Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 20 (1879)
- Issue
- Heft 14-15 (2.4.1879)
- Date
- 1879-04-02
- Page
- – (sequence 20)
- Language
- German
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376 Vtainz, 31. März. Um die bei uns eingegangenen Gelder für die Nothleidenden in Szegedin den Intentionen der edlen Spender gemäß zu verwenden, haben wir uns mit Herrn S eltmann, Oberrabbiner der orthodoxen isr. Gemeinde daselbst, in Verbindung gesetzt. Soeben erhalten wir von demselben das nachstehende Telegramm: „Es sind hier 35 arme, würdige, strengfromme isr. Familien; um für dieselben Mazzoth bli schum cheschasch chimuz selbst anfertigen zu kennen, wäre mizwoh gedauloh, mir Geld telegraphisch anzuweisen. S eltmann." Wir haben sofort diesem Wunsche entsprochen, und 530 M. per Telegramm avisirt. Die edelherzigen Spender haben also am Sedertisch das beglückende Bewußtsein, die so hart heimgesuchten nothleidenden Brüder in Szegedin mit Mazzoth versorgt zu haben. Nn" psm b2. Halberstadt, im März. Die geehrten Leser des „Israelit" werden sich noch aus der Erzählung „Der königliche Resident" erinnern, daß Rabbi Bärmann (Berend Lehmann) der Erbauer der hiesigen, großen und prachtvollen Synagoge war. Dieselbe, im Jahre 1712 vollendet, war jetzt, nach 167 Jahren, eines Umbaues und einer Renovirung dringend bedürftig geworden, und so ist man denn, nach langem Zögern, dazu geschritten, die Synagoge einer baulichen Veränderung zu unterziehen. Am 17. Februar fand der feierliche Auszug statt, nachdem Herr Rabbiner Dr. Auerbach '"2 eine ergreifende Abschiedsrede gehalten. Dann wurden die 62 Thora-Rollen — es blieb kein Auge thränenleer — hinausgetragen. Gebe Gott, daß wir recht bald wieder einen fröhlichen Einzug halten. Halberstadt, 31. März. Unsere jüdische Gemeinde ist in tiefe Trauer versetzt worden. Frau Commerzienrath Leah Hirsch j/"j, die Wittwe unseres unvergeßlichen Joseph Hirsch ist nicht mehr. Die Heimgegangene war eine ^>ti ntc^, eine echt-fromme, jüdische Frau, deren gutes, edles Herz mit überströmender Liebe Wohlthaten übte, in unerschöpflicher Weise. Eine nnajp D’jnn on, eine Mutter, deren größter Reichthum ihre durch alle guten Eigenschaften des Herzens und des Geistes hervorragenden Kinder und Enkel waren, lebte sie, segenreich waltend, im Kreise der Ihrigen, bis der allweise Schöpfer sie heute Morgen abberief. Ihr Andenken wird ein stets gesegnetes sein. n"3"s"j"n. Hamburg 20. Mär;. Von dem Vorstand der deulsch-israelitischen Gemeinde ist in erfreulicher Uebereinstimmung mit dem Repräseutanteu-Kollegium beschlossen worden, dem Eomite für die Errichtung des Lessirrg- Denkmalo einen Beitrag von 1000 M.;u überweisen. Aus Schwaben. Ein mir eben zu Gesicht gekommener Ausdruck eines Feuilleton einer jüd. Zeitschrift gibt mir Veranlassung, als ir>M2 -m auf eine irrige Meinung aufmerksam zu machen, welche Gesetzes - Verletzung zur Folge haben könnte, und! zwar bezüglich des Chomez - Verbotes am Peßach.; Es besteht nämlich bei Vielen der Jrrthum, als! dürfte der Chomez - Verkauf ein fingirter „Schein- > Verkauf" und die dem nichtisrael. Käufer nach Umfluß des Festes zu zahlende Entschädigung ein „Reuegeld für die Rückgängigmachung des Verj kaufes" sein. Dieser Jrrthum könnte leicht zur i Unterlassung des Verkaufes und zur Uebertretung des so strengen pon "j1? ntrp uh - Verbotes führen, wodurch das betreffende Chomez selbst nach dem; Feste zur Nutznießung nwrQ verboten bleibt. — : Sicherlich kann nur ein Scheinverkauf zur Beseij tigung des so strengen Chomez-Verbotes nicht entj sprechen, es muß der Verkauf vielmehr in der re- [ ligionsgesetzlich vorgeschriebenenWeise (rowou. ^dj) i durch Vermiethen des Platzes, worauf das Chomez sich befindet und theilweise Anzahlung des festge- I setzten Preises für das zu verkaufende CH. geschehen, und wenn Letzteres in einem verschlossenen Raume sich befindet, auch der Schlüssel zu demselben dem Käufer übergeben werden. In dem zu 1 schreibenden Kaufbriefe wird es ferner ausgedrückt, : daß das Chomez in den vollen Besitz des Käufers! übergegangen ist. In solcher Weise ist dem Reli-! gionsgesetze entsprochen und wird durch das Vorwissen, daß man solches nach Ablauf des Festes zurückkaufen wird, nicht beeinträchtigt. da > dies ein neuer Verkauf, wozu der nunmehrige Verkäufer nicht gezwungen werden kann oder darf, weßhalb es auch rathsam ist, den Verkaufsschilling; beim Chomez-Verkaufe nach dem wirklichen Werthe anzugeben. Mögen diese Zeilen zur Beseitigung ■ eines Mißverständnisses und zur Verhütung schwerer Gesetzes-Uebertretung beitragen! (Zur Illustration des Obengesagten möge ein Vorfall dienen, welcher in mipn njw erzählt wird. Es hatte Jemand seinen großen Vorrath Branntwein vorschriftsmäßig vor riDD verkauft. Am ersten Tage; des Festes kam der Käufer mit vielen Genossen;! sie gingen in den Keller und tranken nach Herzenslust.' Der Verkäufer lief zum Rabbiner, ihm jammernd erzählend, daß, wenn es so fortginge, er! nach acht Tagen ruinirt sein würde. Der Rabbiner entschied, daß da nichts dagegen zu thun sei. i Am zweiten Tage des Festes wiederholte sich der! Vorgang. Am Abend ließ der Rabbiner den Nicht- 1 Juden kommen und miethete ihn, daß er für ihn einen Brief als Bote auf eine Entfernung von drei Tagereisen besorge. — Damals gab es weder