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Der Israelit · 1878-08-28 · Heft 35 (28.8.1878) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
19 (1878)
Issue
Heft 35 (28.8.1878)
Date
1878-08-28
Page
– (sequence 3)
Language
German
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857 Wie das denkbar, wie eine solche Confusion der Begriffe und Thatsachen möglich ist, darüber belehrt uns eine soeben erschienene Schrift: Encore ia Question de Cimetieres. Appendice k l’Etude sur le droit social, applique a la question des cimetieres au point de yue du judaisme par 1^. Kall 11* Bruxelles. Ye. Yanderauwera. 1878. Der gelehrte Verfasser, hat mit seiner früheren , in diesen Blättern besprochenen trefflichen Schrift, die Aufmerksamkeit der jüdischen Meinung auf die Zustände seiner Gemeinde gelenkt; daß diese Aufmerksamkeit nicht erschlaffe, daß ihr Gegenstand nicht todtgeschwiegen werde, ist der Zweck der vorliegenden Abhandlung. Wir brauchen zu ihrer Empfehlung Nichts zu sagen, als daß sie an Fülle von Gedanken, an hinreißender Sprache, an überzeugender Beweisführung, den früheren literarischen Producten des Verfassers vollständig ebenbürtig zur Seite steht. Seit dem verhängnißvollen Beschlussdes! Brüsseler Stadtraches, muß jede jüdische Leiche | nach einem entfernten Orte gebracht, oft sogar im! Auslande bestattet werden. Welche schweren pecuniären Opfern damit der jüdischen Gemeinde und den Einzelnen entstehen, wie sehr das religiöse Gefühl bei einem jeden einzelnen Falle verletzt wird, liegt für jeden Denkenden auf der Hand. Herr Prof. Kahn hat sich nun die Mühe genommen, die ganze Genesis dieses unheilvollen Beschlusses zu recapituliren, und das Monstruöse derselben zu zeigen; ferner die einschlägigen Verhältnisse von 4 großen Communen (Düsseldorf, Wien, St. Gallen, Zürich), bei welche ebenfalls ähnliche Collissionen mit den jüdischen Gemeinden Vorlagen, zusammenzustellen und gestützt auf das amtlich ihm zugestellte Material, die Mittel und Wege zu zeigen, welche dort gesucht und gefunden würden, um eine, beiden Theilcn genügenden Ausgleich zu ermöglichen. Besonders dieser Theil ist von hohem Interesse, und möge sein eingehendes Studium überall empfohlen sein, wo ähnliche Bestrebungen die religionsgesetzlich gebotene Bestattung unserer Todten gefährden sollten. So verdient z. B. besonders das Gutachten des berühmten Züricher Geologen Professor Heim, welches auf Verlangen des Großen Raths erstattet wurde, eine möglichst große Verbreitung. Das Gutachten, obwohl dessen Verfasser sich als eifriger Anhänger der Todtenverbrennung bekennt, schließt mit einer! Verurtheilung der sog. Centralfriedhöfe, und recht-! fertigt nicht nur, sondern empfiehlt sogar die! Art und Weise, welche von den Juden bei Be- > stattung ihrer Todten eingehalten wird. Ueberall hat in den erwähnten Communen, die Rechtlichkeit und Billigkeit den Sieg über doktrinäre und büreaukratische Engherzigkeit davongetragen , nur nicht in Brüssel. — Hier hat das j an und für sich sonnenklare Recht unter den Parteileidenschaften zu leiden, welche auf die ganze | Verwaltung dieses Landes schon so lange Zeit von! höchst verderblichem Einfluß sind. Die liberale! Partei und die clericale, bekämpfen sich in Belgien . mit einer Heftigkeit, wie man sie selbst in Deutsch- ' land, dem Lande des CulturkampfeS, nicht kennt. Das Streben der liberalen Partei ist auf Säcularisirung der Friedhöfe gerichtet, während die Clericalen den confessionellen Character der Fried-! Höfe überall gewahrt wissen wollen. Wo nun die j Municipalbehörden der einen oder anderen Partei i angehören — und in Belgien zählt fast ausnahmslos Jeder zu einer der beiden Parteien — da sind dieselben bestrebt, die Friedhoffrage ä tout | prix nach ihren Principien zu erledigen. Dies geschieht ohne viel Skrupel in Betreff der anzuwendenden Mittel; die gegnerische Partei lahm zu legen, und zwar mit schonungsloser Härte, das ist dem Kämpfenden die Hauptsache. Die Majorität der Brüsseler Municipalitat gehörte zur Zeit der liberalen Partei an; sie glaubt i sich berechtigt, verpflichtet, ihr Princip, die Con-! fessionslosigkeit der Todtenhöfe zur Geltung zu! bringen. Der Parteilärm übertönt den Aufschrei > bedrängter, in ihren heiligsten Anliegen verletzter , Gewissen, mit einem Worte, man glaubt illiberal handeln zu dürfen handeln zu müssen, weil man! — liberal ist. | Angesichts dieser heillosen Verwirrung der Begriffe, tritt die erwähnte Schrift des Herrn Prof. Kahn, in leidenschaftloser Ruhe, für das gekränkte Recht unserer Glaubensgenossen ein, und wir find überzeugt, daß wenn ein besonnenes, ini niges Wort sich Eingang zu verschaffen vermag, in die von Parteihader verbitterten Gemüther, daß dieser Mißstand dann sein Ende erreichen wird und daß diese Wendung zum Bessern, nächst Gott, > den trefflichen Ausführungen der vorliegenden! Schrift zu danken sein werde. Daß dieses Ziel bald erreicht werden möge, ist wahrlich nicht nur im Interesse der israelitischen Geme.nde Brüssels zu wünschen. Wenn in einem Staatswesen die politischen Gegensätze sich so diametral entgegenstehen, daß derartige Erscheinungen zu Tage treten können, zu Tage treten müssen, dann verlangt noch mehr die friedliche Entwicklung des Landes, ein Einlenken in die Bahnen des Rechtes und der Billigkeit, damit eine solche Vergewaltigung belgischer Staatsbürger, nicht länger im Namen des Gesetzes sanctionirt und geübt werden könne; wenn

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