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Der Israelit · 1878-07-10 · Heft 28 (10.7.1878) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
19 (1878)
Issue
Heft 28 (10.7.1878)
Date
1878-07-10
Page
– (sequence 2)
Language
German
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676 Anwalt sie heutzutage nicht zu fordern wagte, — Man kann diese günstige Ausnahmestellung nur erklärlich finden, wenn man sich andererseits die skrupulöse. Gewissenhaftigkeit vergegenwärtigt, zu welcher seinerseits auch der Arbeiter gesetzlich verpflichtet ist. — Maimonides schließt daher seine Zusammenstellung der gesetzlichen Bestimmungen mit den Worten: „Wie auf diese Weise der Arbeitgeber verpflichtet ist, sich vor Beraubung und Beeinträchtigung des armen Arbeiters zu hüten, so hat sich auch dieser Arme vor Beraubung des Arbeitgebers zu hüten, daß er seine Arbeit nicht da und dort auch nur um ein Geringes vernachlässigt und die Zeit listiger Weise durchbringt, sondern er muß mit größter Gewissenhaftigkeit seine Zeit verwenden. Hat man doch deßhalb dem Arbeiter den vierten Segensspruch des Tischgebetes erlassen! So ist der Arbeiter zum Aufgebot seiner ganzen Kraft verpflichtet, wie unser pflichttreuer Vater Jacob von sich sagte: „Ich habe mit meiner ganzen Kraft Eurem Vater gedient." Hierfür empfing er schon auf dieser Welt seinen Lohn, denn es heißt von ihm: „Der Mann breitete sich sehr aus." (Rambam Hilchoth Sechiroth Gnde.) Wer den Ernst kennt, mit dem diese Verpflichtungen ausgesprochen und im jüdischen Kreise beherzigt werden, der wird auch die den Arbeitern ringeräumten civilrechtlichen Vergünstigungen begreiflich finden. Wir geben dieselben nach der Vorstellung einesoeben erschienenen Werkes: Legislation civile du Thalmud von Dr Israel Michel Rabbinowicz und nehmen bei dieser Gelegenheit Veranlassung, dieses Buch der Beachtung unserer Leser zu empfehlen*). Dasselbe läßt sich über unseren Gegenstand folgendermaßen auS: 1) Die Arbeiter sind zwar, wie man weiß, auch im biblischen Gesetzbuch nicht vernachlässigt, aber das rab^inische Gesetz fügt noch zu deren Besten Anordnungen hinzu, welche man in der hl. Schrift selbst nicht findet. Die Mischnah sagt: Die Arbeiter dürfen der Thora gemäß von den Früchten des Feldes essen, welches sie bearbeiten (Deuteron. 26, 25 u. 2 ). Die Mischnah fügt jedoch hinzu, daß auch Frucht Hüter von den Früchten, die sie hüten, essen, denn dieses entspricht dem (rabbinischen) Gesetze des Staates, obgleich die Thora nichts hiervon erwähnt. (Baba Meziah fbl. 93.) *) Der volle Titel dieses neuesten Bandes deS bereits von uns gewürdigten Werkes lautet: Legislation civile du Thalmud, Nouveau commentaire et Traduction critique du traite Baba Metzia par le Docteur Israel Michel Rabbinowicz. Tome DI. Paris. Ernest. 2) ES steht geschrieben, sagt die Mischnah: „Bezahle den Lohn des Arbeiters an demselben Tage, vor dem Untergang der Sonne." (Deuteron. 24, 15.) Dieser Befehl erstreckt sich auf die Arbeiter, welche in eigner Person arbeiten, sowie auch aus diejenigen, welche ihre Thiere und Werkzeuge vermiethen. (ibid fol. 111.) 3) Es galt als gesetzliche Norm, daß wenn Jemand von einem andern die Bezahlung einer Schuld fordert und dieser behauptet, er habe sie vollständig bezahlt, die Schuld als bezahlt betrachtet wird, er hatte nur nach einem erst später angeordneten rabbinischen Gesetze einen Eid zu leisten. Der Gläubiger kann sich jedoch niemals bezahlt machen, selbst wenn der Angeklagte den Eid nicht zu leisten vermag. Nur der Arbeiter macht eine Ausnahme. Fordert dieser vom Arbeitgeber seinen Lohn und behauptet letzterer, daß er ihn schon bezahlt habe, so ist der Prozeß zu Gunsten des Arbeiters zu entscheiden; er hat nnr an demselben Tage, an welchem er gearbeitet, vor Sonnenuntergang einen Eid zu leisten, um sein Geld zu erhalten. 4) Auf einen heidnischen Arbeiter hat die Vorschrift der Thora dieselbe Anordnung, wie auf den jüdischen. Es heißt nämlich: Einem Miethling. Armen und Dürftigen von Deinen Brüdern, oder dem Fremdling, der in Deinem Lande und in Deinen Thoren ist, sollst Du nicht den Lohn vorenthalten. Gib ihm an demselben Tage den Lohn, die Sonne soll nicht darüber untergehen, denn er ist ein Armer und deßhalb langet seine Seele darnach, damit er nicht über Dich zu Gott rufe und an Dir eine Sünde sei. (Deuteron. 24, 11 u. 15.) 5) Rab Schescheth wurde einst gefragt, ob man einem Arbeiter, welcher auf Stück arbeitet, ebenfalls vor Sonnenuntergang den Lohn zahlen müsse? Dieser antwortete hierauf: Das mosaische Gesetz hat auch einen solchen Arbeiter bedacht und man ist verpflichtet, ihn zu bezahlen an dem Tage, an welchem er sein Werk vollendet hat. (ibid fbl. 112.) 6) Ferner verbietet das Gesetz einzutreten in das Haus des Schuldners, um dort zu pfänden. Diese dem Schuldner eingeräumte Vergünstigung erführt durch das talmudische Gesetz noch eine Erweiterung. Alle diese Gesetze sind nur zu Gunsten des armen Schuldners angeordnet, welcher zur Fristung seines Lebens Geld vom reichen Gläubiger entlehnt hat, obwohl dieser ihm das Geld aus bloßer Menschlichkeit leiht, da er keine Zinsen nehmen darf. Anders liegt die Sache, wenn ein armer Arbeiter seinen Lohn verlangt. Der Arbeiter macht hierin eine Ausnahme. Die Boreitha sagt: ES steht geschrieben: Du sollst nicht in das Haus deS Schuldners gehen, um von ihm ein Pfand zu

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