Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 19 (1878)
- Issue
- Heft 18 (1.5.1878)
- Date
- 1878-05-01
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
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r/ •V' k rjfcr^c«- luiifl der jüdischen DiSciplinen Ernst oder Ironie ist, wagen wir nicht zu entscheiden. Ist der Leiter des Breslauer Rabbinerseminars aber wirklich ein «2-N8 — und wir sind unserseits weit entfernt, es bezweifeln zu wollen, so ist er vor Gott und den Menschen doppelt verantwortlich, für die Lehren des Abfalls und die Profanisirung unserer heiligen Thora, welche aus dem von ihm geleiteten Seminar, ausgehen. wo-» ‘by «non tyo da «noa «a»*n fjano «am» Vielleicht hat jedoch Herr Bloch, entsprechend seiner sonstigen geistvollen Ausdrucksweise, in höflicher Form mit diesem Epitheton andeuten wollen, daß er Herrn Dr. Lazarus, trotz seiner Lanze für die Poskim, nicht unter die „Alten" gezählt wissen möchte. Bemerkt doch Raschi (Taanith4. a.) .rnd 'ip pa->O ttvin Nbs taust np sb jp? Dan i'Ddn Hiermit mag die Angelegenheit ihr Bewenden haben, impaff «in pano «an» «. Oesterr. - Ungarische Monarchie. Wie«. Die Entscheidung des Ministeriums des Innern vom 2. Juni 1877, wonach die Judengemeinde in Hohenems einen integrirenden Be» standtbeil der Ortsgemeinde bilde, war bereits Gegenstand einer Verhandlung vor dem Reichsgerichte; die Beschwerde des vorarlbergischen Landesausschusses, welcher die Competenz der staatlichen Verwaltung bestritt und daS SelbstbestimmungSrecht des Landes als verletzt erachtete, wurde durch das Erkenntniß des Reichsgerichtes vom 24. Januar l. I. als unbegründet zurückgewiesen. Heute gelangte diese Ministerial-Entscheidung auf Grund einer Beschwerde der Ortsgemeinde Hohenems zur Verhandlung vor dem Verwaltungs-Gerichtshofe. Dr. Johann Bergmeister, Advocat in Feldkirch, machte als Vertreter der beschwerdeführenden! Gemeinde geltend, die Juden in Hohenems bilden! eine eigene Gemeinde, die in keinem aceessorischen Verhältnisse zur Christengemeinde stehe, sondern selbst ein vermögensrechtliches Subject sei. Sogar die am 16. Juni 1877 intimirte Ministerial-Entscheidung spreche von zwei Gemeinden, indem es am Schlüsse heißt, daß wegen Durchführung dieser Entscheidung eine Vereinigung beider Gemeinden im Wege des Landesausschusses einzuleiten sei. Es liege demnach ein Eingriff in die Autonomie vor; die Verwaltungsbehörden dürfen nicht die Vereinigung von Gemeinden anbefehlen. Die Christengemeinde in Hohenems lasse sich nicht ^rch Intoleranz leiten, wohl aber hege sie die *qniß, das Gemeindevermögen könnte von den 438 handeltreibenden Juden zum Schaden der christlichen Ackerbauer veräußert werden. Der Vertreter des belangten Ministeriums, SectionSrath Dr. Maldoner, bemerkte zunächst, daß in der Ministerial-Entscheidung von einer Bereinigung beider Gemeinden nicht gesprochen werde und dies nur ein Beisatz der intimirenden Behörde der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sei. Die Judengemeinde in Hohenems, mag auch deren Vorstand den Titel „Bürgermeister" führen, sei nichts Anderes als ein zu rituellen Zwecken bestehender Verein; zu einer politischen Gemeinde mangle ihr jede gesetzliche Qualifikation sowohl bezüglich des Katasters, als auch des abgesonderten Territoriums. Schließlich berief sich der Regierungsvertreter auf die Entscheidung des Verwaltungs-Gerichtshofes in einem analogen, die mährische Stadt Gaya betreffenden Falle. Diesen Ausführungen trat Dr. Philipp Mauthner, welcher die jüdische Cultusgemeinde von Hohenems repräfentirte, vollinhaltlich bei und fügte noch hinzu, daß er gegen die Insinuation des Vertreters der Beschwerde, die Juden in Hohenems, welche blos die Anerkennung ihrer Rechte als Insassen der Ortsgemernde begehren, würden das Gemeindevermögen verschachern, entschieden Verwahrung einlegen müsse. Der Verwaltungs-Gerichtshof (Vorsitzender: Senats-Präsident Dr. v. Schmerling) wies die Beschwerde als gesetzlich unbegründet zurück mit dem Bemerken, daß, insoferne dieselbe sich auf den Beisatz der intimirenden Behörde betreffs Durchführung der Ministerial-Entscheidung erstrecke, der Jnstanzenzug noch nicht erschöpft sei. Feuilleton. Licht und Schatten. Erzählung von Friedrich Rott. XXXIV, Hugo war schon dort und hatte die Bücher schon in Bereitschaft, denn manche Gegenstände, die der Priester ohne Beimischung von frömmelnden Lehren ihn lehrte, lernte er gern. Doch der hochwürdige Herr befand sich heute nicht in der Stimmung, die Religion bei Seite zu lassen. „Schau her, Du kleiner Sünder, rührt Dich dieses herrliche Bild nicht? Schau, wie der Gottessohn mit eigener Hand das Kreuz zur Richtstätte schleppt, er scheint zu erliegen unter der Last, und