Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 20 (1879)
- Issue
- Heft 3 (15.1.1879)
- Date
- 1879-01-15
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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XX. Jahrgang. Zweite Beilage;a Nr. 3 des Israelit. ^eituna«nacdricbten und Korrespondenzen. Deutschland. München, 3. Jan. Am 1. d. M. wurde uns durch den Tod ein Mann entrissen, der eS verdient, ihm in diesen Blättern einen ehrenden Nachruf zu widmen. ES ist dies HerrJosephWolfS« he im er V't, welcher in hiesiger Gemeinde fast 45 Jahre als Religionslehrer wirkte und daS Glück hatte, viele Schüler auszustellen, die ihm stets ein dankbares Andenken bewahren werden. Er besaß ein tiefes Wissen in unserer heil. Thora, verbunden mit weltlichen Wissenschaften; seine Bescheidenheit und Güte, sein fester Charakter und besonders feine Uneigennützigkeit machten ihn bei allen seinen Freunden beliebt Seit 25 Jahren hielt er bei der NffHp *ran allsabbatlich deutsche Vorträge, über die m-nD oder bi« nu« »pne, welche immer sehr besucht waren und gerne gehört wurden. Da er weder Frau noch Kinder hinterließ, so testirte er einen Theil seines Vermögens zu wohlthätigen Zwecken, worunter auch bedacht wurde. Die zahlreiche Betheiligung bei dem heute stattgefundenen Begräbnisse gab Zeugniß, wie hoch der Mann geehrt wurde und schilderte auch Herr vr. Perl es in seiner Grabrede die seltenen Vorzüge des Verblichenen, seine Nächstenliebe und Aufopferung für seine Schüler und treue Anhänglichkeit an seine Freunde. Letztere verlieren an ihm einen treuen Freund, seine Schüler einen aufopfernden Lehrer und Berather. n"3 sM. L. Stitltgart. Zum Neujahr hat der Vorstand des Vereins zur Unterstützung von Wittwen und Waisen armer israel. Lehrer und Vorsänger in Württemberg dhdpd mun den Bericht pro 1877—78 Versender, aus dem die erfreuliche Kunde hervorgeht, daß das philanthropische Ziel dieses Vereins, trotz der ungünstigen allgemeinen Zeitverhälrnisse, seinen stillen Fortgang gefunden hat, und manche Thräne getrocknet und manche Noth gemildert worden ist. Die Einnahmen beziffern sich auf M. 3444. 11 Pf , die Ausgaben auf M. 2851. 41 Pf.. Das Vereinsvermögen hat um M. 1692. 32 Pf. zugenommeu und beträgt nun M. 16,636. 14 Pf. An Unterstützungen sind M. 750 verwilligt worden. Unsere erhabene LandeLmutter hat den Verein auch bedacht und die iSr. Gemeinden des Landes haben durch Spenden beim Aufrufen zur Thora und durch Beiträge aus der Gemeindepflege die Summe von M. 1485. 7 Pf. dem edlen Zwecke geopfert. Die Kirchengemeivden. welche den Verein so unterstützten, sind: ArchShofen, Aufhausen, Baisingeu, Buchau, Butteuhausen, Cannstatt. Crailsheim. Ernsbach, Eßlingen, Freudenthal, Hall, Heilbronn, Laupheim, Ludwigsburg, MarckelSheim, Merkentheim, Michelbach, Niederstetten. Nordstetten, Oberdorf, Olnhausen, Rexingen, Rottweil, Sontheim, Stuttgart, Ulm, WeikerSheim. Die Zahl der ordentlichen Mitglieder umfaßt fftzt 51 Lehrer und Vorsänger, welche ä 2 M. beitragen. Ehrenmitglieder des Vereins sind zur Zeit die Herren Hofrath Ad. Levi und B. H Goldschmidt, beide in Stuttgart; der Letztere hat dem Verein heuer wieder eine Stiftung von M. 500 zugewendet. Möge auch ferner dem guten Werke die helfende Hand geboten werden! L. Berlin. Gehört die jüdische Reltgionsgesellschafl zu den mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebietes bestehenden? Der Vikar S. ist durch zwei gleichlautende Erkenntnisse auf Grund des § 166 des Reichsstrafgesetzbuches verurtheilt worden, weil er durch eine in seinem Berlage erschienene und vom ihm mit Kenntniß ihres Inhalts verbreitete Broschüre die innerhalb deS Bundesgebietes mit Korporationsrechten bestehende jüdische Religionsgesellschaft öffentlich beschimpft habe. In der hiergegen eingelegten Nichtigkeitsbeschwerde führte der Angeklagte auS, daß die Vorderrichter das Gesetz vom 23. Juli 1847 und den § 116 cit. verletzt haben, weil, wenn nur eine jüdische Religionsgesellschaft innerhalb des preußischen Staates bestehe, dieser Religionsgesellschast Korporationsrechte nicht verliehen seien, wenn aber jede Synagogengemeinde eine besondere, von der anderen verschiedene Religionsgesellschast bilde, es an der Feststellung fehle, welche dieser Religionsc esellschäften beschimpft worden. Das Obertnbuna; hat diese Deduktion des Angeklagten für nicht zutreffend erachtet und die Beschwerde zurückgewiesen. Denn die letzte Alternative kommt deßhalb nicht