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Der Israelit · 1879-06-11 · Heft 24 (11.6.1879) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
20 (1879)
Issue
Heft 24 (11.6.1879)
Date
1879-06-11
Page
– (sequence 2)
Language
German
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606 hat ihm der Gnaden Fülle im reichsten Maaße zu Theil werden lassen. kiff nasu, dem erhabenen Kaiser steht liebevoll und aufopferungsfähig die hohe Frau zur Seite, eine Mutter der Armen und Bedrängten, immer bereit, Wunden zu heilen, den Hilflosen Rettung und Hilfe zu bringen! In der That. wären Wilhelm und Auguste ein einfaches, bürgerliches Paar, das, so ausgezeichnet durch alle edle Eigenschaften des Geistes und des Herzens, das goldene Jubelfest feiert im Kreise allgemein verehrter Kinder, hoffnungsreicher Enkel und Urenkel — die allgemeine Theilnahme würde sich auch dann der schönen Feier zuwenden. Um wie viel mehr, da es ein Herrscherpaar ist, welchem das Vaterland so Vieles verdankt, da der Jubilar ein Monarch ist, der sein Volk zu einem großen und sieggekrönten gemacht hat, dem Recht und Gerechtigkeit die Stützen seines Thrones sind, der — einfach und bedürfnißlos —bis ins höchste Alter unausgesetzt and angestrengt arbeitet für das Wohl seiner Staaten, der als hochbetagter Greis die Strapatzen und Gefahren des Krieges nicht scheute und in eigener Person seine begeisterten Heeresschaaren von Sieg zu Sieg führte. Welches Herz bliebe da kalt? Welcher Freund des Vaterlandes bliebe da stumm? So wollen denn auch wir unsre heißen Gebete emporsenden zum heiligen Gotte Israels, zum Schöpfer und Lenker des Weltalls, daß Er auch ferner Seiner Gnaden Fülle ausgieße über das hohe Jubelpaar, dem heute alle deutsche Herzen, und nicht am Wenigsten die Söhne und Töchter des deutschen Israels, entgegen jubeln! AeitungSuachrichlen 8f «Korrespondenzen. Oesterr. - Ungarische Monarchie. Wien, 23. Mai. Das Comitö für Anerkennung der Gleichberechtigung der jüdischen mit den christlichen Rumänen hat sich an den berühmten Staatsrechtslehrer Bluntschli in Heidelberg um ein Gutachten über die Völker- und staatsrechtliche Stellung der Juden in Rumänien gewendet. Dieses Gutachten ist soeben erschienen und liegt uns heute vor. Wie nach der Sachlage zu erwarten war, spricht Bluntschli die Ueberzeugung aus, daß die Gleichberechtigung nicht verweigert werden könne, wenn Rumänien als civilisirter europäischer Staat volle Anerkennung finden will. — Das Gutachten selbst zerfällt in vier Abschnitte. In dem ersten werden die Rechtsverhältnisse der Juden, wie sie sich in Folge der Pariser Convention vom Jahre 1858 gestalteten, auseinandergesetzt. Während bis dahin die Fürstenthümer christliche Staaten in dem Sinne waren, daß den Türken als Mohamedanern dauerhafte Niederlassung und der Erwerb von Grundeigenthum versagt war, und die Juden als solche nur geduldet waren, sind alle neueren europäischen Vertrage und Congreßbeschlüsse, welche sich auf Rumänien und die rumänischen Juden beziehen, in dem Geiste der Befreiung der Juden aus ihrer gedrückten, vielfach gehemmten Lage, ihrer Nationalisirung und Gleichstellung mit den übrigen Landesangehörigen abgefaßt worden und auszulegen. Dies gilt insbesondere von der Convention Oesterreichs, Frankreichs , Großbritanniens, Preußens, Rußlands, Sardiniens mit der Pforte vom 19. August 1858, durch welche die Verhältnisse der beiden Fürstenthümer völkerrechtlich geordnet worden sind. In dem Artikel 46 dieses Verfassungsstatuts werden die politischen Rechte ausschließlich den christlichen Rumänen Vorbehalten im Gegensätze zu dem Privatrechte, Strafrechte und Steuerrechte, welche dieselben sind für christliche und nichtchristliche Rumänen. Durchaus trrthümlich ist die Auslegung, daß dieser Artikel überhaupt nicht auf die Juden Anwendung finde, weil dieselben keine Moldauer und Wallachen, sondern Fremden seien in der Moldau und Walachei. Die Vorstellung — sagt Bluntschli — daß die Juden eine fremde, unter die christlichen Völker hineingeschobene Nation seien, ist gänzlich untergegangen. Ueberall in Europa werden die einheimischen Juden zu den Staatsangehörigen und Landesgenossen gerechnet und nur die einem fremden Staate ungehörigen Juden als Fremde angesehen, ebenso wie christliche Fremde. Auch die rumänischen Juden sind daher staatsrechtlich mit dem rumänischen Lande und Volke verbunden, und der Artikel 46 bezweckt nichts Anderes, als die Forderungen der modernen Civilisation bezüglich der Juden stufenweise auch den Rumänen beizubringen. Zunächst begnügt er sich, die privatrechtliche, strafrechtliche und steuerpflichtliche Gleichstellung vorzuschreiben, während er die politische Gleichberechtigung als eine Forderung der Zukunft andeutet. Der zweite Abschnitt bespricht die diesbezüglichen rumänischen Gesetze und Praxis. Sowohl im Code civil von 1864 als auch in der Verfassung vom Jahre 1866 und in den Gemeindegesetzen von den Jahren 1864 und 1874 ist der Grundsatz des Artikels 46 der Pariser Convention zum Ausdrucke gelangt; nach allen diesen Gesetzen stand es rechtlich fest, daß die rumänischen Juden zu unterscheiden seien von den Juden in Rumänien, daß die Erfteren einen

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