Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 19 (1878)
- Issue
- Heft 20 (15.5.1878)
- Date
- 1878-05-15
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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\ ■f L '.ji 484 Zeit werden, gegen die Errichtung einer öffentlichen Elementarschule, jedoch für eine Religionsschule gestimmt, während ich mich für die Beibehaltung der Schule ausgesprochen habe, aber gleichzeitig dem Bedenken Ausdruck gab, daß die Gemeinde nicht im Stande sei, die Competenz aus eignen Mitteln aufzubringen. — Obgleich seit dem Jahre 1874 keines meiner Kinde die hiesige Schule besucht hat, so ist doch seit 1875 die Competenz des Lehrers auf meine Veranlassung um 90 Mark erhöht worden. Die Lehrerstelle ist seit dem 1. October 1877 unbesetzt — und wenn bis jetzt die Kinder ohne Unterricht im Hebräischen sind — so kann mich sicherlich die Schuld hieran nicht treffen. Trotz meiner oben ausgesprochenen Ansicht über Herrn Dr. Adler rufe ich denselben als Zeugen dafür auf, wie ich mich wiederholt bemüht habe, daß den Kindern wenigstens der nöthigste Unterricht im Hebräischen ertheilt werde, und war es mir auch gelungen, einen geprüften Religionslehrer in Cassel zu veranlassen, sich beim Vorsteheramt um die Ertheilung des Religionsunterrichts rc. an der hiesigen Schule zu bewerben — und in Folge dessen derselbe auch vom Vorsteheramte unter Zustimmung der Regierung hiermit beauftragt. — Wenn nun trotzdem der Religionsunterricht bis jetzt noch nicht begonnen hat. so kann mich sicherlich hierüber kein Vorwurf treffen. IV. Wenn behauptet wird, daß das Vorsteheramt den Cultus betreffende Anordnungen nicht nach eigenem Ermessen, sondern nur auf Grund von Gutachten der Provinzialrabbinen und des Landrabbinats erläßt, so erlaube ich mir die Frage, ob denn die widergesetzliche Anordnung des Vorsteheramts, welche dem zu Maftir Aufgerufenen das Vortragen der Haftorah verbietet, auch durch ein Gutachen des Landrabbinats sanctionirt ist? Auf den übrigen Theil der Berichtigung, soweit er die Gepflogenheit und VerwaltungSusancen des Vorfteheramtes im Allgemeinen zu rechtfertigen sucht, gehe ich hier nicht ein, obwohl auch hier Manches zu berichten wäre. Ich beschränke mich — da ich keine Veranlassung habe, den mir unbekannten Verfasser der Correspondenz in Nr. 13 zu vertheidigen — auf die Constatirung der Thatsache, daß die Gemeinde zwar richtig ihre Abgaben an die Provinzialkasse alljährlich leistet, aber noch nie einen Beitrag aus derselben zum Lehrergehalt empfangen hat. Ich habe mich bei dieser meiner Darstellung auf das Allernothwendigfte beschränkt; doch hoffe ich, daß das Mitgetheilte genügt, um den geschätzten Lesern des „Israelit" ein objektives Urtheil über die vorliegende Angelegenheit zu ermöglichen. 3* S. Rosenbaum. Stkatzbukg. Eine hiesige Zeitung schreibt^ Im Eingänge eines Hauses in Metz wurde eines Morgens ein neugebornes, blos in einem alten Frauenkleide eingehülltes Kind gefunden. welches, der Morgenkälte ausgesetzt, nur. noch schwache Lebenszeichen von sich gab. Als der herbeigerufene Polizeicominissär angekommen, unter den zahlreichen Neugierigen viele Frauen bemerkte und seine Ueberraschung darüber ausdrückte, daß noch keine derselben mit dem armen Kinde sich beschäftigte, erhielt er die befremdende Antwort: „Weil es noch nicht getauft ist". Der Polizeicommissär brachte das Kind auf sein Büreau wo die anwesende Hebamme, Frau Hahn (Israelitin), sich des Kleinen annahm und nach drei Stunden Bemühungen die Freude hatte, es vollständig zum Leben zurückzurufen. Das Kind wurde in ein Asyl gebracht. Hier sehen wir, fügt „Un. Jsr." hinzu, eine Jüdin, die eine edle That der Humanität vollzieht, welche die christliche Barmherzigkeit andern Frauen nicht erlaubte. Frankreich. Paris. Ein polnischer Jude, Namens David Cohn, ist vor dem hiesigen Gerichte unter der Anklage des Vertrauensmißbrauchs und des Diebstahls erschienen. Er hatte acht oder zehn Frauen in Polen, Frankreich und England geheirathet; aber listiger als Don Juan schloß er mit seinen Opfern nur religiöse Heirathen nach dem alten isr Ritus. Diese Verbindungen, welche in Frankreich keine bürgerlichen Wirkungen haben, fallen nicht unter die Anwendungen des Strafgesetzbuches; der Pole entging daher der Anklage der Bigamie. Sein Vorgehen war sehr einfach: er ließ sich an irgend einem Orte von einem Talmudkundigen in Gegenwart zweier oder mehrerer Zeugen die eheliche Einsegnung geben, dann beraubte er seine Frauen ihres Geldes, ihrer Schmuckgegenstände und Effekten und verließ sie. Wegen dieser letzten Thatsache verurtheilte ihn das Tribunal zu sechs Monaten Gefängniß und zu 600 Frcs. Entschädigung an zwei seiner unglücklichen Opfer. 4 (Univ. Jsr.) Asien. Bombay. Seit einiger Zeit erscheint dahier unter den Auspicien der jüd. Gemeinde „Bene Israel" ein neues Blatt. Sein Titel ist „Das Licht der Wahrheit", und die Sprache desselben ist die Sanscrit-Sprache. (Jew. Ehr.)