Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 20 (1879)
- Issue
- Heft 9 (26.2.1879)
- Date
- 1879-02-26
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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222 von erfahren hatten. — Auch im Jahre 5617 kam eS bei der Feststellung des Monats Tischri zu ähnlichen Differenzen. Vier Gemeinden, deren Rabbinen den Monat nach dem Sichtbarwerden des Mondes festsetzten, feierten Roschhaschonoh am Mittwoch und Jom Kippur am Freitag; fünf Gemeinden dagegen, in welchen der Monat nach astronomischer Berechnung bestimmt wird, hielten Rosch- Haschouoh am Dienstag und Jom Kippur am Donnerstag ab; dieses Borkommniß zog uns wiederum den Hohn unserer Umgebung zu. — Im Jahre 5618 brach wegen der heillosen Confusion bei Feststellung des Tischrimonats ein großer Streit unter den Gemeinden aus, so daß die Vertreter der verschiedenen Ansichten Delegirte an's große Beth Din sandten, um ein gütliches Uebereinkommen zu ermöglichen. Die beiden Parteien stritten nun mehrere.Tage lang miteinander, ohne sich einigen zu können. Der regierungsseitig als Haupt der Chachamim anerkannte R. Salomon Beim, welcher zu den Verfechtern der einen Ansicht gehörte (rpenn £>"y Enp'?), wurde nun von feinen Gesinnungsgenossen durch klingende Münze bestimmt, kraft seiner staatlichen Autorität den Streit zu schlichten. Er begab sich in's Beth Din, hörte die Streitenden und ihre Gründe an und als er auf gütlichem Wege eine Vereinbarung nicht zu erzielen vermochte, that er folgenden Machtspruch, dem sich Alle fügen mußten: Von Rechtswegen kann es durchaus keinem Zweifel unterliegen, daß der neue Monat mit Sabbat beginnt, da Ihr Euch aber in Euerem Streite nicht einigen könnt, so folge ich der Ansicht unserer Altvorderen, den Monat erst nach dem Sichtbarwerden des Mondes eintreten zu lassen; deßhalb fällt, um jede Spaltung zu vermeiden, Roschhaschonoh auf Sonntag und Jom Kippur auf Dienstag. Ist der Monat erst vorbei, so treten wir wieder zusammen und wollen dann für die Zukunft durch gründliche Untersuchung diese Streitigkeiten für alle Zeit erledigen. — Dieser kurze Ausweg wurde dann auch ohne Widerrede eingeschlagen, natürlich mit Verdruß und Mißmuth von der einen und unter Hellem Jubel von der anderen Partei. Welcher launenhaften Willkür selbst die wichtigsten, in's Familienleben tief eingreifenden gesetzlichen Bestimmungen überantwortet sind, dürfte noch aus folgenden Thatsachen sich ergeben. Im Jahre 5618 hat das große in residirende Beth Din den Beschluß gefaßt, die Scheidung einer Frau von ihrem Gatten auch gegen deffen Willen für zulässig zu erklären. Ferner seien die Kidduschin, die in aller Form vor Zeugen stattgefunden haben, vollständig ungiltig, wenn der Rabbiner nicht Kenntniß davon habe. Der Mann könne in diesem Falle seine Frau ohne Scheidebrief wieder verlassen, und letztere dürfe sich ohne Weiteres mit einem anderen Manne verheirathen. Diese neue Gesetzbestimmung, welche ebenfalls dem Islam entnommen zu sein scheint*), ließen sie ihren Brüdern in Constantinopel kund thun, damit sie dieselbe auch für sich und ihre Nachkommen acceptiren mögen. — In Ovessa soll nach der mündlichen Mittheilung eines karäischen Chacham'S schon der umgekehrte Fall ebenfalls vorgekommen sein, daß nämlich auch die Frau ihren Mann ohne Scheidebrief verlassen kann. Ein reicher Karäer wollte sich nämlich durchaus nicht von seiner Frau scheiden lassen. Da kam die Frau zu dem Rabbinen und drang mit Bitten in ihn, daß er doch ihr Ehebündniß auflöse. Der Rabbiner willfahrte sofort ihrer Bitte, und nach einiger Zeit verheirathete sie sich mit einem anderen Manne, ohne daß ihr Gatte nur wußte, daß seine Gattin seine Behausung verlassen habe. Von einem karäischen Rabbiner wird berichtet, daß er sich in so verworfener, unfläthiger Weise über das Hohelied, sowie über andere prophetische Stellen ähnlichen Inhalts ausgelassen habe, daß Herr D einard daran die Frage knüpft: Müssen sich diesen Expectorationen gegenüber nicht die deutschen und amerikanischen Reformer schämcn, die eS noch nicht so weit gebracht haben? Charakteristisch ist ein hierher gehöriger Ausspruch eines karäischen Gelehrten H. Jehuda SawoSkan: „Wir sind in Folge unserer großen Sünden zur Zeit weder Karäer noch Rabbaniten; die eine Hälfte des Volkes steht mit einem Fuße im Talmud und die andere Hälfte leugnet die Lehre Mofcheh's und die Propheten". Außer dem Islam hat auch daS samaritanische Religionsgesetz den Begründern des KaräismuS als Vorbild gedient, wie dies auS vielen religiösen Gebräuche« ersichtlich ist. Wie die Samaritaner handhaben auch die Karäer die Vorschriften, welche den Sabbat betreffen, viel strenger, als es in der Thora vorgeschrieben ist. Sie haben, wie bereits erwähnt, Freitag Abend keine Lichter brennen, sie haben, wie die Samaritaner, verboten, am Sabbat auszugehen, es sei denn zum Gebete, weil sie nämlich die Worte der Schrift: „Es gehe Niemand von seinem Orte am siebenten Tage," in wörtlicher Bedeutung nehmen. Karäer und Samaritaner beobachten mit gleicher Strenge alle auf Reinheit und Unreinheit (hkdid *) Der Mohamedaner kann sich seiner Frau leicht entledigen. Wenn er nur die Worte zu ihr spricht: „Du bist vertrieben!" so ist damit die Scheidung vollzogen.