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Der Israelit · 1878-07-10 · Heft 28 (10.7.1878) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
19 (1878)
Issue
Heft 28 (10.7.1878)
Date
1878-07-10
Page
– (sequence 9)
Language
German
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XIX. Jahrgang. Erste Leilage;u Nr. 28 des ÄsraeUt. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Darrnftadt, 17. Juni. Am Samstag erledigte die erste Kammer ohne tiefere- Eingehen auf den Kern der Sache den „Gesetzentwurf, die bürgerlichen Wirkungen des Austritts aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft betr.", indem sie mehrfach die ursprüngliche Vorlage wieder herstellte. Hinsichtlich derjenigen Mitglieder isr. Religionsgemeinden, welche aus ihrer seitherigen Religionsgemeinschaft, aber nicht gleichzeitig auch aus dem Judenthum austreten, entschied man sich für den Beschluß der zweiten Kammer, wonach solche für die Verbindlichkeiten, welche die betr. Religionsgemeinschaft Dritten gegenüber bereits eingegangen war, noch fünf Jahre lang die seither für jene Zwecke entrichteten Beiträge schuldig sein sollen. Berlin, 18. Juni. Keine Anstrengungen sollen gescheut werden, um den Congreß zu Maßregeln für eine Besserung der Verhältnisse der Israeliten, namentlich in Rumänien und Serbien, zu bewegen. Die Deputirten der „Alliance JSraelite", C. Netter und S. Kahn, wurden vorgestern von Lord Odo Russell und Bülow empfangen, und der letztere soll ihnen erklärt haben, daß sie nicht Concessionen, sondern Rechte verlangen müßten. Lionel de Rothschild hat schon unterm 31. Mai einen Brief an Lord BeaconSfield gerichtet, in welchem er ausführt, daß in Serbien den Juden durch das Gesetz vom Jahre 1861 verboten ist» mit gewissen Gegenständen im Innern des Landes zu handeln, Läden zu eröffnen oder Grundbesitz zu kaufen, daß das Recht zum Handel mit gewissen, nicht verbotenen Maaren nicht auf die Kinder oder Erben übertragen werden dürfe, und daß in Folge dessen alle Juden gezwungen sind, in Belgrad zu leben. In Rumänien würden die Juden noch mehr verfolgt und unterdrückt und die rumänische Regierung setze sogar in ihren Handelsverträgen mit anderen Ländern ausdrücklich fest, daß die fremden Juden ebenso behandelt werden sollen, wie die rumänischen; selbst in den letzten Jahren noch hätten die Israeliten mehrere Rechte verloren, welche sie früher besessen: so dürfen sie sich nicht mehr in den Gemeinden etabliren, kein Land in den Provinzen haben, nicht einmal in Pacht; es ist ihnen verboten, Häuser in den Städten zu besitzen, bei öffentlichen Auctionen mit zu bieten, Theil zu nehme» an der Fabrikation und dem Verkauf von Tabak, sowie an dem Detailverkauf von Spirituosen. DaS Verbot wegen des Tabaksverkaufs allein traf 5000 Familien. Auf die Bitte des Barons, sich der Israeliten auf dem Congreß anzunehmen, hat Lord BeaconSfield durch Algervon Turnor unterm 7. d. M. antworten lassen, „daß die Sache die gehörige Beachtung finden werde." In einer vorgestern in London abgehaltenen Versammlung des Jewish Convalescent Home theilte Baron de Worms mit, daß das gemeinsame Memoire der „Anglo-Jewish-Affociation" und des „Board of Deputies" am Mittwoch durch einen besonderen königlichen Courier nach Berlin befördert worden sei, und daß nicht nur Lord BeaconSfield, sondern auch der Marquis of Salisbury den Juden sehr geneigt sei, und daß Fürst Bismark einigen hervorragenden Israeliten in Berlin erklärt habe, daß eü e dauernde Regelung der orientalischen Affairen nicht möglich sei ohne Durchführung der religiösen Freiheit; dies sei mit spezieller Rücksicht auf Rumänien gesagt worden. Zum Schluß wollen wir noch erwähnen, daß die in Berlin befindlichen Vertreter der „Alliance JSr." das Memoire bereits veröffentlicht haben. Dasselbe wcist namentlich auf die Miffethaten der Bulgaren gegen die Juden hin und drückt die Befürchtung aus, daß ihre Lage in den bulgarischen Provinzen noch schlimmer als in Rumänien und Serbien werden könne, wenn der Congreß nicht auch in dieser Beziehung specielle Vorsorge treffe. Berlin. In einer Untersuchung wider einen jüdischen Bäckermeister zu Königsberg wegen Annahme eines ausländischen jüdischen Lehrlings ohne besondere Concession hatte das ostpreußische Tribunal zu Königsberg den Bäckermeister auf Grund des § 71 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 zu einer Geldstrafe verurtheilt. Dieser Paragraph lautet: „Ausländische Juden dürfen ohne eine gleiche Genehmigung — nämlich des Ministers des Inner» — weder als Rabbiner noch als Synagogenbeamte, noch als GewerbSgehülfen, Gesellen. Lehrlinge und Dienstboten angenommen werden. Die Ueberschreitung dieses Verbots zieht gegen die Inländer und die fremden Juden, gegen letztere, sofern sie sich bereits länger als sechs Wochen in den diesseitigen Staaten aufgehalten haben, eine fiskalische Geldstrafe von 30 bis 300 Thlrn. oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe nach sich." Auf die vom Bäckermeister eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde vernichtete das Obertribunal durch Erkenutniß vom 24. Mai 1876 das zweite Erkenntniß und sprach den Auge-

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