Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 19 (1878)
- Issue
- Heft 38 (18.9.1878)
- Date
- 1878-09-18
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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,'5 '>7>r?v'vv'- V. ,£. V; 942 von den Anhängern und Vertretern dieser drei Richtungen untergraben. Es ergibt sich also, daß diese drei, scheinbar so weit äuseinandergehende Wege, da der eine immer die Mängel und Schäden des andern zu vermeiden und zu bessern suchte, in einen Weg zusammenlaufen. Der ganze Unterschied dieser drei destruciioen Richtungen besteht darin, daß die eine sich gleich ans Ende versetzt, die zweite in der Mitte beginnt und die dritte von Vorn anfängt. Das ist die Geschichte der Reform des Judenthums. Eia dreimaliges gleiches Ergebniß sollte doch das Verfehlte dieses Versuches klczr genug demonstrirt haben. Ob noch ein vierter Versuch gemacht wird? Wir wollen hoffen, daß man es mit dem naiffnn vn versuchen wird, wozu dieses kleine Bild der Reformbestrebungen dieses Jahrhunderts unserem so sehr irregeleiteten Volke Veronlassnng geben möchte. Wer heute nicht mit Absicht die Augen verschließen will, der muß den Verfall des Judenthums sehen, muß gestehen, daß man mit diesen Reformbestrebungen sich immer weiter vom Boden des Judenthums entfernt, und daß all die schönen Redensarten von Hebung und Erhaltung des Judenthums, von der Cultivirung und Veredlung des Geistes unser erhabenen Religion nicht den weiten und tiefen Riß verdecken, der so viele Juden vom Boden des Judenthums trennt. Unser Volk fort und fort darauf hinzuweisen; es fort und fort nach dieser Richtung aufzuklären , ihm zu zeigen, daß man mit ihm und seinen höchsten Gütern ein frevles Spiel treibt; das muß uns Allen heiligste Pflicht sein. Wie und auf welche Weise wir dieser Pflicht genügen können, wollen wir ein ander Mal näher beleuchten. Zeitungsnachrichten und Correfpondenzen Deutschland. Berlin, Ende August. Das Betreten der Friedhöfe von Kirchen- oder Synagogengemeinden ist nach einer Entscheidung des Ober-Verwaltungsgerichts Jedem, selbst wenn er nicht der betreffenden Konfession angehört, zu gestatten, dessen Angehörige daselbst begraben sind. Dieses Besuchsrecht kann aber nicht von den Berechtigten im Verwaltuugsstreitverfahren verfolgt werden, vielmehr hat er den polizeilichen Schutz anzurufen, falls ihm das Betreten des Friedhofes zu reglementarisch nicht geschlossener Zeit und Stunde verweigert wird. Ein jüdischer Fabrikant H. war aus der Synagogengemeinde zu Gr. ausgeschieden. Der Synagogenvorstand verweigerte hierauf demselben den Zutritt zum Friedhofe der Gemeinde, auf welchem Angehörige des H. beerdigt sind. In Folge einer daraus von dem H. im Streitversahren angestellten Klage verurtheilte der erste Richter — das Bezirksverwaltungsgericht — den Synagogenvorstand , dem Kläger den Zutritt zum jüdischen Friedhofe zu G. zu gestatten. In den Gründen der Entscheidung wurde ausgeführt, daß die Vorschrift des § 6b. des Gesetzes vom 28. Juli 1876, betreffend den Austritt aus den jüdischen Synagogengemeinden, hier nicht zur Anwendung komme, daß es über eines Jeden natürliches Recht sei, die Gräber seiner auf einem öffentlichen Begräbnißplatze beerdigten Angehörigen zu besuchen, und daß auch Niemand etwa um deswillen von diesem Besuche ausgeschlossen werden dürfe, weil er aus der Synagogengemeinde ausgetreten sei. Auf die hiergegen vom Beklagten eingelegte Revision hat das Ober-Verwaltungsgericht diese Entscheidung aufgehoben und die Klage als im Berwaltungsstreitverfahren unstatthaft zurückgewiesen, in der Sache selbst aber ist es der Ansicht des Bezirksverwaltungsgerichts beigetreten, indem es motivirend ausführte: „Für die Bejahung der Frage, ob nicht den ausgetretenen Synagogenmitgliedern überhaupt, ein Recht zustehe, die auf dem Begräbnißplatz der Synagogengemeinde befindlichen Gräber ihrer Angehörigen zu besuchen — ist geltend gemacht worden: Das Recht zum Zutritt'folge aus der rechtlichen Natur und Bestimmung der öffentlichen Begräbnißplätze; denn nach gemeinem Recht stehe fest, daß mit Ausschluß eines Gebrauchs zu profanen Zwecken der Begräbnißplatz demjenigen öffentlichen Gebrauch unterliege, der sich zu dem Zwecke eines öffentlichen Begräbnißplatzes ergebe; da nun die Bestimmung des Kirchhofes nicht nur die einer Beerdigungsstelle, sondern auch die einer Gedächtnißftelle sei, so enthalte die Erwerbung Begräbnißstelle seitens der Angehörigen zugleich das Recht des Zutritts zu der Erinnerungsstätte, vorbehaltlich der in dieser Beziehung ergangenen reglementarischen und polizeilichen Bestimmungen; dieses Verhältniß gelte aber auch für jüdische Friedhöfe, da dasselbe schon im kanonischen Rechte nickt aus der oousocrratio, sondern aus der Bestimmung des Beerdigungsplatzes abgeleitet werde. In eine nähere Erörterung dieser Gesichtspunkte ist indessen im vorliegenden Streitverfahr nt nicht einzutreten. Denn, sind dieselben zutreffend, so handelt es sich um ein Recht, welches keinesfalls ausschließlich den aus der Synagogengemeinde Ausgetretenen, sondern überhaupt einem Jeden —