Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 20 (1879)
- Issue
- Heft 9 (26.2.1879)
- Date
- 1879-02-26
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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223 mnoi) bezüglichen Vorschriften, besonders aber die einer Leiche anhaftende Tumoh. Sie gehen darin fo weit, daß sie ihre Todten nicht einmal selbst begraben, sondern es durch Christen thun lassen. Auch für die Festsetzung des Neumondes gilt bei den Samaritanern die Norm, den Monat erst mit der sinnlichen Wahrnehmung des Mondes beginnen zu lassen. — Auch nehmen sie eS mit dem Fasten am Jom Kippur außerordentlich ireng, so daß sie sechs- und siebenjährige Knaben dazu anhalten. — Ebenso halten sie es für verboten, das im Innern eines geschlachteten Thieres Vorgefundene Junge (jrpe p) zu genießen. Als Grund geben sie das Gebot vor, Mutter und Junges an einem und demselben Tage zu — schlachten. — Auch feiern Karäer wie Samaritaner das Schowuothfest stets auf einen Sonntag, um dem biblischen Wortlaut na»n mnoo in seiner wörtlichen Bedeutung gerecht zu werden. Außerdem haben die Karäer im Laufe der Zeit viele Bestimmungen und Bräuche mit der größten Willkür eingeführt. Dabei zeigt sich aber immer die unverkennbare Tendenz, sich vom specifisch jüdischen Gebiet möglichst zu entfernen, so daß sie auch von den in der Thora sonnenklar ausgesprochenen Pflichten das gerade Gegentheil dessen thun, was die eigentlichen Juden für ihre Pflicht halten, um ihnen eben zu opponiren, oder um die Gunst der mohamedanischen Machthaber zuerlangen. Es ist aber ein vielfach verbreiteter Jrrthum, wenn man glaubt, das jüdische Religionsgesetz sei schwieriger zu erfüllen, als das karäische. Wer die Schriften und die Lebensweise der Karäer kennt, erkennt sofort, daß die Zusätze, welche die Karaiten wie eine Kruste um das eigentliche jüdische Gesetz gelagert haben, zehnmal mehr Schwierigkeiten im täglichen Leben bereiten, als uns Juden unser Religionsgesetz verursacht. (Fortsetzung folgt.) Zeitungsnachrichten und Correfpondenzen. Deutschland. iBetlitt. Der Vorstand einer Synagogengemeinde hatte bei dem Minister des Innern darüber Beschwerde geführt, daß die jüdischen Mitglieder der Civilgemeinde für verpflichtet erachtet worden seien, zu den Kosten der Unterhaltung bezw. Vergrößerung des Communal-Friedhofes beizutragen. Der Minister hat diese Beschwerde für begründet nicht erachtet. Da der gedachte Todtenhof als eine communale Anstalt bestehe, so sei die Unterhaltung und im Bedürfnißfall die Vergrößerung desselben als eine Gemeindelast anzusehen, zu welcher sämmtliche Mitglieder der Gemeinde ohne Rücksicht auf die Confession beizutragen haben. Aus dem kommunalen Charakter des Todtenhofes folge, daß auch die jüdischen Mitglieder der bezüglichen Gemeinde gleich allen übrigen Gemeindemitgliedern sich des gedachten Todtenhofes zur Beerdigung von Leichen bedienen dürfen, wogegen ihnen die Berechtigung fehle, zu verlangen, daß ihnen eine besondere Abtheilung des Communal- Todtenhofes zur ausschließlichen Benutzung überwiesen werde. Wenn dieselben von dieser Befug* niß keinen Gebrauch machen, vielmehr ihren eigenen Begräbnißplatz unterhalten wollen, wie ihnen nach § 58 des Gesetzes vom 23. Juli J847 gestattet sei, so könne dieser Umstand sie von der Verpflichtung, zur Unterhaltung und nothwendigen Vergrößerung des der bürgerlichen Gemeinde gehörigen Friedhofes beizutragen, nicht befreien. Berlin, 5. Febr. In Folge einer Petition der Synagogengemeinde Münster hat das Abgeordnetenhaus beschlossen, die Königliche Staatsregierung aufzufordern, sie möge auf dem Wege des Gesetzes alle Religionsgesellschaften in Preußen, welche CorporationSrechte besitzen, in Bezug auf die Stempelfreiheit bei amtlichen Actenstücken gleichstellen. Posen, im Januar. Großes Aufsehen erregt gegenwärtig in der polnischen Grenzstadt Kalisch ein Fall, wie er in unseren Tagen fast für unmöglich gehalten werden sollte. Die achtjährige Tochter eines dortigen isr. Einwohners, Rosalia Honisen, hatte sich öfters im Hause eines gewisse« Beamten, Namens Szajkowski, aufgehalten, wo sie durch den Verkehr mit den Hauskindern katholische Gebete lernte und an Medaillons und Rosenkränzen Gefallen fand. Wahrscheinlich wurde sie auch gefragt, ob sie der katholischen Kirche allgehören wollte, worauf das Kind in seiner Naivetät eine bejahende Antwort gab. Dies veranlaßte einige katholische Eiferer zu dem Entschluß, die betreffende Rosalia Honisen auS dem elterlichen Hause zu entführen, sie über die Grenze zu schaffen und in irgend einer österreichischen geistlichen Anstalt taufen und erziehen zu lassen. Mit der Ausführung des Vorhabens wurde eine durch „Frömmigkeit" hervorragende Frau auS Kalisch betraut und zu diesem Zwecke mit Geld und Kleidungsstücken für das Mädchen versehen. Am Sonnabend vor Neujahr langte nun jene Frau mit dem entführten Mädchen in der preußischen Grenzstadt Ostrowo an, wo sie sich zum Morgengottesdienst in die dortige katholische Kirche begab. Durch das auffällige Benehmen der Frau, welche laut zu beten und dem jüdischen Mädchen die Geheimnisse der Geburt des Stifters der christl. Religion zu