Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 20 (1879)
- Issue
- Heft 16 (16.4.1879)
- Date
- 1879-04-16
- Page
- – (sequence 26)
- Language
- German
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382 in einem Hungerjahre an die Armen vertheilt. Man I machte ihm darüber Vorwürfe mit den Worten:! „Dein Vater hat Schätze gehäuft, und Du vergeuj best fiel' Er antwortete aber: „Mein Vater hat j Schätze gesammelt auf der Erde, ich sammle sie j im Himmel; mein Vater hat unfruchtbare Schätze! gesammelt, die weinigen werden Früchte tragen." Polizei und Gerichte beschäftigen sich im jüdischen Staate nicht nur, wie es bei den Heiden war, damit, das Unglück abzuwehren, sondern sie ließen es sich auch angelegen sein, bestimmte auf die Nächstenliebe sich gründende Gesetze zur Ausführung zu bringen. Es ist schon früher gezeigt worden, daß es im jüdischen Civilrecht Gesetze gibt, welche die Unterstützung der Nebenmenschen zum Zwecke haben. Diese Gesetze finden sich zwar schon im Pentateuch, werden aber im Talmud weiter entwickelt, und waren den asiatischen Heiden unbekannt. Ein solches ausschließlich rabbinisches, in der Bibel nirgends begründetes Gesetz wird in dem Tractate Baba Bathra eingehend behandelt. Der Talmud selbst motivirt dieses Gesetz, durch die Pflicht dem Nächsten Gutes zu thun und beruft sich dabei auf den Vers (Deuteronium VI, 18): „Du sollst thun was recht und gut ist in den Augen Gottes." Es ist dies das Gesetz über bar metzra (der Besitzer eines Feldes, welches an ein solches gränzt, das verkauft werden soll). Nach diesem Gesetz kann derjenige, dessen Feld an ein zu verkaufendes Besitztum gränzt, hindern, daß dieses Besitzthum von einem Dritten angekauft werde, sobald der Grenznachbar es selber kaufen und dem Verkäufer dieselben Vortheile einräumen will, welche jener Dritte gewährt. Dieses Gesetz hatte den Zweck den Wünschen und Bedürfnissen der Landleute zu entsprechen, damit diese ihre Felder in einem zusammenhängenden Ganzen haben und sie auf einmal bebauen und leichter überwachen zu können. In demselben Tractate befinden sich noch andere bestimmte Gesetze, welche sich ebenso auf die Nächstenliebe gründen; es sind dies folgende: Es hat Jemand ein Besitzthum gekauft, welches an dasjenige seines Vaters stößt. Nach dem Tode seines Vaters verlangte er, daß man ihm von seinem väterlichen Erbe, denjenigen Theil gebe, welcher an sein Besitzthum gränzt. Sein Bruder will jedoch den Theil eines Jeden durch das Loos bestimmt wissen. Man legte diese Streitsache Rabba zur Entscheidung vor, welcher bestimmte: In vorliegendem Falle,' findet die gesetzliche Bestimmung ihre Anwendung, „daß man die Unterlassung einer nur in Sedom geübten Härte, gesetzlich erzwingen darf", denn der Bruder, der die Entscheidung nach dem Loose verlangt, verweigert seinem Bruder einen Dienst zu erweisen, welcher ihm keinen Schaden bringt: man kann ihn deshalb zwingen, seinen Bruder diesen Dienst zu erweisen, ihm denjenigen Theil abzutreten, der sein Feld berührt. Die Gemara pflichtet dieser Ansicht Nabba's bei, wenn die zwei Felder von derselben Quelle be wässert werden, derart, daß derjenige, welcher seinem Bruder den an sein Feld stoßenden Theil, abtritt, keinen Schaden erleidet. Wenn Jemand zu einem Andern sagt: „Ich verkaufe Dir ein gewisses Stück Land zu einem Kor Aussaat und es stellte sich später heraus, daß das Feld größer ist, so muß der Käufer soviel als das Maaß überschritten ist, dem Verkäufer zurückgeben. In diesem Falle ist nun nach talmudischem Gesetz der Verkäufer nicht verpflichtet, das zu viel verkaufte Feld in natura zurückzunehmen, sondern darf dafür Geld verlangen, wenn das zu viel verkaufte Stück nicht so groß ist, um 9 Kab zu tragen. In diesem Falle wird nämlich angenommen, daß es dem Verkäufer zu viel Umstände mache, ein so kleines Feld zu bebauen, während es dem Käufer leicht fällt, es mit dem übrigen eigentlichen Felde zu bestellen. Hier wäre noch außerdem die Bestimmung -nn ndi» (Baba Meziah 16. 6) nachzutragen, wonach ein dem Gläubiger für eine Schuldforderung gerichtlich geschätztes Grundstück, von dem inzwischen zu Vermögen gekommenen Schuldner zu jeder Zeit wieder eingelöst werden kann. — Auch die dem Richter gesetzlich gebotene Pflicht, jede Streitsache zuerst durch einen gütlichen Vergleichsversuch zum Antrag zu bringen ('n*ws), gehört in gewissem Sinne ebenfalls hierher. (Sanhedrin 6) Literarischer Bericht. Der Kampf um Gewissensfreiheit. Rede zur Chanukah-Feier des Jahres 5639. Von M. Hirsch, Oberrabbiner in Altofen. Budapest 1879. Der Redner knüpft, ohne sick durch die Wahl eines eigentlichen Textwortes einzuschränken, seine treffliche Rede an den nächtlichen Ringkampf unseres Stammvaters Jacob. In diesem Kampf wird an der Hand vieler hierher gehörigen, sorgfältig ausgewählten und geistreich erklärter agadischer Sätze, das Prototyp des Kampfes gezeichnet, welcher an der Spitze der Rede genannt ist. Sinnig ist auch die Bedeutung des Chanukafestes in diesem Sinne dargestellt, welche mit einem warmen, eindringlichen Appell an die jüdischen Eltern schließt,