Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1878-05-08 · Heft 19 (8.5.1878) · page 3

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
19 (1878)
Issue
Heft 19 (8.5.1878)
Date
1878-05-08
Page
– (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2446951-2447747-2447766--14890-2470817
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

453 der petitionirenden Rabbiner vollkommen gerechtfertigt. Ihr erstes Verlangen ist jener Correspondenz gemäß, „daß nach dreijährigem Amtiren ihre Anstellung eine definitive werde." Eine solche Verfügung wäre nicht blos ein Eingriff in die Rechte der Gemeinden, sondern auch eine Gefährdung der religiösen Interessen. Denn wenn ein Rabbiner durch seine Lehre oder sein Leben sich der Vertrauens unwürdig macht, das religionsgesetzlich für die Ausübung der RabbinatSfunktionen nothwendig ist, so ist die Gemeinde nicht blos berechtigt, sondern verpflichtet, ihn von seinem Amte zu entfernen "J/D 1"^ '’D 'n '’yD "D 1"' y"&) nyic; i"ü 'Sn n"s jmnJD 'Pn oa"D-»; a"o a*Dp nawn D#'nn idid Gnn n"w ‘x pp). Würde aber, wie es in jener Petition verlangt wird, durch eine Regierungsverordnung festgesetzt, daß nach dreijährigem Amtiren die Anstellung der Rabbiner eine definitive werde, so würde es den Gemeinden vorkommendenfalls kaum möglich sein, ihrer Pflicht zu entsprechen, da ein demReligionsgesetze untreuer Rabbiner ohne Zweifel die Staatsgewalt anrufeu würde, um sich in seinem Amte zu erhalten, und die Frage, ob ein Rabbiner sich des religiösen Vertrauens unwürdig gemacht, von den Staatsorganen beim besten Willen nicht beurtheilt werden kann. Es könnte daher, wenn jener Petition Folge gegeben würde, der Fall eintreten, daß eine Gemeinde, die im Laufe der Zeit zur Einsicht gelangt, daß sie ihrem Rabbiner kein Vertrauen schenken kann und darf, und es daher als Glück betrachten müßte, ihn nicht definitiv angestellt zu haben, denselben dennoch lebenslänglich besolden und formell als Rabbiner anerkennen Müßte, obwohl er die Verbindlichkeit des Religionsgesetzes leugnet, zu dessen Aufrechthaltung er berufen wurde. Wahrhaft empörend ist das zweite Petitum, „daß kein Candidat von den gesetzlich vorgeschriebenen philosophischen Disciplinen dispensirt werde." Daß die Regierung von dem Rabbiner jene „Phil. Disciplinen" verfangt, ist eine Maßregel, der man sich im jüdischen Kreise mit dem den Staatsgesetzen schuldigen Gehorsam beugt, die aber vom jüdischen Gesichtspunkte stets bedauert wurde. Daß aber Rabbiner bei der Staatsregierung petitioniren, jene Maßregel zu verschärfen und nie eine Dispens von jenen „Disciplinen" zu ertheilen, darin liegt eine solche Beschränktheit und eine so horrende Unkenntniß der Aufgabe eines Rabbiners, daß es lächerlich wäre, ein solches Streben in einem jüd. Organe näher zu besprechen. Oder sollte vielleicht die jüd. Sache dadurch gefördert werden, daß nach der Intention der Gesuchsteller ein Mann, der ein gründlicher Kenner des talmudijchen und rabbinischen SchriftthumS ist und einen reinen jüdischen Charakter hat, darum von keiner Gemeinde angestellt werden kann, weil er — kein Gymnasium absolvirt und keine Frequentationszeugnisse über philosophische Vorträge vorzulegen hat? Ebenso unberechtigt ist der dritte Punkt des Gesuches, daß denRabbinern „das Recht (!!) eingeräumt werde, in den kleinen Gemeinden, welche kein religiöses Oberhaupt besitzen, die ''ürw, die 'ipo rc. überwachen zu dürfen" Daß es sich hiebei nur um eine zwangsweise von der Regierung ausgehende Zuweisung kleiner Gemeinden an einzelne Rabbiner, also nur um eine zu oktroyirende Erweiterung der Rabbinate handeln kann, ist klar. Hierdurch wäre aber die Gemeindeautonomie, die nach den Principien des jüdischen Communalwesens auch der kleinsten Gemeinde gewahrt bleiben muß, vollständig vernichtet. Auf jüdischem Boden kann ohne das Vertrauen der Gemeinde Niemandem eine Aufsicht über Gemeindeinstitutionen zustehen, darf Niemand gegen oder auch nur ohne den Willen der Gemeinde sich als Religionsbeamter einsetzen lassen d"j rrcna). Die hervorragendsten Gesetzeslehrer vn »3n, a"aan j"3>n haben sich gemeinschaftlich mit 150 Rabbinern ihrer Zeit mit der größten Entschiedenheit dagegen ausgesprochen, daß Jemand ein Amt in einer jüd. Gemeinde von den Regierungsorganen, ohne von der Gemeinde gewählt zu sein, annehme, und R. Jonathan Eibeschütz ^"r sagt d'-pn p"D 'j '’d im Hinblicke auf die Erklärung der genannten Autoritäten: noa ivdem itn mnern '"p no’sn by rrner toun nia vt'v twiyno an. Durch die Aufzählung jener Petita hat also der Berichterstatter „Aus Böhmen" trotz seines höchst naiven „Voila tout" meine Behauptung, daß jene Petition einen durchaus unberechtigten Gewissenszwang und eine mit den Staatsgrundgesetzen kollidirende Bevormundung der jüdischen Gemeinden anstrebt, im vollsten Maße gerechtfertigt. Daß ich auch hinsichtlich des Erfolges der Petition nichts falsch berichtet war, wird sich demnächst zeigen. Man schreibt dem Mähr. Corr. aus Mährisch-Ostrau, 14. April: Eine Entführung bildet gegenwärtig das Gespräch unserer Stadt» Der Sachverhalt ist folgender: Am 19. Februar d. I. wurde in der hiesigen Pfarrkirche der Bergmann und Musiker Joseph Gribowski aus Wieliczka mit Antonie Urabin, einer getauften Jüdin auS Jaworzno in Galizien, getraut. Gribowski hatte früher in Jaworzno bei den dortigen Kohlenwerken als Zimmerhauer gearbeitet, war aber , als sich seine damalige Geliebte und derzeitige Frau ihm

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.