Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 19 (1878)
- Issue
- Heft 21 (22.5.1878)
- Date
- 1878-05-22
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2446951-2447747-2447768--14942-2470871- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
507 daß kein Israelit, einheimischer oder fremder, Hauser kaufen kann, obgleich dieses Recht beständig und seit Jahrhunderten von den Israeliten in Rumänien ausgeübt worden war. Alle fürstlichen ministeriellen, von den Regierungen unter Zustimmung des PalamentS nach und nach angewandten Erlasse verbieten den Israeliten, einheimischen oder fremden, den Aufenthalt auf dem platten Lande und unterwerfen den Eintritt der Israeliten ins Land erniedrigenden Formalitäten. Häufig sind ausländische Israeliten verschiedener Nationalitäten aus ländlichen Gemeinden, wo sie Handel trieben, ausgetrieben worden und sahen sich oft an der Grenze zurückgewiesen. Im Jahre 1870 z. B. wurden zwei arme Oesterreicher, Mann und Frau, die nach Galatz kamen, obgleich es anständige und arbeitsame Leute waren, als Israeliten trotz der Reclamationen ihres Consuls zu Fuß und durch den Schnee bis an die galizische Grenze zurückgeschickt; und um dieselbe Zeit wurden 2 reiche Kaufleute aus Pesth, die in Giurgewo landeten, da man sie an ihren Namen als Israeliten erkannte, verhindert, nach Bukarest zu reisen, wo sie Maschinen von bedeutendem Werthe, die sie dort im Depot halten, probiren sollten, und mußten erst eine Ordre des Ministers abwarten, die ihnen ein Israelit aus Bukarest, an welchen sie telegraphirt hatten, verschaffte. Solche Gebote und Scheerereien werden in peinlicher Weise aufrecht erhalten, weil sie eine fruchtbare Quelle von Erpressungen und unbegrenzten Einkünften sind. Die einheimischen und fremden Israeliten wurden von den Arbeiten und Lieferungen für Rechnung des Staates für ausgeschlossen erklärt, als hätten sie nicht die geringsten politischen und bürgerlichen.Rechte oder als wären sie unfähig, solche zu haben (ministerieller Beschluß vom 23. Januar (4. Februar 1868); und ebenso sind sie von der Pacht ländlicher Grundstücke ausgeschlossen worden (Erkenntniß vom 5. Februar 1866). Ein sehr angesehener französischer Israelit, der zu Bukarest rumänisch, französisch, deutsch, italienisch und spaniolisch predigte und sogar korrekt Hebräisch sprach, H. Antoine Levy, graduirter Oberrabbiner, konnte nicht wie einer feiner französischen Landsleute, der ein Mitglied der Gesellschaft von St. Vincent von Paul war. Professor werden; es wurde ihm aus feine Eingabe der folgende, in dem Bericht für den öffentlichen Unterricht vom 18./80. Oktober 1865 abgedruckte Bescheid gegeben: „Der Minister der Justiz, des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat unter dem 24./26. Oktober 1865 die unter Nr. 148 registrirte Ansicht des permanenten Raths bestätigt, wonach die Israeliten nicht das politische Recht genieße», einen Professorposten im Lande einzunehmeu." Jeden Tag wachsen die Handelsbeschränkungen für die Israeliten. Und wenn ein Prozeß zwischen einem Christen und Israeliten vor das Schwurgericht oder gewöhnliche Gericht kommt, an welchem die Israeliten nicht theilnehmen können, werden Letztere trotz der Evidenz der Thatsache und deS Rechts fast jedesmal unter dem Beifall der Presse deS Landes verurtheilt. Ergreift daher Italien gar keine Vorsichtsmaßregeln, so wird ein Theil seiner Söhne ähnlichen Ungerechtigkeiten ausgefetzt sein. Es ist wahr, daß der in Rede stehende Vertrag durchaus nicht das Uebel schafft, aber indem er davon schweigt, acceptirt er es, und Italien würde die moralische Kraft verlieren, morgen gegen einen Zustand der Dinge zu protestiren, den es heute als einen normalen gnasi anerkannt hätte. Bis jetzt haben sich wenig Italiener in Rumänien niedergelassen und sehr wenige gehen hin; aber die Israeliten vom Handel mit Rumänien entfernen (denn sie würden ihn nicht unter gleichen Bedingungen wie ihre christlichen Landsleute betreiben können), ist sicherlich nicht das Mittel, die Handelsbeziehungen mit den Donaugegenden zu vermehren. Oesterreich hat Rumänien zum Schaden der östereichisch - ungarischen Israeliten Concessionen gemacht aus Rücksicht auf specielle Handelsvortheile , die 'es als Nachbarstaat für wesentlich erachtete; aber darin liegt kein Beispiel, das Italien wird nachahmen wollen. Auf alle Vorstellungen, welche von Zeit zu Zeit wegen der Emüncipation der rumänischen Israeliten an die Rumänen gerichtet worden sind, haben dieselben stets unveränderlich geantwortet: „Ja, wenn die Israeliten unseres Landes wie die Israeliten Italiens, Frankreichs oder Englands wären, so würden wir sehr glücklich sein, sie als unseres Gleichen in allen Rechten anzuerkennen." Und uun verlangen sie von Frankreich, England, Italien, zu dulden, daß in Rumänien ein italienischer, englischer, französischer Israelit als ein einheimischer Israelit behandelt, d. h. außerhalb des gemeinen Rechts gestellt werde! Es handelt sich bei der Sache, die wir hier erörtern, keineswegs um die große Frage der Emancipation der rumänischen Israeliten, sondern um eine specielle rein italienische Frage. Die Rumänen sagen, daß wenn sie den ausländischen Israeliten die Gleichheit gewährten, sie solche auch den einheimischen Israeliten gewähren müßten. Aber wenn die Rumänen ihr öffentliches Recht durchaus nicht der Civilifation entsprechend