Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 19 (1878)
- Issue
- Heft 42 (9.10.1878)
- Date
- 1878-10-09
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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Höfe mit der Bitte zu wenden, der endlichen Regelung der Judenfrage in den neuen Fürstenthümern ihre Auf« merksamkeit zuzuwenden, und es läßt sich erwarten, daß hier die Sondergelüste der Rumänier wenig Gnade finden werden. Es mag den Herren an der Donau wirklich schwer werden, die im Laufe der Zeit gewaltsam gemachten Errungenschaften auf dem Wege der Intoleranz nunmehr wieder preiszugeben, aber will Rumänien jetzt unter die Zahl der europäischen Staaten ausgenommen werden, dann muß es sich auch au europäische Cultur und Sitte gewöhnen, und wir sind überzeugt, baß es inscincr cmanzipiirtcn jüdischen Bevölkerung treue und opferfreudige Söhne heranbilden wird, die mit Gut und Blut für das Wohl und Gedeihen des Landes in sozialer, geistiger und sittlicher Beziehung einstehen werden Und dies werden die schönsten Früchte seiner langjährigen Kämpfe sein. Colberg. Herr Rabbiner Dr. Goldschmidt schreibt der „Jsr. Wchschrft.": Bekanntlich genießen „Kirchen und Krankenanstalten"nach dem Gesetz vom 10. Mai 1851 Sportel- und Stempelfreiheit. Als daher im Januar d. I. das Grundstück des Kurhospitals, das mit der Verleihung der Rechte einer juristischen Person erwerbsfähig geworden war, der Korporation desselben aufgelassen wurde, beantragte der Vorstand mit Bezugnahme auf jenes Gesetz die Niederschlagung der entstandenen Stempel- und Gerichtskosten. Nichtsdestoweniger wurde derselbe mit seinem Anträge vom hiesigen Kreisgericht abgewiesen und zwar unter folgender wörtlicher Begründung: „ . . . . Gleichzeitig bemerken wir, daß nur öffentliche Armen- und Krankenanstalten Sportel- und Stempelfreiheit genießen. Das Kurhospital nimmt aber nur jüdische Kranke auf, ist also nicht für Jedermann zugänglich, mithin keine öffentliche Anstalt und es käme deßhalb Stempel und Kosten ganz zum Ansatz." Bei keiner mündlichen Vorstellung, in der auf ähnliche christliche Anstalten hingewiesen wurde, die offenbar den Character der Oeffentlichkeit tragen und auch Stempel- und Sportelfreiheit genießen, wurde dem Vorstande entgegnet, daß es mit jüdischen Anstalten eine andere Bewandniß habe, indem zum Beweise ein Ministerial-Erlaß aus den fünfziger Jahren angezogen wurde, wonach Synagogen ebenfalls von der Stempel- und Sportelfreiheit ausgeschlossen waren, weil — Synagogen keine Kirchen wären." Hiergegen führte der Vorstand des Kurhospitals Beschwerde beim Appellationsgerichte in Cöslin, und dieses resolvirte in einer so liberalen Weise, daß der Wortlaut in usum delphini zur öffentlichen Kenntniß gebracht zu werden verdient. „Ihre Beschwerde" — so resolvirte das Appellationsgericht in Cöslin — „vom 19. v. M. in der Grundbuchsache Nr. 851 Colberg ist begründet und ist deßhalb die Gerichtskasse zu Colberg angewiesen worden, die unter Nr. . . . gebuchten 415 M. 50 Pf. niederzuschlagen. Nach § 2 des Statuts des jüdischen Kurhospitals zu Colberg ist Zweck desselben, arme jüdische Kranke aus Deutschland behufs Gebrauchs einer Sool- und Seebadekur unentgeltlich auszunehmen. Das Statut ist durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 17. August genehmigt, wodurch demselben auch die Rechte einer juristischen Person verliehen worden sind. Hiernach erscheint das jüdische Kurhospital sowohl als eine solche öffentliche Krankenanstalt, wie auch ohne allen Zweifel als eine solche milde Stiftung, welche nach § 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Mai 1651 von Zahlung der Gerichtskosten befreit ist. Es kann der in der Verfügung der Gerichtskassen-Verwaltung zu Colberg vom 30. Januar d. I. ausgesprochenen Ansicht nicht beigetreten werden, daß das Kurhospital, weil es nur jüdische Kranke aufnimmt, mithin nicht für Jedermann zugänglich ist, keine öffentliche Anstalt ist. Eine gewisse Beschränkung der Aufnahmefähigkeit der Kranken schließt den Character der Oeffentlichkeit der Anstalt keineswegs aus. Ebensowenig wie man diesen Character einer Anstalt aus dem Grunde absprechen kann, weil sie nur christliche oder nur evangelische oder nur katholische Individuen aufnimmt, ist man dazu aus dem Grunde berechtigt, weil sie nur für Personen jüdischer Religion bestimmt ist. Hiernach ist das jüdische Kurhospital für eine öffentliche Krankenanstalt zu erachten, welche nach §§ 32 und 37 fgde. unter dem Schutze und der Oberaufsicht des Staates steht und demgemäß nach § 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Mai 1851 Kostenfreiheit genießt. Zwar werden in letzter Bestimmung von diesem Privilegium diejenigen Anstalteil ausgenommen, welche nur einzelne Familien oder bestimmte Personen betreffen. Ein solcher Ausnahmefall liegt aber nicht vor. Um einzelne Familien handelt es sich selbstverständlich nicht, aber auch nicht um bestimmte Personen, da das Kurhospital allen Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft geöffnet ist, deren Person durch diese Zugehörigkeit ebensowenig bestimmt wird, wie durch ihre Eigenschaft als Kranke. Es mag schließlich noch erwähnt werden, daß eine zu enge Auffassung des Begriffes der in § 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Mai 1851 bezeichneten Anstalten und Stiftungen, im Hinblick auf den Tarif zum Gesetz vom 35. Mai 1873, betreffend die Erbschaftssteuer (Ges. Samml. S. 329) sub voce Befreiungen unter p. sich nicht rechtfertigt, wo dieser Begriff in einer sehr liberalen Weise bestimmt wird." Diese Verfügung bedarf keines weiteren Commentars.