Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 19 (1878)
- Issue
- Heft 32 (7.8.1878)
- Date
- 1878-08-07
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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782 J diren, und verdanke ich den überaus sorgsamen Studien des Herrn I. Noßig und dessen erschöpfenden Bericht alle Daten in dieser Angelegenheit. Aus dem erwähnten Berichte ist aber auch mit Evidenz zu entnehmen, daß die Bukowina und das Gebiet Krakau kein Anrecht am jüdische» Schulfonde haben, weil dieselben niemals zu dessen Bildung beigetragen haben, und daß also der fragliche Fond ein Eigenthum der jüd. Gemeinden in den alten sogenannten ostgalizischen Kreisen bildet. Während der einjährigen Verhandlungen betreffs des Rabbinerseminars wuchs der Fond durch hinzugekommene Zinsen um circa 20,000 fl. an. welche in galiz. Sprarkassenbüchern angelegt wurden und da alle Einvernommenen darüber einig waren, daß die Zinsen des Fondes seinen ursprünglichen Zwecken zugeführt würden, so verwendet die h. Regierung nunmehr dieselben etwa seit dem Jahre 1867 — zur Subventionirung der bestehenden israel. Volksschulen, namentlich in Lemberg, Brody, Tarnopol und Bolechow, weßhalb auch der Fond seither nicht weiter angewachsen sein dürfte. Noch muß ich erwähnen, daß im Jahre 1872 der galiz. Landesausschuß den Antrag beim Landtag einbrachte, diesen Fond mit Rücksicht darauf, daß derselbe ein allgemeiner wäre, daß die allgemeinen öffentlichen Schulen den Juden offen stehen und keinen confessionellen Charakter mehr haben, und daß die im Jahre 1861 geschehene Ausscheidung des Fondes aus dem Normalschulfond ohne Zustimmung des Landtages illegall erfolgt wäre — zurück mit dem allg. galiz. Normalschulfonde zu vereinigen. Gegen diesen Antrag brachte die lemb. israel. Cultusgemeinde einen Protest ein, worin der confessionelle Charakter des bezüglichen Fondes sowie das Eigenthumsrecht der Juden Galiziens an selbem genau nachgewiesen und hervorgehoben wurde, daß dessen Ausscheiden keineswegs illegal, sondern in Ausführung der a. h. Entschließung vom 4. Juli 1860, zu welcher Zeit noch gar kein galizisches Landtagsstatut bestand, erfolgt sei. Der Protest hatte die Wirkung, daß der Versuch, das Jahr 1606 zu wiederholen, vorläufig fallen gelassen wurde, sonach den Juden nicht zugemuthet wurde — für öffentliche Ausgaben — zu denen sie wie alle Andern beisteuern, noch ein Extra-Opfer zu bringen. Ich bin, m. H., zu Ende, und halte für überflüssig, meinen Antrag, den der Judenschaft Galiziens gehörigen Fond für eine autonome Verwaltung zu reclamiren, erst mit Gründen rechtfertigen zu müssen. ES handelt sich hier um die Geltendmachung eines verfassungsmäßigen Rechtes, das wir auszuüben berechtigt find, warum sollten wir hiervon nicht Besitz nehmen? Ich glaube daher lediglich mit Berufung auf die schriftliche Motivirung meines in Ihren Händen befindlichen Antrages Sie mit gutem Gewissen ersuchen zu können, den Antrag anzuaehmen: „Die ständige Commission des Gemeindetages werde beauftragt, die erforderlichen Schritte zu thun — damit diejenigen israel. Cultusgemeinde« Galiziens — deren Eigenthum der sogen, galizischjüdische Schulfond bildet, seitens der hohen Regierung zur Wahl einer gemeinsamen entsprechenden Repräsentanz — wie solche bereits in andern Provinzen des Reiches besteht — veranlaßt würden, deren Bestimmung es wäre, den gedachten Fond in ihre Verwaltung zu übernehmen, sowie auch die gemeinschaftlichen Interessen der galizischen israel. Cultusgemeinde vorkommenden Falles zu vertreten." (Fortsetzung folgt.) Zeitungsnachrichten und Correfpondenzen. Deutschland. Mainz, im Ab. In einer Zeit, wie die unserige, in der die Richtung der Reform dahin geht, die uns übermittelte schriftliche Lehre unabhängig von der mündlichen Ueberlieferung, wie wir sie von unseren Vorfahren empfangen haben, zu erklären, ja oft gerade das Gegentheil von dem zu behaupten, was uns unser-Weisen als die wahre Erklärung des Schriftwortes gelehrt haben, — ist es Pflicht eines jeden treugesinnten Jehudi: jedes Jnternehmen zu fördern, welches sich zur Aufgabe stellt, den innigenZusammenhang zwischen nun und s"inc? min nachzuweifen und dar uthun, wie die Untier nun schon in dem Schriftverse durch Andeutungen enthalten ist. Eine solche Aufgabe hat sich der schon in Nr. 6 des „Israelit" l. I. erwähnte Herr Abraham Bick aus Preßburg gestellt. Er beabsichtigt nämlich unter Mitwirkung vieler hervorragender Männer aus Deutschland, Ungarn und Rußland ein Werk "ipiv bnir« herauszugeben, in welchem alle ,avo> np praa» rnina i"di ,-iTm non systematisch behandelt werden sollen. Ueberall soll die Ueberlieferung von iroan, als auf dem Schriftworte basirend, nachzewiesen werden. Wohl haben sich zu jeder Zeit die großen Männer des Judenthums mit dieser Aufgabe beschäftigt und haben kostbare Resultate zu Tage gefördert, deren Arbeiten auch in diesem Werke Berücksichtigung finden sollen, aber um eine umfassende