Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 20 (1879)
- Issue
- Heft 3 (15.1.1879)
- Date
- 1879-01-15
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
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66 in Frage, weil die Auffassung der einzelnen Religionsgemeinden als ebenso vieler Religionsgesellschaften der Bedeutung des Wortes „Religionsgesellschaft" im § 166 cit. widersprechen würde, wie sich aus der Bezeichnung der christlichen Kirchen als Religionsgesellschaften und ihrer Zusammenstellung mit den andern Religionsgesellschaften klar ergibt. Auf der anderen Seite aber ist daraus, daß die Korporationsrechte der Synagogengemeinden, nicht der jüdischen Religionsgesellschaft in ihrer Totalität, verliehen worden sind, keineswegs zu folgern, daß die letztere keine mit Korporationsrechten bestehende im Sinne des § 166 sei. Diese Folgerung wird schon dadurch ausgeschlossen, daß durch die staatliche Gesetzgebung " auch nur den einzelnen kirchlichen Instituten, geistlichen Gesellschaften und Kirchengemeinden, nicht den christlichen Kirchen als solchen, Korporationsrechte ertheilt sind. Die Berfassungsurkunde schreibt den Religionsgesellschaften Koporationsrechte zu, insofern dergleichen den einzelnen Institutionen und Gemeinden, aus welchen sich die Religionsgesellschaft zusammensetzt, verliehen worden sind, und es muß deßhalb auch jede Religionsgesellschaft als eine durch § 166 cit. geschützte erachtet werden, wenn die derselben zugehörigen Gemeinden innerhalb des preußischen Staates Korporationsrechte erlangt haben. Zu den so geschützten Religionsgesellschaften ist auch die jüdische zu rechnen, und kann dies um so weniger einem Bedenken unterliegen, als die durch die §§ 35, 37 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 eingeführten Synagogengemeinden, welchen alle innerhalb eines ShnagogenbezirkS wohnenden Juden bis zum Erlasse des Gesetzes vom 28. Juli 1876 ohne Ausnahme angehören mußten, den landrechtlichen Kirchengesellschaften entsprechen, die Synagogengemeinden also zu der jüdischen Religionsgesellschaft in demselben Verhältnisse stehen, wie die Kirchengemeinden zu den christlichen, die Beschwerde des Angeklagten ist hienach verfehlt. Berlin. Die deutsche Regierung gibt lsich alle Mühe, den Berliner Vertrag, so weit es in ihrer Macht liegt, zur Durchführung zu bringen. So ist neuerdings den deutschen Aerzten, welche sich während des Feldzuges bei der rumänischen Armee befanden und dafür den Donauorden erhielten, vorläufig nach der „Voss. Ztg." nur die Erlaubniß zur Annahme, nicht aber die Genehmigung zum Tragen ertheilt worden. Motivirt sei dieser Bescheid damit, daß die staatliche Selbstständigkeit Rumäniens seitens des deutschen Reichs nicht eher anerkannt werden könne, als bis die Festsetzung des Berliner Friedenstractates, namentlich die im Interesse der Israeliten geforderten Reformen correct durchgeführt seien. Frankfurt a. M. Kaum ist die Trauerkunde von dem Hinscheiden des ehrwürdigen Rabbiner Wetzlar verhallt, so haben wir einen nicht minder schmerzlichen Verlust zu beklagen: Rabbiner vr. Frenkel weilt nicht mehr unter den Lebenden. In seiner Bescheidenheit hat er jede Trauerrede, jeden 'ddh untersagt, und nur den Wunsch ausgesprochen, daß seine Schüler und Freunde für ihn lernen mögen, um so mehr fühlen wir uns veranlaßt, sein nur der moy min dhdh gewidmetes Leben in möglichster Kürze zu skizziren. Von seinen frommen Eltern schon frühzeitig dem m,n-Studium bestimmt, widmete er sich demselben mit allem Eifer und besuchte längere Zeit die na»»» des berühmten Rabbiner Hirsch Kunreuther^": in Gelnhausen und dann die des nicht minder berühmten Rabbiner Jacob Ettlinger y'j in Altona, damals noch in Mannheim, welchen beiden er ein vielgeliebter Schüler war und von denen er auch die n*on mnn erhielt. Um sich auch wissenschaftlich auszubilden, besuchte er sodann die Universität in Marburg. Aber auch dort wie in seinem ganzen Leben setzte er seine min* Studien fort und hielt fest an seinen streng religiösen Grundsätzen, was ihm große Entbehrungen auferlegte. Da er der dortigen nv'nv kein Vertrauen schenkte, so verzichtete er während der ganzen Zeit seines dortigen Aufenthalts auf warme Fleischkost, nur in dem benachbarten Amöneburg konnte er sich am naw solche verschaffen. Rach seiner Geburtsstadt Witzenhausen zurückgekehrt, übernahm er dort rein c,'atp ntc^ das Kreisrabbinat und verwaltete dasselbe 37 Jahre lang mit seltener Berufstreue. Erst als er daselbst durch den Wegzug verschiedener Familien keine genügende Wirksamkeit mehr fand, entschloß er sich, nach Frankfurt, wo seine Kinder sich inzwischen ansässig gemacht, überzusiedeln und sich lediglch dem min* Studium und guten Werken zu widmen. Schon in Witzenhausen verband ihn innige Freundschaft mit Rabbiner Wetzlar v"? in Gudensberg und vereint suchten sie den destruktiven Tendenzen verschiedener anderer kurhessischen Rabbinen entgegen zu wirken. Als beide nach Frankfurt übergesiedelt waren, verbanden sie sich um so inniger und blieben die treuen Berather ihrer kurhessischen Freunde. die fortfuhren, sich in allen religiösen Angelegenheiten an sie zu wenden. Nichts geschah in Kurhessen ohne ihre Mitwirkung, und wenn auch ohne weitere amtliche Stellung, so ist es doch ihrem vereinten Eingüsse zu danken, daß mehrere tüchtige und religiöse junge Männer zu Rabbinern dort gewählt wurden und