Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 20 (1879)
- Issue
- Heft 2 (8.1.1879)
- Date
- 1879-01-08
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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34 Anlegung derselben daeigentliche Religiöse nicht bestehen, sondern in dem Zweck, der hierdurch erreicht werden soll." (S. 91.) DaS Ungeheuerliche dieses Satzes liegt nicht in seinem sprachwidrigen Deutsch, auch nicht darin, daß der Berf. nicht einmal die ersten Worte depo ’un richtig citirt, dessen Lection er empfiehlt, sondern in der Wahrheitswidrigkeit, die auS den klaren, unzweideutigen Worten: Ich habe nun die Absicht durch das Anlegen der Tephillin, das Gebot meines Schöpfers zu erfüllen, der uns verpflichtete, Tephillin zu legen, wie es in der Thora heißt: Binde sie zum Zeichen auf deine Hand rc. rc. plausibel machen möchte, das Anlegen der Tephillin sei nicht das eigentliche Religiöse. — Die Armseligkeit solcher Argumente muß doch dem letzten Juden im letzten Dorfe so klar sein, daß man darüber kein Wort weiter zu verlieren braucht. Ist eS Unwissenheit oder Unverfrorenheit, wenn der Herr Landrabbiner S. 116 eines unserer ergreifendsten Gebete mit folgenden Worten verdächtigt : „Ein Gebet muß doch jedenfalls Wahrheit enthalten, nun sind aber die Midraschim oder Hagadoth vielfach nur Sagen, aber geschichtlich entschieden unwahr, wie z. B. die Darstellung der zehn Märtyrer in inö. Das in einem au den Allwissenden gerichtete Gebet mit dem Bewußtsein (!) der Unwahrheit vorzutragen: verträgt sich das mit der jüdischen Lehre?" Nein, es verträgt sich nicht, es braucht sich auch nicht zu vertragen. Denn die Hinrichtung der 10 Märtyrer ist ein geschichtlich documentirtes Factum, wie jeder Talmudkunoige weiß. Wenn der Herr Landrabbiner das aber nicht aus dem Talmud wiffen konnte, so hatte er es doch aus der Grätz'- schen Geschichte der Juden (Bd. IV. S. 75) ersehen können, da er es doch sonst nicht verschmäht, dieses Buch in ausgiebiger Weise zu benützen. Bei solchen Jrrthümern — um den gelindesten Ausdruck zu gebrauchen — in der Behandlung historischer oder sonst mehr äußerlicher Piöcen des talmudischen Schriftthums kann man sich einen Begriff von der Confusion machen, die der eigentliche, gesetzliche nicht mit bloßen Phrasen zu erledigende Theil zu gewärtigen hat. S. 86 wird von dem rabbinischen Verbote, der Berührung eines Lichtes am Sabbat gesprochen. — Der Herr Landrabbiner kennt also nicht einmal die Bedeutung von S. 88 wird der Schulchan Aruch verspottet, weil er selbst in Betreff des Redens am Sabbat Bestimmungen enthält. Der Herr Spötter würde seinen Spott sicherlich unterdrückt haben, wenn er daran gedacht hätte, daß bereits Jefaias Cap. 58 B. 13, Prioritätsrechte auf diesen Spott hat. Am Jatereffantesten und Deutlichsten zeigt sich der ganze Diletantismus mit dem die subtilsten gesetzlichen Materien in diesem Buche erledigt werden, bei der Behandlung der Orgelsrage. — Eine Orgelfrage gibt es überhaupt längst nicht mehr, sie ist in einer weitschichtigen Literatur und praktisch längst beantwortet. ES steht über allen Zweifel erhaben fest, daß die Einführung eines christlichen Kircheninstruments und gar das Mustciren auf demselben am Sabbat religionsgesetzlich verboten ist. Mit Denjenigen, welche sich über diese religiösen Satzungen hinwegsetzen und die Orgel scrupellos einführen, ist weiter nicht zu rechten. — Die Täuschung, die aber darin liegt, daß man aus Talmud und PoSkim einige beliebige Citate herauSgreift, um den Glauben zu erregen, das traditionelle Judenthum liefere selber die Steine zu seiner Steinigung, die kann nicht scharf genug gebrandmarkt werden. Auch die vorliegende Schrift sucht die Meinung zu verbreiten, als ließe sich auf Grund von v'pOisi d"w die Einführung der Orgel rechtfertigen. In welch' seichter, oberflächlicher Weise dies geschieht, kann allerdings nur von einem Kenner des Talmud gewürdigt werden, und entzieht sich hier unserer Besprechung. Wir haben auf dieses Gerede nur eines zu erwidern: Im Jahre 1863 ist von Rabbiner David Deutsch v"i eine Broschüre in deutscher Sprache erschienen: Die Orgel in der Synagoge (zu beziehen durch die I. Kauffmann'sche Buchhandlung). In derselben ist so ziemlich Alles zusammengestellt, was von den verschiedenen Koryphäen des JudenthumS gegen die Einführung der Orgel religionsgesetzlich geltend gemacht wird. — Diese Schrift müßte einmal ein Panegirikus des Orgelgottesdienstes widerlegen, und wenn ihm das gelänge, so hätte er das zu Wege gebracht, was die Gelehrten der Reform bis jetzt vergeblich angestrebt haben, eine religionsgefetzliche Grundlage für diese verhängnißvolle Neuerung zu finden. So lange dies aber nicht geschieht, bedeutet eine solche Bertheidigung, wie sie der Herr Landrabbiner von Cassel zu bieten vermag, eine Niederlage und zwar eine ganz empfindliche. Wir wollen dies an einem kleinen Pröbchen aus diesem Capitel zeigen. — S. 144 heißt es: „Wir mögen das Christenthum noch so sehr achten wegen seines ethischen Inhalts und seiner Verwandtschaft mit dem Judenthum: seine Glaubenslehren weichen von den unseligen ab und insofern