Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 19 (1878)
- Issue
- Heft 50 (11.12.1878)
- Date
- 1878-12-11
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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1129 diesem geschehen" einen Echutzbrief auf drei Jahre zu ertheilen. „Dagegen" habe jeder Jude jährlich vierzig Gulden zu entrichten. (Die Vorauszahlung von 40 Gulden wird in dem Brief von 16^5 ihnen „auf ihr unterthanig Suppliciren und in Erwägung der noch conditionirten beschwerten Kriegskünsten, doch zu keiner Consequenz, in Gnaden nachgelassen. Es folgt dann die Aufzählung, der den Juden bewilligten „Freiheiten", unter Anderm; daß „Ihnen vergönnt und zugelassen worden, einen Schulmeister und Schulklopfer, die Sie zu Ihrem Handel brauchen, zu Ihnen zu nehmen." Nachdem noch für die Verstattung, ihren Begräbt nißplotz weiter benützen zu dürfen, kleinere Gebühren bei Lrterbefällen festgesetzt worden, kommen unsere Martinigänse an die Reihe. In beiden Documenten heißt es — bis auf den Namen des Empfängers — gleichlautend: „Und soll ein Jeder Jueö Jährlich dem Burggrafen (1665: Beeden Herrschaften) auf Martini eine gut gemäste Gannß, dazu auf Weyhnachten Einen Opfergulden, dann dem Burgvogten alle miteinander eine gemäste Gannß und ein Opfergulden , deßgleichen ein Jeder Jued dem Richter zu Schnaittach auf Martini eine gemäste Gannß und auch ein Jeder besonder denen deß Raths zu Schnaittach eine gemäße Gannß. und alle miteinander dem Büchsenmeister zum Rothenberg einen halben Gulden zu geben schuldig seyn." Man sieht, unsre alten Schutz- und Zwingherren wußten nicht nur das Geld, sondern auch die gemästeten Gänse der Juden zu würdigen. Es hatte also jeder jüdische Hausvater zu den hohen Geldabgaben noch eine erkleckliche Zahl gemästeter Gänse jährlich zu liefern. Doch brauchten, wie es scheint, nur die an die höchsten Herrschaften zu liefernden Gänse gut gemästet zu sein. Dafür wurden die Juden auch geduldet und beschützt. Aber mit einer Einschränkung. „Jedoch behält man sich von Seiten Ihrer Curfürstl. Durchlaucht u. s. w. ausdrücklich bevor", heißt es am Schlüsse, „daß wo im Rom. Reich der Jueden halb änderu^g sich begeben solte, daß man mit dieser gegebenen Freyheit gegen Ihnen nit verbunden sein solle noch wolle. Ohne Gefährde." Es ist jedoch den Schnaittachischen Juden diese „Freiheit" gegen klingende Münze und schnatternde Gänse stets verblieben nnd erneuert worden. Wenigstens ist in der sehr alten Gemeinde kein Bericht von einer Verfolgung auf die Nachwelt gekommen. Wohl aber sieht man aus noch vorhandenen abschriftl. Decreten aus dem 17. Jahrhundert, daß die damaligen Gewalthaber ernstlich einschritten, die Juden gegen Sewaltthätigkeiten in Schutz zu nehmen und ihnen von kleineren Nachbarherrschaften „arrestirte Schulden und Maaren,, wieder zu verschaffen. Erheischte dies ja auch der eigene Vortheil! Wie hätten sonst die armen Geplagten die hohen Abgaben erschwingen können? Besonders interessant ist ein diesbezügliches Schreiben von Seiten der Gau-Erben, dato Nürnberg , den 13. März 1666, an den Landpfleger, sich der Juden in Schnaitach anzunehmen, „weil hin und wieder ein falsches Geschrei im Lande erschalle, als wollten sie Alles verkaufen und ihrem Propheten Nathan zulaufen, und die Unterthanen, welchen sie mit Geld und andern Sachen geholfen haben, dadurch ganz irre gemacht werden, daß sie ihnen nichts wiederum erstatten und bezahlen wollen", „und da wir dies ihr bittlich Gesuch und Begehung den Rechten und der Billigkeit nicht zu entgegen erkennen." Dieser „Phrophet" Nathan war der Leibprophet des damals aufgetretenen falschen Messias, Sabbathai Zewi. ES scheint demnach sein Name zur gedachten Zeit hier von stärkerem Klange gewesen zu sein, als der seines Herrn und Meisters. Ein Schutzbrief von dem Belgradstürmer, Cursürsten Max Emanuel, aus dem Jahre 1717 verpflichtet die 3 Gemeinden: Schnaittach, OttensooS und Hüttenbach zu einer Zahlung von 3000 Gulden für fünfzehnjährigen weiteren Schutz; von einer Gänfelieferung ist jedoch darin keine Rede. Diese war aber durchaus noch nicht ganz verschwunden. Denn in den Schutzbriefen von 1762 und 1777, in welchen den zwei Gemeinden, Schnaittach und OttensooS für 15jährige weitere Duldung die Zahlung von 11,250 Gulden, resp. 9750 Gulden auferlegt ist, wird ausgesprochen, daß die Juden keine weitere Siaatssteuer zu zahlen haben, wohl aber Sporteln, Leibzoll und Gefälle, welche auf „Gewohnheit und Herkommen beruhen; unter Letzterem stgurirt auch „das, was dem Gerichtsschreiber für die gemäste Gannß zu erstatten üblich gewesen." Die „gemästete GanS" taucht also noch in letzten Schutzbrief, der bis 1792 Geltung hatte, auf, aber nur in einem einzigen Exemplare, und dieses in Geld metamorphosirt. Die französische Revolution bereitete alsdann, wie es scheint, mit den Schutzbriefen auch unsrer bereits schwach gewordenen Steuergans ein seliges Ende. Aeltere Documenie als die erwähnten, sowie die dazwischen liegenden Schutzbriefe, finden sich hiersclbft nicht mehr vor. Die älteren Schriftstücke sind wahrscheinlich während des 30jährigen Krieges verloren gegangen. Nur die Synagoge trägt, in Stein gemeiselt, die Jahreszahl p's'b (1570).