Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 19 (1878)
- Issue
- Heft 29 (17.7.1878)
- Date
- 1878-07-17
- Page
- – (sequence 19)
- Language
- German
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717 auch nur in der Form eines leisen Echo wiederholt werden zu können. Gewiß ist, und dieser Ansicht wird man auch im AuSlande sicherlich sich nicht verschließen, daß diese Frage zahllose, sehr böse Keime der schwersten Complicationen im Jnlande in sich birgt. ES wird großer Gewandtheit und Mäßigung bedürfen, um nicht noch schwerere Heimsuchungen über dieses arme Land heraufzubeschwören. Bukarest, 12. Juli. Vorigen Freitag Abend war der hiesige große Judentempel von GenLdar* men und sonstigen Sicherheitswachen umstellt. EL war nämlich das Gerücht verbreitet, daß der Pöbel in Folge der Berliner Congreßbeschlüsse über die Juden herfallen und eine Judenhetze veranstalten will. Die Vorsichtsmaßregeln der Regierung haben jede Ausschreitung verhindert. (W. Jsr.) BuViMst, 13. Juli. Die „Polit. Corresp." meldet von Mer, daß der Ministerpräsident Bratiano in der neuerdings stattgehabten Sitzung der vereinigten rumänischen Kammern erklärt hat, daß das Cabinet entschlossen sei, sich der Entscheidung des Congresses inHer Judenfrage zu fügen. P a last i n a. Jerusalem. Eus'de^M, Stadt kommt uns ein längeres Schreiben vonWb Hshrern an den verschiedenen Talmudschulen zu, *n welchem die höchst traurige Lage derselben in pecuniärer Beziehung geschildert ist. Wenn schon in gewöhnlichen Zeilen das Einkommen derselben klein und bescheiden ist und gerade ausreicht, sie mit ihren Familien kümmerlich zu ernähren, so ist dasselbe durch die in Folge des Krieges und andrer Ursachen in dem letzten Jahre entstandene, über die Maßen große Theurung um einen nicht unbedeutenden Theil geschmälert worden, da eben die Gemeinden und die einzelnen Eltern ihrer Schüler selbst das tägliche Brod kaum erschwingen konnten. Die Herren Lehrer bitten uns, durch unser Organ die wohlthätigen Glaubensgenossen Deutschlands und anderer Länder Europas auf ihre bedrängte Lage aufmerksam zu machen und zu veranlassen, daß ihnen durch dieselben eine entsprechende Unterstützung gewährt Werden möge. MüMWMion des „Israelit" ist g^n bereit, einMW^WWben an die richtige Adresse gelangen zu Deutschland. Berlin Aus dem Berliner Friedensvertrag heben wir nachstehende, die Ewancipation der Juden betreffende Artikel hervor: Art. 5. Die folgenden Feststellangea sollen die Grundlage des öffentlichen Rechts von Bulgarien bilden: Unterschied des religiösen Glaubens oder Bekenntnisses soll gegen Niemanden als Ausschließung-- oder Unfähigkeitsgrund in allen Dingen, den Genuß bürgerlicher und politischer Rechte, den Zulaß zu öffentlichen Anstellungen, Aemtern oder Würden, oder die Ausübung der verschiedenen Berufe oder Gewerbe betreffen, wo es auch sein möge. Die Freiheit der öffentlichen Ausübung aller Glaubensbekenntnisse wird sowohl der gegenwärtigen und noch zurückkehrenden Bevölkerung von Bulgarien wie den Fremden gewährleist», und der hierarchischen Einrichtung der verschiedenen Religionsgenossenschaften oder ihren Beziehungen mit ihren^eistigen Oberhäuptern wird keine Schranke entgegenMtellt. Art^20. Die Verträge, Conventionen und internatsvnale Abmachungen jeder Art, welche zwischen der Pforte und anderen Mächten abgeschlossen sind oder noch abgeschlossen werden, haben auch auf Ost-Rumelien wie auf das ganze osmanifche Reich Geltung. Die Freiheiten und Rechte, die von Fremden erworben sind , welcher Art sie auch seien, sollen in jener Rrovinz in Kraft bleiben. Die hohe Pforte vMDlichtet sich, dafür zu sorgen, daß die auf die Religionsfreiheit zu Gunsten aller Bekenntnisse bezüglichen allgemeinen Gesetze des Reiches dort beobachtet werden. Art. 25. Die hohen BertragSbetheiligten sind einig über folgende Bedingungen: In Montenegro soll der Unterschied der religiösen Glaubenslehren oder Bekenntnisse gegen Niemand als Grund der Ausschließung oder Unfähigkeit in Bezug auf den Genuß bürgerlicher und politischer Rechte, auf die Annahme öffentlicher Aemter, Anstellungen oder Würden, oder auf die Ausübung verschiedener Berufe oder Gewerbe gelten, wo es aiDy sein mag. Die Freiheit und die öffentliche Ausübung aller Bekenntnisse soll sowohl der ganzen jetzigen und zurückkehrenden Bevölkerung von Montenegro als den Fremden gesichert sein und der hierarchischen Organisation der verschiedenen Gemeinden oder ihren Beziehungen zu ihren geistlichen Oberen soll keine Schranke gezogen werden. Art. 31. Die hohen BertragSbetheiligten erkennen die Unabhängigkeit des Fürstenthums Serbien an, indem sie ihm die in dem folgenden Artikel angeführten Bedingungen auferlegen. Art. 32. Der Unterschied des Glaubens oder des Bekenntnisses darf in Serbien gegen Niemanden als Grund der Ausschließung oder Unfähigkeit in Bezug aus den Genuß bürgerlicher und' politischer Rechte, auf die Zulassung zu öffentlichen Anstellungen, Aemter und Würden oder auf die Aus-