Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 20 (1879)
- Issue
- Heft 2 (8.1.1879)
- Date
- 1879-01-08
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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28 Hieraus erfolgte der oben erwähnte Bescheid der Regierung: Königliche Regierung. Cassel, den 19. Oktober 1878. Auf die Vorstellung vom 10. d. M. wird Ihnen zum Bescheide und zur Mittheilung an die übrigen Beschwerdeführer eröffnet. daßwirJhre Beschwerde vom 20. August d, I. für begründet erachtet und das hiesige Borsteheramt angewiesen haben, dafür zu sorgen, daß die Bestimmungen deS § 6 ad b Absatz 2 des Gesetzevom 28. Juli 1876 betreffend den Austritt auS den jüdischen Synagogen Gemeinden in Anwendunggebracht und Ihnen dasRecht der Mitbenutzung des Begräbnißplatzes nicht verschränkt werde. Obschon die zur Ausführung unseres Bescheides erforderliche Anweisung Seitens des hiesigen Vorsteheramtes durch entschuldbare Umstände sich bis zum 26. v. Mts. verzögert hat, ist in dem von Ihnen zur Anzeige gebrachten Falle, wegen Beerdigung der todtgeboreaen Tochter des Aron Rosenbaum zu Jmmenhausen dennoch eine Mitwirkung des Bürgermeisters nicht nöthig gewesen, weil das Vorsteheramt telegraphisch die Zulassung der Beerdigung sofort angeordnet hat. Wir erachten hiermit die Sache für erledigt. Abtheilung des Innern gez. Kühne. Wir glauben nicht, daß das Vorsteheramt durch dieses Erkenntniß der Königlichen Regierung an Autorität im Lande gewonnen hat. F. K. Stabt - Lengsfeld . im November. Bor Kurzem starb hier ein alter, ehrwürdiger, einem großen Theil des Leserkreises dieses Blattes wohl bekannter Mann, der Thoraschreiber R. Loser Blüth im Alter von 81 Jahren. Es fei uns gestattet, demselben einen kurzen Nachruf zu widmen. Da seine Eltern frühzeitig gestorben waren, so mußte er von seinem 6. bis 13. Jahre von Fremden erzogen werden. Mit seinem 13. Jahre kam er in die Lehre zu dem Sofer R. Moscheh Mai in Rapoldshausen, Kreis Hersfeld. Schon als Lehrling war er überall, wo er für seinen Lehrherrn arbeitete, sehr beliebt und erwarb sich gute Zeugnisse. In seinem 21. Jahre kehrte ti nach seiner Vaterstadt Lengsfeld zurück, wo er bis zu seinem Ende seinen Wohnsitz hatte. Er «beitete unter den Rabbinen R. Jsak Heß 8": Dr. M. Heß und dem jetzigen Laudrabbrner Dr. Kroner. Aber nicht nur bei diesen Rabbinen und in seinem Heimathlande, sonder« auch in einem große« Umkreise der Nachbarländer Heffe«, Bayer« und Thüringen erwarb er sich durch seine Leistungen und sein angenehmes Wesen Anerkennung und Beliebtheit. Er zeichnete sich aus durch Bescheidenheit. Religiosität, Arbeitsamkeit. Genügsamkeit und Wohlthätigkeit. Diese Eigenschaften, verbunden mit selten getrübter Heiterkeit, zierten ihn bis zu seinem Tode; noch am Tage vor demselben arbeitete er. Vor mehreren Jahren erlebte er das seltene Fest der goldenen Hochzeit, bei welcher Gelegenheit er u. a. vom Großherzog von Weimar ein vollständiges Cafä-Service mit 12 silbernen Cafö.Löffeln zum Geschenk erhielt. Das Andenken dieses Gerechten wird bei seinen zahlreichen Bekannten und guten Freunden ein gesegnetes sein. Ein hier lebender Sohn führt das Geschäft seines BaterS fort. Köln. Der verstorbene Baron Abraham v. Oppenheim hat der hiesigen Stadt 150,000 M. vermacht. Die Zinsen dieses Kapitals solle» am Todestage des Barons zur Hälfte an die christlichen und die andere Hälfte an die iSr. Armen hiesiger Stadt vertheilt werden. Borrrr. Mitte vorigen Monats hat sich dahier eine Religionsgesellschaft ^>np gebildet. Aus den uns vorliegeneen Statuten dieser Gesellschaft entnehmen wir Folgendes: Der Zweck der Religions-Gesellschaft besteht darin, a) sich zu religiösen Zwecken zu versammeln, b) Kranke zu besuchen und Verstorbenen die letzte Ehre zu erweisen; sowie bet denselben die üblichen Gebete zu verrichten und bei Jahrgedächtniß eines Mitgliedes piv zu machen. Jeder die Aufnahme nachsuchende, unbescholtene Israelit, der das 18. Lebensjahr erreicht hat, hat sich dieserhalb an die Verwaltung schriftlich zu wenden, die über seine Aufnahme entscheidet. Mitglieder der Verwaltung, die sich nachweislich unreltgiöse Handlungen haben zu Schulden kommen lassen, müssen ihr Mandat auf Antrag der übrigen Berwaltungsmitglieder niederlegen. Dem Bedürfniffe nach einem Lehrer, Schochet, Mikwah und Prediger muß, sobald es die Verhältnisse des Vereins gestatten, in erster Linie Rechnung getragen werden. Alle religiösen Streitfragen werden nach dem Schulchan Aruch entschieden. Bei etwaigen obwaltenden rituellen Zweifel« sollen 5 auswärtige, strenggläubige Rabbiner als Sachverständige zu Rathe gezogen werden, deren Aussagen, wenn drei davon übereinstimmeu, befolgt werde«.