwendig gewordenen Verfassungsreform in Rumänien. Der Berliner Kongreß hat sich nämlich darüber nicht ausgesprochen, in welcher Form Rumänien die Bedingung seiner Unabhängigkeits- Erklärung zu erfüllen habe, weil es Sache der Rumänen selber war, den zum Ziele führenden Weg zu finden und einzuschlagen. Als unbedingt nothwendig erweist sich die Streichung des zweiten Absatzes im Artikel 7 der rumänischen Verfassung, weil dort ganz ausdrücklich die christliche Religion als Erforderniß der Naturalisation von Fremden vorgeschrieben ist und darin die verfassungsmäßige Handhabe lag, die rumänischen Juden von dem Erwerb des Staatsbürgerrechtes auszuschließen. Aber diese Aenderung genügt für sich allein umsoweniger, als noch immer angesehene rumänische Staatsmänner und Juristen an der unhaltbaren Fiction festhalten, die Juden Rumäniens seien keine Rumänen, sondern Landesfremde. Bluntschli verlangt daher als Garantie für die Ausführung der Berliner Congreß-Acte die wörtliche Aufnahme des Artikels 44 in die Verfassung nebst ausdrücklicher Aufhebung der bisherigen krivilexia odiosa der rumänischen Juden als das Zweckmäßigste und Unvermeidliche. (N. fr. Pr.) Wien. Vor einigen Tagen ist hier der renommirte Zahnarzt Dr. Adolph Sacks gestorben. In dem Nachlasse des Verblichenen fand sich ein vom 2. December 1876 verfaßtes Testament vor, das wegen seines seltsamen Inhaltes in weiteren Kreisen Interesse Hervorrufen dürfte. Der Verstorbene beziffert nach dem uns von authentischer Seite zugehenden Berichte sein Vermögen auf Werthpapiere im Nominal-Betrage von 139,888 fl. 66 kr., welche laut Depotschein seit dem 6. Ikov. 1875 in der Depot-Abtheilung der k. k. priv. österr. Nationalbank in Wien erliegen, und circa 9000 fl. in baarem Gelde. Bon diesen „nach 46jähriger unausgesetzter Arbeit und ausgestandener Kränkung" erworbenen Vermögen werden die nahe verwandten Personen, denen er keine freundliche Erinnerung widmet, blos mit Rücksicht auf ihre gemeinsame Abstammung mit einer Rente von zusammen 120 fl. monatlich, ferner eine entferntere Verwandte in Galizien mit 800 fl. bedacht. Bezüglich des übrigen Vermögens, das sich sammt Zinsen auf ungefähr 140,000 fl. belaufen dürfte, setzt der Erblasser in seiner eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen letzwilligen Verfügung wörtlich Folgendes fest: „Der Rest des Vermögens soll zu zwei Fonds verwendet werden, die meinen Namen zu führen haben. Die jährlichen Zinsen aus diesen zwei Fonds sind an mit hochgradiger Herz- und Aortakrankheit behaftete Personen, die an Kongestionen gegen den Kopf leiden, welche in Folge dieser Kongestionen nicht auf Einer Stelle stehen, ebenso nur unruhig sitzen können und in