Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 19 (1878)
- Issue
- Heft 48 (27.11.1878)
- Date
- 1878-11-27
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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1179 der Gänse wird der Deputation eine große silberne Platte aus der kaiserlichen Schatzkammer geliehen, auf welcher die Martinsvögel, mit Bändern in den kaiserlichen und ungarischen Landessarben geschmückt, placirt werden. Als in den letzten Jahren in der Preßburger Judenschaft eine Spaltung eintrat und die Gemeinde sich in eine neologische und orthodoxe schied, wollte erstere das „Privilegium", die Martini- Gänse überreichen zu dürfen, für sich beanspruchen, wurde aber allerhöchsten Ortes abweislich beschieden. Pesth. Der Minister für Cultus und Unterricht hat — wie uns mitgetheilt wird — in Angelegenheit der Scheidung und Wiederverehelichung von Israeliten den nachstehenden Circular-Erlaß an sämmtliche Jurisdictionen des Landes gerichtet: Es sind Fälle vorgekommen, daß manche Rabbinen, auf ganz leichtsinnige Weise die Scheidung israelitischer Eheleute Hervorrufen und durchführen, welche Scheidung, wenn sie den Bestimmungen der Hofkanzlei-Verordnung vom 2. November des Jahres 1863, Zahl 15.940 (publieirt mit Statthalterei-Verordnung vom Jahre 1863, Zahl 87.414), nicht entspricht, nach den bürgerlichen Gesetzen als giltig nicht anerkannt wird; doch ist den auf solche Art geschiedenen Eheleuten die kirchliche Wiederverehelichung gestattet, was zur Erschütterung der moralischen Fundamente der Gesellschaft nicht wenig beiträgt. Um diesem Uebelstande zu begegnen, finde ich für nöthig zu erklären, daß die bezogene Hofkanzlei- Normal-Verordnung auch heute noch in Kraft besteht, und ist es selbstverständlich, daß anstatt der in derselben namhaft gemachten Behörden, welche dermal nicht mehr bestehen, die an deren Stelle befindlichen Behörden (namentlich: anstatt der königl. ungarischen Statthalterei das Mnisterium für Cultus und Unterricht und eventuell das Justizministerium, an Stelle der Komitats- und städtischen Gerichte aber die effektiv bestehenden königlichen Gerichtsbehörden) amtszuhandeln berufen sind. Ich sende daher den in Frage stehenden und für die israelitischen Eheangelegenheiten maßgebenden Hofkanzlei-Normal-Erlaß der Jurisdiction mit dem Bedeuten in Abschrift zu, damit alle Vorstände jener israelitischen Cultusgemeinden des Jurisdictions- Territoriums, welche weder im Sinne der Congressualnoch aber der orthodoxen Normativen geregelt sind, ihren respectiven Rabbinen es zur unabweislichen Pflicht machen, daß sich dieselben streng an W Bestimmungen dieser Normal-Verordnung halten mögen; gleichzeitig sind dieselben auch auf die §§. 252, 253, 256 und 257 des Strafgesetzbuches aufmerksam zu machen, welche Paragraphen sämmtlich strenge Strafen für alle Jene vorschreiben, welche sich kraft ihrer priesterlichen Stellung bei Knüpfung und Lösung eines Ehebündnisses in Folge Unachtsamkeit oder Unregelmäßigkeit eines Vergehens oder Verbrechens schuldig machen. Die Orthodoxen, so auch die im Sinne der Congressual-Normen geregelten israelitischen Cultusaemeinden, resp. deren Rabbinen, werden in dieser Beziehung die nöthigen Instructionen im Wege der orthodoxen Vermittlungs-Commission, beziehungsweise durch die israelitische Landes-Kanzlei erhalten. Schließlich bemerke ich noch, daß in Hinsicht der im §. 15 der bezogenen Normal-Verordnung erwähnten Ausschreitungen, welche im Wege der politischen Behörden ausmtragen sind, in erster Instanz der Stuhlrichter (Bürgermeister), in zweiter Instanz der Vicegespan zu entschließen hat, die Apellation in dritter Instanz aber hat an das Ministerium für Cultus und Unterricht zu geschehen. Die oben citirte umfangreiche Hofkanzlei-Verordnung enthält in gedrängter Kürze die nachstehenden Bestimmungen: In: Namen Sr. kaiserl. und apostolisch königl. Majestät unseres allergnädigsten Herrn wird gnädigst kundgethan: In Anbetracht dessen, daß bei den im Lande wohnenden Israeliten in Bezug auf die Schließung, Trennung und Auflösung der Ehe, derartige Mißbräuche und Regelwidrigkeiten platzgegriffen haben, welche geeignet sind, die höchsten Interessen der Gesellschaft zu gefährden u. s. w. u. s. w., so wird in Anbetracht und Berücksichtigung der eigentümlichen Eultusverhältnisse der Israeliten und um diesbezüglich eine Gleichmäßigkeit zu erzielen, in Bezug auf die Schließung, Trennung und Auflösung der israelitischen Ehen das Nachstehende provisorisch verfügt: Punkt 1 behandelt die aus der Verwandtschaft stammenden Hindernisse zur Eheschließung. Punkt 2 bis 10 in umfassender Weise die Vorschriften zur Verkündigung des zu trauenden Ehepaares, so auch den Jnstanzenzug der Dispensirung von der Verkündigung, welche im Falle der Roth, bei einem zu befürchtenden Sterbefalle auch vom Gemeindevorsteher ertheilt werden kann. Punkt 11 und 12 bespricht den Akt der Trauung und über die anwesend nöthigen Zeugen des Rabbi und eines Religionslehrers. Punkt 13 behandelt die Art der Jmmatrikulirung. Punkt 14 sagt wörtlich: Jede ohne Beachtung dieser gesetzlichen Bestimmungen geschlossene israelitische Ehe ist ungiltig. Punkt 15 rählt die Fälle auf, in welchen sich die Rabbinen uno Religionslehrer einer Ausschreitung schuldig machen, und schreibt derselbe Punkt für eine solche Ausschreitung eine drei bis sechs Monate dauernde strenge Haft vor.