Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 20 (1879)
- Issue
- Heft 16 (16.4.1879)
- Date
- 1879-04-16
- Page
- – (sequence 27)
- Language
- German
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383 um deren Aufmerksamkeit der jüdischen Erziehung ihrer Kinder zuzuwenden. Form und Sprache, entsprechen dem überaus geistvollen echt jüdischen Inhalt des Ganzen, welcher die Rede hoch über das Niveau so mancher modernen Magazins-Predigten stellt. Zeitungsnachrichten 8f Evrrespoudenzeu. Deutschland. Aus der Provinz Sachse« In Nr. 12 Ihres geschätzten Blattes las ich einen Artikel „Aus Westphalen", worin über Besorgung von -itco Essen für jüdische Reisenden die Rede ist. Die in demselben besprochenen Verhältnisse entsprechen vollständig der Wirklichkeit, und wäre es höchst wünschenswerth, daß die darin gemachten Vorschläge guten Erfolg hätten. Zur Charakterisirung der religiösen Zustände in Westphalen theile ich Ihnen Nachstehendes, von mir Erlebtes mit. Auf meinen vielen Reisen mußte ich voriges Jahr in B. über rot? bleiben. Mit knapper Noth erhielt ich von dem dortigen Fleischermeister R. die Zusage, Samstag Mittag für Geld Essen zu bekommen. Als ich zur Mittagszeit hinkam, traf ich denselben im Fleischladen mit der Schreibfeder hinter dem Ohre, Fleisch aushackend und wurde mit dem Zuruf empfangen: Ich kann Ihnen kein Essen geben, denn ich habe heute Besuch von Verwandten erhalten. Ich wurde hierauf an einen andern Fleischer S., der gleichzeitig urain ist, gewiesen. Dieser Herr stopfte sich, als ich bei ihm eintrat, gerade eine Pfeife Tabak. Ehe ich bei einem solchen Juden essen sollte, zog ich es vor in einer Restauration eine erlaubte kalte Speise zu mir zu nehmen. Im Saale nebenan war gerade eine Lehrerverfammlung, und da ich zur Thür hineingeschaut, sah ich zu meinem größten Erstaunen und Entsetzen denselben Herrn B., der in der Synagoge vorgebetet und eine sogar nicht schlechte Predigt gehalten hatte, schreiben. Was sagen Sie zu einem solchen Seelsorger? Oesterr.-Ungar. Monarchie. Pefth Am 16. Februar hielt die Budapesther tnan d“w ihre diesjährige ordentliche Generalversammlung unter dem Vorsitze des Herrn Gustav Taub ab. Die dem Vereine gemachten Legate und Schenkungen betrugen im abgelaufenen Jahre 2207 fl. 50 kr. und ergibt das Legaten-Conto jetzt die Summe von 29465 fl. Nach Verlesen des Berichtes wurde dem Vereinskassier, Herrn Philipp Kraus, der Dank der Generalversammlung votirt, da dessen selbstloses und eifriges Wirken dem Vereine sehr zu statten gekommen. Es wurde beschlossen, den unentgeltlichen Bibel- und Talmudunterricht wieder einzufahren, wenn die betreffenden Eltern sich verpflichten, ihre Kinder regelmäßig an dem Unterrichte theilnehmen zu lassen. Am 2. März wurde wie alljährlich eine tin': nam abgehalten und war das Vereinstokal von einem zahlreichen Publicum besucht. Unser Bereinsrabbiner jnödu am begrüßte die Vereinsmitglieder und zahlreichen Gäste und dankte denselben für die opferwillige Theilnahme. Seine nam war überaus gelungen. Die Erhaltung und Förderung unseres Vereines und seiner humanen, streng religiösen und wissenschaftlichen Bildungszwecke, in welchen sein klarer, scharfblickender Geist waltet, ist namentlich ihm zu verdanken. Frankreich. Paris sMonatsbericht (Februar) der „All. Jsr. Univ."j (Schluß.) (Die Israeliten von Ostrumelien.) Die Commission von Ostrumelien hat den der Versammlung dieser Provinz zu unterbreitenden Verfassungsentwurf vorbereitet. Der Temps vom 31. Januar hat diesen Entwurf veröffentlicht, und es ist anzunehmen, daß er authentisch ist, da er nicht dementirt worden. Wir ziehen aus demselben folgende Stellen aus: Cap. II. Rechte der Bürger. Art. 1. — Das Jndigenat von Ostrumelien genießen alle in dieser Provinz geborenen ottomanischen Unterthanen und alle diejenigen, welche vor dem 1. Januar 1877 sich in derselben domicilirt fanden. Jeder ottomanische Unterlhan kann das Jndigenat der Provinz erlangen, wenn er I Jahr lang nach feiner Domicilserklärung in derselben gewohnt hat. Der Ausländer, der das Jndigenat der Provinz erlangen will, muß sich zuvor als Ottomane naturalisiren lassen. Das Jndigenat geht verloren, durch Eintritt in ein fremdes Heer ohne Erlaubniß des Generalgouverneurs. Art. 2. — Die Heimathsbcrechtigten von Ostrumelien genießen ohne Unterschied des Stammes und religiösen Glaubens gleiche Rechte. Die öffentlichen Aemter, Ehren und Würden sind Allen gleich zugänglich je nach ihren Kenntnissen, Verdiensten und Fähigkeiten. Die Beamten der Provinz werden unter den Heimathsberechtigten derselben gewählt, unbeschadet der Ausnahmen, welche