Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 19 (1878)
- Issue
- Heft 50 (11.12.1878)
- Date
- 1878-12-11
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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1232 gewähren ein Bild seines großen Lehrers; besonders als min1? p^poi oibr *prn oito uma hat sich dieser große Lehrer in seinen Schülern verewigt, wovon unse^ Herr vr. Baer Zeugniß abgibt. In erster Reihe hat sich derselbe die heilige und schwere Aufgabe gestellt, den Unterricht anders als in den viel belobten und modernen, sogenannten „Religionsschulen" zu gestalten, indem er in wahrem Sinne dec Wortes eine Talmud-Thora-Schule begründet hat, in weicher ti"L^ ,pnpn ,Y'Jn gelehrt wird und in welcher ein Schüler bereits so weit gebracht ist, daß er im Stande ist, ein Blatt Gemoreh allein zu lernen Ferner hat er es trotz der Feindseligkeiten, welche zwischen den Gemeinden unserer Stadt herrschen, durch seinen edlen und festen Charakter und durch sein uneigennütziges Muken für das Wohl seiner Mitmenschen verstanden, sich bei Freund und Feind allgemein Liebe und Hochachtung zu erwerben. Wahrlich! Solche Eigenschaften sind nur bei fron pnw bv lHD^n anzutresfen. rvnvon idk»? -ny roenp ^dv ab'i 'is-D' mnos v'ii'i htrwi msns mi’i ,*pr «pn ]dn UDO. W. Lubowski, Cantor. Frankreich. Paris. ^Monatsbericht (November) der All. JSr. Univj: (Die Israeliten von Rumänien) Es scheint, daß Rumänien endlich dem Wunsche der europäischen Meinung und des Berliner Vertrages nachgeben, ein für alle Mal die sofortige und ganze Emancipation der Juden proclamiren und somit offen und loyal die zweite Bedingung seiner Unabhängigkeit erfüllen soll. Indessen können die bereits veröffentlichten Resolutionen der Kammern und verschiedene Vorfälle innerhalb derselben einige Beunruhigung über diesen Punkt zurücklassen. H. Boziano, früherer Ministerpräsident, sagte in einer öffentlichen Senatssitzung: Man muß für die Frage der Cultusgleichheit eine Constitutante berufen, dä die gegenwärtigen Kammern nicht competent sind; hierüber läßt die Verfassung keinen Zweifel. Man muß jedoch warten; denn es muß vor Allem geprüft werden, ob es bei uns Israeliten ab aotiguo gibt, oder ob sie Neuankömmlinge sind. Dieser Aufschub kann nur nützlich sein; die Rigierung wird Zeit haben, die nöthige Tabelle anzusertigen; andererseits ist es nicht gerecht, das Land zu veranlass n, daß cs sich ausspreche, so lange es noch von der Indignation beherrscht ist, sich diese Heuschrecken, von denen Rumänien wimmelt, austaden zu sehen. Im Abgeordnetenhaufe äußerte sich ein gemäßigter Deputirter, H. P. Gradisteano folgendermaßen : Der zweite Punkt des Berliner Vertrages oder vielmehr der erste nach der Anerkennung unserer Unabhängigkeit, stellt das Princip der Gleichberechtigung der verschiedenen Culte auf. Das ist, m. H., eine der brennendsten Fragen; das Land hat stets erklärt, daß die in Kraft bestehende Beschränkung nicht eine Religionssache sei, sondern eine Frage des stärksten ökonomischen Interesses, eine Frage der nationalen Existenz. Da jedoch dieser Gegenstand fortwährend vom Auslande ausgebeutet wurde, so hat der Berliner Congreß ein Princip ausgestellt, welches uns die Klugheit gebietet, selbst aufzustellen, ohne zu warten, bis es uns auferlegt wird. Aber glauben Sie, daß diese Bestimmung als eine große Gefahr angesehen werden muß, auf einmal Tausende oder Hunderttausende von Juden zu naturalisiren? Keinesweges. Der Berliner Vertrag muß nur nach dem Buchstaben seiner Bestimmungen gelesen und angewandt werden; die Protokolle sind nur der Ausdruck der ehrenwerthen Meinungen gewisser Personen, aber sie sind nicht der vom europäischen Areopag gefaßte Beschluß. Der Berliner Vertrag fordert nur die Anerkennung eines Princips, das ist, denjenigen, denen man bis jetzt die Thür absolut verschlossen hat, die Möglichkeit zu ihrer Oeffnung zu geben. Glauben Sie, daß man mit der Oeffnung dieser Thür, mit der Gewährung an die Juden, Rumänen werden zu können, ihnen Allen schon die Naturalisation verliehen habe, daß sie Alle nun Bürger werden? Nein, m. H., weit entfernt, die Gefahr ist nicht so groß. Der Sinn des Art. 43 des Berliner Vertrages ist der: bis jetzt konnte der Franzose, genannt Leon oder Jacques, von katholischer oder protestantffcher Religion, Rumäne werden; er war wenigstens durch seine Niederlassung im Lande noch nicht rechtmäßiger Rumäne, aber er konnte es durch Erfüllung der vom Gesetze geforderten Bedingungen und Formalitäten werden, während der Franzose von Algerien, genannt Mohammed oder Selim von muselmännischer, oder Jtzik von mosaischer Religion nicht rumänischer Bürger werden konnte, welche Dienste er sonst auch dem Lande erwiesen haben mochte, da ihm unsere Verfassung hartnäcklg das Mittel hierzu verweigerte. Diese Unmöglichkeit nur ist es, welche der Berliner Vertrag trifft; er will, daß in Zukunft der Fremde, der Jtzik ober Mohammed heißt, sich nicht die Thür verschlossen sehe, sondern gleichfalls Rumäne werden könne, indem er wie jeder Ändere die Formalitäten erfüllt, wie sie von uns in voller Souveränetät gesetzlich festge-