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Der Israelit · 1878-06-05 · Heft 23 (5.6.1878) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
19 (1878)
Issue
Heft 23 (5.6.1878)
Date
1878-06-05
Page
– (sequence 9)
Language
German
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XIX. Jahrgang. Erste Beilage zu Nr. 23 des Israelit. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Babenhausen. Sie brachten in Nr. 21 die Mittheilung aus Darmstadt, woüach das Ministerium des Innern die Kreisschulcommission angewiesen hat, daß die Israel. Schüler und Schülerinnen Samstag zwar die Schule zu besuchen haben , jedoch auf Wunsch der Eltern nicht zum Schreiben angehalten werden sollen. Durch diese Verfügung ist das Ministerium dem großen Principe der Gewissensfreiheit gerecht geworden. Die Vorstände der israel. Gemeinden in Hessen können und dürfen sich aber noch nicht mit dieser Errungenschaft zufrieden geben; sie müssen beim Ministerium vorstellig werden, daß den isr. Schülern und Schülerinnen auch erlaubt werde, den Gottesdienst an diesem Tage zu besuchen. Die Behörde wird um so eher darauf eingehen. als die dadurch nothwendige Aenderung im Stundenpläne durchaus keine nachtheiligen Folgen für die Schule haben kann. Der Samstggs-Morgengottesdienst ist fast das ganze Jahr hindurch, namentlich in kleineren Gemeinden, wo höchst selten oder gar nie eine Predigt gehalten wird, um 10 Uhr beendet. Es handelt sich also bei den israel. Kindern um das Versäumniß zweier Unterrichtsstunden. Wenn an denselben auf Veranlassung der Behörde Religions- und Schreibunterricht für die christl. Schüler angesetzt wird, so können die iSrael. Schüler den Gottesdienst ohne Benachtheiligung im Unterrichte besuchen. (Bei etwas größerer Aufmerksamkeit seitens des Lehrers werden die iSr. Schüler das im Schreibunterricht Versäumte mit Leichtigkeit einholen.) Herr M. Seewald, Vorstand der isr. Religionsgemeinde zu Babenhausen, hat bereits seitens der Behörde für die Kinder seiner Gemeindemitglieder den erforderlichen Dispens erwirkt. In Folge seiner diesbezüglichen Eingabe an den Ortsschulvorstand, welcher das Gesuch seiner Oberbehörde vorlegre, ist folgende ministerielle Verfügung herabgelangt: „Haben in einer Gemeinde die Israeliten einen regelmäßigen Gnttesdienft an den Samstag- Vormittagen eingerichtet, so können die iör. Schulkinder zum Zweck des Besuchs des Gottesdienstes für die beiden ersten Schulstunden von dem Unterricht dispensirt werden, sofern ein darauf gerichteter Antrag gestellt wird und diese Einrichtung! nach dem Gutachten des betr. Schulvorstandes ohne erhebliche Störung des Unterrichts dadurch ermöglicht werden kann. daß auf diese beiden Stunden eine christliche Religions- und eine Schreibstunde verlegt werde." Die Anfrage des Vorsitzenden des Ortssckul-! Vorstandes, ob alle isr. Kinder zum Besuche des Gottesdienstes verpflichtet sind, beantwortete Herr . Seewald, auf die bekannte n:vö in ro-o 3, 3 sich beziehend, selbstverständlich bejahend und hob unter Anderm auch hervor, daß selbst Kinder, die noch nicht in hebr. Sprache beten können. zum Nachsagen von p« und na-» ne» vrn' anzuhalten sind. Sämmtliche hiesige Kinder besuchen nunmehr regelmäßig den Gottesdienst am Samstag. Möge das ernste Streben des hiesigen Vorstandes für die Erhaltung der jüd. Religion recht viele Nachahmung finden! Vom Rhein. In einer der früheren Nummern Ihres gesch. Blattes bittet der Bikur-Cholim- Verein in Budapest, der es zu seiner Aufgabe gemacht hat, die in Pesther Krankenhäusern befindlichen jüd. Kranken zu besuchen, mit dem RituS gemäß bereiteten Speisen zu versorgen rc., die Glaubensgenossen um milde Beiträge. Ganz gewiß ist es nicht meine Absicht, solchem edlen Unternehmen Unterstützungen abwendig zu machen, wohl aber möchte ich die Aufmerksamkeit darauf lenken, daß in unserem Vaterlande solche Vereine, wenigstens mit so ausgedehnter Thätigkeit, kaum bestehen. Zwar sind in den größeren Städten jüdische Hospitäler, in denen auch Unbemittelte Aufnahme finden; ohne Zweifel erfreuen sich jüdische Patienten in christl. Krankenhäusern der Privat-Wohlthätigkeit in reichlichem Maße; viel wirksamer aber würde für solche Kranke gesorgt, wenn in allen größeren Städten richtig organisirte Kranken-Unterstützungs- Vereine sich bildeten. Noch übler als mit den körperlich Leidenden, die nur verhältnißmäßig kurze Zeit in Krankenhäusern zubringen und sich bei gesundem Verstände weniger Scrupel über den durch die Nothlage bedingten Genuß verbotener Speisen machen, ist es mit Gemüthsleidenden, besonders aus armen Familien, bestellt. Längerer Aufenthalt in der Anstalt ist für solche Kranke fast immer nothwendig, sie sind auch

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