Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1878-07-10 · Heft 28 (10.7.1878) · page 3

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
19 (1878)
Issue
Heft 28 (10.7.1878)
Date
1878-07-10
Page
– (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2446951-2447747-2447775--15111-2471047
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

«ehmen. (Deuteron. 24, 10.) Bei einem Arbeiter ist dieses Gesetz nicht anwendbar. Man darf das HauS des Schuldners betreten, um ein Pfand zu nehmen, wenn es sich nicht um die Forderung eines Gläubigers, sondern um den Lohn eine Lastträgers, Eseltreibers, Handwerkers und Malers oder sonst eines Arbeiters handelt. 7) ES ist Gesetz, wenn Jemand einen Prozeß gewonnen hatte, ohne feine Aussage durch einen Eid bekräftigen zu muffen, derselbe hatte jedoch gegen dieselbe Partei einen zweiten Prozeß, in welchem er zu einem Eide verurtheilt wurde, so konnte man ihn in diesem Falle zu einem Eide für den ersten Prozeß nöthigen. Diesen Eid nannte man Wb). Der Arbeiter jedoch macht eine Ausnahme. Der Eid, welchen er für seinen Lohn leisten mußte, verpflichtete ihn nicht zu einem Eide bei einem andern Prozeß, den er ebenfalls mit seinem Arbeitgeber hatte. 8) Endlich ordnet das Gesetz keine Verjährung des Arbeitslohnes an. Das biblische Gesetz schreibt bekanntlich die Verjährung aller Schulden im Schemittahjahre vor. (Deuteron. 25, 2.) Aber der Talmud sagt: Dieses Berjährungsgesetz hat nur auf die Schulden, welche von der Industrie herrühren , Bezug, nicht auf den Lohn der Arbeiter. (Schewuoth fol. 48.) Diese Momente mögen genügen, um den Geist des jüdischen Gesetzes zu kennzeichnen, wie er Arbeit und pflichttreue Arbeiter mit einer Achtung und Vorliebe behandelt, welche man vergeblich in einem andern Gesetzescodex ältester und neuester Zeit suchen dürfte. Jedenfalls aber nehmen sie dem vielverbreiteten Mährchen von der stiefmütterlichen Beachtung, welche in jüdischen Kreisen angeblich der Arbeit und den Arbeitern im Vergleich zum Handel und seinen Vertretern entgegeugebracht werden soll, jedweden Schein irgend welche Berechtigung. nbm nfc rroDö» ns«1?». Eine so große Sache ist die Arbeit, daß sie Denjenigen ehrt, der ihr obliegt, lehrt — der Talmud. — n— Zeitungsnachrichten & Gnrrefpondenzen. Deutschland. Dürnrenach (Elsaß), 25. Juni. Während die Nothwendigkeit der Gleichstellung aller Religionsangehörigen in den Donaufürstenthümer« und im neuen Bulgarien allseitig betont wird, daher Frankreich, Italien und Deutschland wegen der Jsraelitenunterdrückung die Handelsverträge mit Rumänien abgelehnt haben, während die Delegirten der Pariser „Alliance Jsraälite", die bei fast allen in Berlin anwesenden Congreßmitgliedern Besuche machten, sehr günstig empfangen worden und daher die sichere Aussicht vorhanden ist, daß der Congreß in Berlin mit der Stellung Rumäniens zur Türkei und mit der Gleichstellung der Israeliten in Rumänien sich befassen wird, blieb die in der letzten Nummer Ihres geschätzten Blattes erwähnte, von Seiten der israel. Gemeinden in der Schweiz und dem schweizerischen Bundesrath überreichte Petition, daß derselbe den rumänischen Handelsvertrag, welcher die Rechte der Juden nicht genügend schützt, nicht genehmigen möge, erfolglos. In der letzten Woche kam im Ständerath in Bern der Handelsvertrag mit Rumänien zur Verhandlung und wurde nach längerer Debatte mit 34 gegen t Stimme genehmigt. Herr Bodenheimer, der Schwiegersohn des berühmten, mehr denn fünfzig Jahre an der Berner Universität docirenden jüd. Professors Herrn Valentin, war die vereinzelte Stimme, die beantragte, den Vertrag mit Rumänien an den Bundesrath zurückzuweisen, damit dieser denselben zur geeigneten Zeit in besserer Form einbringe. Trotzdem Herr Bodenheimer seine» Antrag mit folgenden Worten betonte: mit dem Abschluß des Vertrages mit Rumänien ohne Rücksicht auf die dortigen Israeliten, der überhaupt nicht pressirt, würde man die bisherigen Principie» verleugnen und die Achtung der andern Staaten verscherzen, genehmigte der Ständerath dennoch den Handelsvertrag mit Rumänien aus dem Grunde, die schweizerische Einfuhr in Rumänien, die jährlich 15—20 Millionen beträgt, würde bei einer Rückweisung auf das Empfindlichste beschädigt. Jndeß trotzdem, daß der Rückweisungsvorschlag des Herrn Bodenheimer von seinen Collegen so kurz abgefertigt worden ist. ließ er dennoch im Ständerathsaal ein laut vernehmbares, lang anhaltendes Echo zurück. Auf Antrag der Commission wurde nämlich doch außer der Genehmigung der Handelsconvention noch beschlossen: „der Bundesrath sei eingeladen, die Frage des Abschlusses eines Niederlaffungsvertrages mit Rumänien auf der Basis einer vollständigen Gleichstellung aller Schweizerbürger fortwährend im Auge zubehaltem Jedenfalls spreche ich im Namen aller meiner Glaubensgenossen dem Herrn Ständerath Bodenheimer. dessen persönliche Bekauntschaft z» machen, von dessen loyalen Gesinnungen für das Judenthum mich zu überzeugen ich öfters Gelegenheit hatte, die aufrichtigste, dankende Anerkennung aus mit der beigefügten Bitte, Herr Bodenheimer möge trotz des Mißlingens feines jetzigen edlen Antrages.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.