Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 20 (1879)
- Issue
- Heft 2 (8.1.1879)
- Date
- 1879-01-08
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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27 aus einer Gemeinde auSzufcheiden, die diese Bedenken geschaffen hat. Für Hessen ist diese Furcht nunmehr vollständig gegenstandlos geworden, in Folge einer Eröffnung der Königlichen Regierung zu Cassel. Diese erfolgte auf Grund folgender Beschwerde der Herren Rosenbaum und Brandenste in zu Grebenstein. Da diese Eingabe auch in hohem Grade geeignet ist, das Caffeler Vorsteheramt der Israeliten zu charakterisiren, so möge sie hier wörtlich folgen. Grebenstein, 29. Juli 1878. Wir waren veranlaßt nothgedrungen unfern Austritt auS der hiesigen Synagogen - Gemeinde nach Maßgabe des Gesetzes vom 28. Juli 1876 zu erklären und auszuführen. Die Gründe zu diesem Schritte mögen hier unerörtert bleiben, dieselben sind in den betreffenden Acten dargelegt und motivirt. Seit dieser Zeit sucht uns das Vorsteheramt in gehässiger Weise zu verfolgen und scheut sich nichts?), um diesen Zweck zu erreichen. Dasselbe hat unterm 17. v. Mts. an die hiesigen Weitesten der jüdischen Gemeinde einen Beschluß erlassen, wonach wir von der Mitbenutzung des hiesigen jüdischen Todteuhofes ausgeschlossen sein sollten. — Wir müssen annehmen, daß dieser Beschluß im Bewußtsein des zu begehenden Unrechts gegen uns geschehen ist. Nach § 6 des Gesetzes vom 28. Juli 1876 ist dem auS einer jüdischen Gemeinde Ausgetretenen ausdrücklich daS Recht der Mitbenutzung des BegräbnißplatzeS so lange gewährt, bis dieselben eine Berechtigung zur Benutzung eines andern Todteuhofes erworben haben. — Trotzdem, daß das Vorsteheramt durch seine deSfaillsigen Correfpondenzen mit dem Königlichen Grundbuchamt dahier, über die EigenthumSverhältniffe des hiesigen christlichen Friedhofes, mit dem hiesigen Bürgermeisteramt über die Frage, ob der letztere im Communal-Eigenthum stehe von dem Königlichen Consistorium in Cassel, resp. dem Königlichen Landrathsamte zu Hofgeismar belehrt worden war, daß uns kein Recht zur Mitbenutzung des hiesigen christlichen Todteuhofes zusteht und zugestanden wird; hat sich das Borsteheramt nicht gescheut, den Beschluß vom 17. v. MtS. zu erfassen. Wir sind nicht aus dem Judenthum auSgeschieden, haben vielmehr in Gemeinschaft mit den in Jmmenhausen und Holzhausen wohnenden, aus der hiesigen Synagogen-Gemeinde ausgetretenen Personen eine zweite Synagogen-Gemeinde ausgebildet und halten unfern Gottesdienst nach gesetzlicher Vorschrift; wir haben auch, abgesehen von der uns durch das Gesetz gegebenen Befugniß ein erzwingbareS Recht zur Mitbenutzung des jüdischen Todteuhofes; dieser steht nicht im Eigenthum der hiesigen älteren Gemeinde, der Grund und Boden ist nicht von der Synagogen-Gemeinde erworben, vielmehr haben theilS wir selbst, theils unsere Vorfahren den Grund und Boden erworben und bezahlt und ihn zum Begräbnißplatz bestimmt. Diese Rechtsfrage wird erst practifch werden, wenn in spätem Zeiten ein konfessionsloser Communal- Todtenhof geschaffen sein sollte und die alte jüdische Gemeinde uns oder unsere Nachkommen von der Mitbenutzung unseres Todteuhofes ausschließen würde. Dieser Beschluß des israel. VorfteheramteS, (welcher auch in öffentlichen Blättern, namentlich im „Israelit", der verbreitesten jüdischen Zeitung, seine wohlverdiente Rüge gefunden hat) ist um so auffallender als diese jüdische Behörde weiß und wissen müßte, daß es nach den jüdischen Religionsgesetzen nicht erlaubt ist, einen Juden auf einem christlichen Todtenhofe zu beerdigen. — Diese Behörde hat sogar in einem Erlaß vom 15. April d. I. an das hiesige Bürgermeisteramt gelegentlich der Anfrage über unsere Mitbenutzung dehiesigen christlichen TodtenhofS den Ausdruck gebraucht: „Dagegen, daß falls dieses angemessen er- „achtet wird, die betreffenden Personen auf einer „besondern Abtheilung des Todteuhofes beerdigt „werden, haben wir nichts zu erinnern.“ Wir sollen nach diesem frommen Wunsche und und dieser hochherzigen Erlaubniß nach unser« Tode eine Behandlung erfahren, wie sie früher in Kurhessen nach bestehender Vorschrift — gegen die Selbstmörder eingehalten wurde. Nachdem wir es noch sehr bezweifeln, daß dem israel. Vorsteheramte gesetzlich überhaupt ein BerwaltungS- oder AufsichtSrecht über die Todtenhofe der einzelnen Synagogen Gemeinden zusteht, bitten wir ganz gehorsamst: „um Aufhebung des fraglichen Beschlusses „des Vorsteheramtes und um Schutz in unserer „Berechtigung." Einer ferneren diesbezüglichen Eingabe der genannten Actenten vom 10. Oct. 1878 entnehmen wir folgenden Passus: Wir erwähnen gleichzeitig, daß inzwischen ein Steebrfall vorgekommen war; und die Beerdigung auf dem israel. Todtenhofe nur in Folge des Beistandes Seitens des Herrn Bürgermeisters dahier ohne Störung stattgefunden hat — nachdem zuvor die Gemeindealtesten ohne Genehmigung des Borsteheramtes die Beerdigung nicht zugeben wollten.