Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 19 (1878)
- Issue
- Heft 21 (22.5.1878)
- Date
- 1878-05-22
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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504 Neuß, erklärte dem Mißhandelten, daß er für ihn nichts thnn könne, weil das russische Gesetz wirklich existire. In ähnlichem Sinne wurde eine vom Herausgeber des „Israelit" au den deutschen Reichskanzler in beregter Angelegenheit gerichtete Petition befchieden, und haben wir den an uns ergangenen Bescheid zur Zeit in diesen Blätter veröffentlicht. Beide Antworten waren allerdings correct, allein was würde man wohl dazu sagen, wenn Deutschland durch einen Vertrag mit Rußland jenes barbarische Gesetz gewissermaßen anerkennen würde? Etwas ähnliches ist nun aber thatsächlich gegenüber Rumänien geschehen. Es ist ein Unterschied, ob ein Staat das Unrecht, welches seinen Bürgern in einem fremden Lande zugefügt Wird, duldet, weil er es nicht hindern kann, oder ob er mit jenem Lande in ein Vertragsverhaltniß tritt, ihm sogar bedeutende Vortheile gewährt, ohne daß derselbe die erwähnten ungerechten Bestimmungen aufhebt, Um sich in derbessarabischen Frage die Sympathien der civilisirten Staaten zu erwerben, versichert die rumänische Regierung zwar, daß nach glücklicher Beendigung der gegenwärtigen Krisis die Judenfrage die erste Angelegenheit sein werde, welcher sie ihre Aufmerksamkeit zuwenden wolle und Bülow wies auf die Conferenz hin, welche sich mit der Angelegenheit befassen werde, allein was wäre gewonnen, wenn, wie wahrscheinlich, die rumänische Regierung ihr Wort nicht hält oder wenn die Conferenz gar nicht zu Stande kommt? Unter allen Umständen ist es daher geboten, den definitiven Abschluß der Handelseonvention zu vertagen, oder in dieselbe unzweideutige Bestimmungen hineinzubringen, welche jede ungleiche Behandlung der deutschen Angehörigen ausschließen. Lasker ist in der gestrigen Sitzung warm für die Juden eingetreten; wir lassen hier seine Darlegungen und die des RegierungScommissärs im Auszuge folgen: Abg. Lasker: Gestatten Sie mir, die handelspolitische Discussion auf einige Augenblicke zu unterbrechen mit der Anregung einer Frage, welche sicherlich auf die Sympathie des Hauses rechnen darf. Ich habe vernommen, daß die Wohlthat dieses Vertrages nicht allen deutschen Staatsbürgern in gleichem Maße zu Gute kommen solle. Ich habe nicht geglaubt, daß die deutsche Regierung ihre Zustimmung zu einem Vertrage geben werde, dessen Inhalt offenbar mit den Verfassungs-Bestimmungen unseres Reiches in Widerspruch steht. Für eine gegentheilige Auffassung habe ich auch bei sorgfältiger Lectüre in dem Wortlaute des Vertrages keinen Anhalt gefunden. Sollte die Regierung aber eine entgegengesetzte Auffassung haben, so muß sie dies dem Reichstage rückhaltlos mittheilen, damit derselbe zu dieser Frage Stellung nehmen kann. Ich frage demnach: Faßt die deutsche Regierung den vorliegenden Vertrag so auf, daß dessen sämmtliche Artikel ohne irgend welche Ausnahme auf alle deutsche Bürger ohne Unterschied Anwendung finden? Würde sie für den Fall, daß über den beregten Punkt mit dem anderen Contrahenten ein Streit entstände, jeder Schädigung des Vertrages, welche gestützt wäre auf eine Unterscheidung der deutschen Staatsbürger nach ihrer Confession, mit Entschiedenheit entgegentreten? Ich bin hierbei vollständig frei von Einflüssen zu Gunsten meiner jüdischen Glaubensgenossen , sondern ich würde objektiv, wenn durch eine confessionelle Unterscheidung irgend ein Theil der deutschen Staatsbürger von Wohlthaten eines Vertrages ausgeschlossen wäre, demselben meine Genehmigung versagen. Staatsminister v. Bülow: Die Sympathie der deutschen Regierung ist dieser Frage nicht minder zugewendet, als e8 der Vorredner vom Hause vorauSsetzt, und ich hoffe durch meine Darlegung beweisen zu können, daß die Annahme, als ob die Reichsregierung den Verfassungsgrundsatz; an welchen der Vorredner mit vollem Rechte avpellirt hat, verletzt habe, unbegründet ist. Der Vertrag ist schon längere Zeit behandelt worden. Wir begegneten bei der Einleitung der Verhandlungen großen Schwierigkeiten. Die rumänische Gesetzgebung und Verfassung hat vom Pariser Frieden her, der Rumänien, die damalige Moldau und Walachei, gründete, gewisse Bestimmungen eingeführt, nach welchen nur die eigentlichen Moldau - Walachen als Staatsbürger im vollen Sinne des Wortes betrachtet werden; die Rumänen israel. Confession werden fortdauernd als Fremde betrachtet, haben also nicht volle Berechtigung nach der Verfassung. Dadurch wurde auf diesen Theil der rumänischen Bevölkerung in Bezug aus das Niederlassungsrecht rc. mancherlei Druck geübt, und so Anlaß zu vielen Klagen gegeben. Im Anfang der Verhandlungen stellten wir unsererseits die Forderung, daß alle diese Beschränkungen deutschen Unterthanen gegenüber aufhören sollen. Die Regierung ist auch der Meinung, daß der Deutsche im Auslände als solcher die ihm durch Verfassung und Gesetz gewährleisteten Rechte genießen soll, allerdings je nach der Lage der besonderen Verhältnisse in dem mit uns contrahirenden Lande. Wir können nicht erwarten, daß in allen Ländern die Grundsätze unserer Gesetze zur Anwendung kommen sollen. Wir haben zu rechnen mit Fanatismus und Gewohnheitsrecht, unter dem die Juden wie die Protestanten zu leiden hatten. Man muß die Dinge eben nehmen wie sie sind. Im Hinblick auf diese Ver-