Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 20 (1879)
- Issue
- Heft 21 (21.5.1879)
- Date
- 1879-05-21
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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532 Tagespresse gegenüber diesen Sympathiebezeugungen der Juden, bei denen man erst jetzt, also nach einem nahezu vierhundertjahrigen Zusammenleben, die Entdeckung machte, daß sie in ritueller Hinsicht, in Weltanschauung u. s. w. den Moslimen so nahe stehen, und Jammerlieder darüber anstimmte, daß man das früher nicht bemerkt hatte. Ja, so rächt sich Ignoranz und Indolenz bei Einzelnen sowohl als bei ganzen Gesellschaften! — Was die Betheiligung der Juden an den Kriegesopfern im Inneren Asiens anbelangt, so hat uns die seiner Zeit veröffentlichte Contribuentenliste zur Genüge belehrt, daß die Namen der jüdischen Spender häufiger und mit großen Summen verzeichnet waren als die dortigen Christen. Aus dem bisher Gesagten wird der Leser zur unparteiischen Einsicht gelangen, daß dem Juden des Orients, ungleich den christlichen Raja, der gänzliche Niedergang der weltlichen Macht der Osmanen auch schon deßhalb nicht als höchstes Ideal seiner Wünsche vor Augen schweben kann, weil seine Lage hierdurch sich verschlimmern und er vom Regen in die Traufe gelangen würde. Könnte der Machteinfluß des moslmiischen Herrschers im Nu weggezaubert und durch eine auf Freiheit, Humanität und Rechtsinn basirende Regierung irgend einer abendländischen Macht ersetzt werden, sa hätten die Juden im Osten dagegen wohl gar nichts einzuwenden, denn ein solcher Wechsel müßte und würde als die Morgenröthe einer besseren Aera, als der Anfang einer ungekannten Glückperiode begrüßt werden. Doch leider ist unser abendländischer Machteinfluß nicht stark genug, um das alte Uebel radical zu heilen; denn mit Vernichtung der moslimischen Willkür, von deren Veilletäten und Tendenzen sich nur der einen Begriff machen kann, der diese in schwarzer Ignoranz und Aberglauben, in knechtischer Verkommenheit und Bosheit ausgewachsene Gesellschaft kennt, die sich nur gleich einer freigelassenen Sclavenhorde gerirt. Europa hat es vermocht, den Christen des Abendlands Freiheit zu geben, ihnen sogar materielle Macht zu gewähren, doch Europa hat es bis jetzt nicht vermocht, den orientalischen Gläubigen im Christenthum auch christliche Sanftmuth und Geduld und die Bildung des Abendlandes zu verleihen; Beweise dessen sind die Kämpfe unserer eigenen Cabinete gegen Rumänien und Serbien, Kämpfe, die nun bei den Bulgaren in neuer Auflage zum Vorschein kommen werden, so daß wir, Alles in Allem genommen, den Juden im Orient es gar nicht verargen können, wenn sie für Bestand der Ottomanenmackt sich ereifern und hierin auch von ihren Brüdern im Abendland unterstützt werden. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Ans Buden, ll Mai. Der Großh. Verwaltungsgerichtshos hat, wie die ,.B. L." berichtet, in einem zu entscheidenden Falle den Grundsatz ausgesprochen: Die Söhne israelitischer Bürger, welche zur Zeit der bürgerlichen Gleichstellung (nach dem Gesetze vom 4. Oktober 1862) das 15. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hatten, sind von der Zahlung der Einkaussgelder in den Bürgernutzen auch dann befreit, wenn ihre Väter solches zu zahlen unterlassen haben sollten. Jenes Gleichstellungsgesetz verfügt nämlich in § 2-, bar: die Kinder der seitherigen israelitischen Schutzbürger vom 15. Okt. 1862 an so angesehen werden sollen, als ob ihn?n das Bürgerrecht angeboren wäre. Sie sind damit allen denen gleichgestellt worden, welche das Bürgerrecht durch Geburt (nach § 41 des Bürgerrechtsgesetzes) erlangt haben. Mit Nothwendigkeit folgt daraus, daß dieselben von dem Tage des angeborenen Bürgerrechts an auch die gleichen Rechte beanspruchen können, die das Bürgerrechtsgesetz den Gemeindebürgern als Wirkungen des angeborenen Bürgerrechts einräumt. Zu dieser Gattung von Gemeindebürgern gehörend, ist der betreffende Kläger also zur Zahlung des Einkaufsgcldes in den Bürgergenuß auch dann nicht verpflichtet, wenn /ein Vater solches zu zahlen unterlassen hätte, da er Kraft eigenen angeborenen Rechts das Bürgerrecht erlangt hat und sich auch nicht in dem Ausnahmefalle des § 51 des Gleichstellungsgesetzes befindet. Berlin, 12. Juli. In der heutigen Verhandlung hat das Kammergericht das Urtheil erster Instanz in dem bekannten Prozesse des Dr. Emanuel Schreiber zu Bonn gegen den Redacteur der „Jüd. Presse , Dr. S Meyer, bestätigt. Jedoch war die Begründung eine andere. Zunächst bemerkte der Oberstaatsanwalt Groschuff, daß die Verurtheilung Seitens des ersten Richters gar nicht wegen Behauptung unwahrer Thatsachen erfolgt sei; sondern nur wegen der Form des Artikels. Von Seiten der Vertheidigung wurde hiergegen geltend gemacht, daß in Anbetracht der vorliegenden Thatsachen. für welche der Beweis der Wahrheit angetreten sei, die Form eine objective und rücksichtsvolle genannt werden müsse. In der Begründung des Urtheils bemerkte der Vorsitzende Geh. Kammergerichtsrath Steinhausen ungefähr Folgendes: Wenn auch der Angeklagte für die behaupteten Thatsachen den Beweis der Wahrheit angetreten, und auch angenommen werden mag, daß er in Vertretung berechtigter Interessen gehandelt hat, so