Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1878-05-22 · Heft 21 (22.5.1878) · page 3

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
19 (1878)
Issue
Heft 21 (22.5.1878)
Date
1878-05-22
Page
– (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
99% known words query
IRI
…/2446951-2447747-2447768--14940-2470869
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

505 HLltnisse glaubte man uns eine vollständige Gleichstellung der Juden nicht einräumen zu können, weil die Wirkung einer solchen Maßregel sich der Macht der rumänischen Regierung entziehen würde. Man verlangte detzhalb von uns Anerkennung der dortigen Gesetzgebung. So stand die Sache zwei Jahre, worauf wir schließlich erklärten, unter diesen Umständen würde ein Vertrag nicht möglich sein. Da kam im vorigen Sommer in dem vorliegenden Vertrage ein Compromiß zu Stande, das diese Frage in keiner Weise berührt. Die Frage ist bei Seite gesetzt, wir haben nichts anerkannt und zugegeben, sondern wir schließen ab mit der Klausel der meistbegünstigten Nationen, welche uns die jetzigen und künftigen Rechte anderer Staaten sichert. Wir haben die Ueberzeugung, daß durch diesen Vertrag in keiner Weise die Beurtheilung der in Rumänien lebenden Staatsangehörigen von dem religiösen Bekenntniß abhängig gemacht sei. Insofern also die rücksichtsvoll formulirte erste Anfrage sich auf die Folgerungen aus dem Wortlaut dieses Vertrages bezieht, kann ich dieselbe bejahen. Trotzdem gestehe ich offen, daß in Folge der rumänischen Zustände sich Schwierigkeiten ergeben können; darin aber wird die deutsche Regierung ihrerseits die aus dem Vertrage gegebenen Rechte, die vor dem Vertrage geltend gewesen sind, energisch aufrecht erhalten. Die Stellung der deutschen Israeliten in Rumänien wird durch diesen Vertrag keineswegs schlechter, als sie bisher war, wozu ich noch bemerken will, daß in den letzten sechs Jahren nur eine Reklamation zu Gunsten eines Israeliten dort von uns erhoben und unserem Anträge gemäß erledigt worden ist. Dieses Land, welches nach Jahrhunderte langem Drucke seine staatliche Selbstständigkeit errungen hat, kann nur Schritt für Schritt den Uebelständen ein Ende machen, welche seine Ebenbürtigkeit mit den anderen civilisirten Nationen ausschließen müssen. Die deutsche Reichsregierung hat Die Pflicht, für die Gleichberechtigung aller Glaubensbekenntnisse in jenen Ländern einzutreten, und sie wird dieser Pflicht Nachkommen, wenn in nächster Zukunft die von Europa erwartete staatliche Regelung jener Länder erfolgen wird. In der zweiten Lesung kommt Abg. Lasker auf die bereits in der ersten Lesung von ihm angeregte Frage der Stellung der deutschen Israeliten in Rumänien zurück. Redner will nicht verlangen, daß die Regierung aus Humanitätsrücksichten dafür eintrete, in einem fremden Staate einen einigermaßen civilisirten Zustand herzustellen; aber wenn sich der geeignete Zeitpunkt finde, wenn also die rumänische Regierung eine verschiedenartige Behandlung deutscher Unterthanen mit den in Rumänien geltenden Zuständen entschuldigen wollte, so dürfte die deutsche Regierung eine solche Entschuldigung nicht gelten lassen Wenn eine Erklärung des Ministers in diesem Sinne nicht erfolgt, so müßte eventuell ein Wortlaut gewählt werden, der die rumänische Regierung zu unserer Ansicht zwänge. Staatsminister v. Bülow betont, daß die Regierung die erste geeignete Gelegenheit ergreifen werde, um diese Frage einer befriedigenden Lösung entgegenzuführen, voraussichtlich bei der Conferenz zur Regelung der staatlichen Stellung Rumäniens. Die Handelsconvenlion sei dazu nicht geeignet. Er könne in seinen Erklärungen nicht weiter gehen, als er es vorher gethan. Abg. Lasker: Für mich handelt es sich nur darum, wie die Stellung deutscher Israeliten in Rumänien zu regeln ist. Heute handelt es sich um die Juden, ein anderes Mal um Protestanten in katholischen oder Katholiken in protestantischen Ländern. Es entspricht der Würde des deutschen Reiches nicht, daß man von uns verlangt, wir sollten uns hinsichtlich der Confession nach den Vorschriften der Verfassung eines andern Staates richten. Um diesen Punkt klarzustellen, beantrage ich, die Vorlage an eine Commission zu verweisen. Das Haus verweist die Convention an eine Commission von 7 Mitgliedern. Zeitungsnachrichten & Correfpondenzeu. Deutschland. Darwfladt, 1. Mai. Im Jahre 1675 hatten verschiedene israel. Gemeinden im Lande eine Vorstellung an das Ministerium des Innern gerichtet, worin um Anstellung eines wissenschaftlich gebildeten Lehrers an einem der bestehenden Lehrerseminare gebeten wird, der neben anderen Lehrfächern auch iSrael. Religionsunterricht zu ertheilen hätte. Auf diese Eingabe ertheilte das Ministerium die Antwort, daß die Regierung für Ertheilung des israel, Religionsunterrichts Sorge treffen wolle, sobald sich bei vermehrter Zahl israel. Zöglinge das Bedürfniß Herausstellen sollte. Der Verein für Unterstützung israel. Seminaristen im Großherzogthum Hessen hält nunmehr den Zeitpunkt für Anstellung eines israel. Seminarlehres für gekommen, da, wie in einer Vorstellung Namens dieses Vereins an die zweite Kammer ausgeführt wird, an der Präparavdenanstalt in Lich bereits vier Präparanden, in Bensheim ein Seminarist israel. Religion sich befänden und zu erwarten stehe, daß sich in nächster Zeit noch mehr junge Israeliten dem Lehrerstand widmen werden,

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.